Keine Haftung der Bank bei unsachgemäßer PIN-Aufbewahrung
Urteil des Amtsgerichts München – Aktenzeichen 121 C 10360/12: Ein Bankkunde hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von unrechtmäßig erfolgten Abhebungen bei Aufbewahrung der PIN-Nummer im Geldbeutel
Obwohl die Banken immer wieder darauf hinweisen, machen es sich manche Kunden einfach. Sie bewahren ihre PIN-Nummer für die EC- oder Kreditkarte einfach – auf ein Stück Papier geschrieben – im Geldbeutel auf. Dabei sind sie der Meinung, dass ihnen schon nichts passieren wird, bzw. dass niemand den Geldbeutel stehlen und dann die PIN finden könnte. Doch was passiert, wenn es doch einmal so weit kommt und durch die direkt im Geldbeutel zu findende PIN ein Dieb unrechtmäßige Abhebungen von einem Girokonto vornimmt? Mit einem solchen Fall hatte sich das Amtsgericht München zu beschäftigen.
Der Verhandlung mit abschließendem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde
Eine Klägerin befand sich in Spanien im Urlaub und kaufte dort in einem Supermarkt ein. Als sie ihren Einkauf an der Kasse bezahlen wollte, stellte sie plötzlich fest, dass das Portmonee in ihrer Handtasche fehlte. Daraufhin informierte sie unverzüglich per Telefon ihre Tochter in Deutschland, die die Sperrung der EC-Karte veranlasste. Trotzdem war es bereits zu spät. Ein Unbekannter hatte mehrere Abbuchungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro auf dem Konto vorgenommen – und das, obwohl es nicht einmal 30 Minuten dauerte, bis nach dem Feststellen des Verlusts des Geldbeutels im Supermarkt und dem Anruf bei der Tochter der Dame die Bank die Karte sperren ließ.
PIN-Nummer im Portmonee aufbewahrt?
Wieder zu Hause angekommen, verklagte die Kundin schließlich ihre Bank. Im anschließenden Gerichtsverfahren führte sie an, noch nie mittels ihrer Karte und der dazugehörigen PIN-Nummer Bargeld an einem Automaten abgehoben zu haben. Weiterhin führte die Kundin an, die PIN ausschließlich aus dem Gedächtnis zu wissen und nicht in ihrem Geldbeutel aufbewahrt zu haben. Die Bank meldete erhebliche Zweifel an dieser Version an, da die Bargeldabhebungen innerhalb kürzester Zeit nach dem Verschwinden des Portmonees aus der Handtasche geschehen seien, und sie außerdem eine wirksame Verschlüsselung einsetze, die nicht auslesbar und somit sicher vor einem unberechtigten Zugriff sei. Somit müsste es der Fall gewesen sein, dass die Kunden ihre PIN-Nummer zusammen mit der Karte im Geldbeutel aufbewahrt habe.
Das Gericht folgte schließlich den Ausführungen der Bank und wies die Klage der Kontoinhaberin zurück. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Zeuge gehört, der angab, dass die Eingabe einer falschen PIN-Nummer in speziellen Protokollen nachgewiesen werden kann. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weswegen der Dieb des Geldbeutels sofort die richtige Nummer angegeben haben muss. Somit galt es für das Gericht als erwiesen, dass der Dieb die Karte zusammen mit der korrekten PIN am Geldautomaten verwendet habe. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn die PIN-Nummer zusammen mit der Karte aufbewahrt worden sei.
Das Gericht weiter: Diesbezüglich genüge der hier vorliegende Anscheinsbeweis, um die Version der Klägerin zu widerlegen. Damit sei die Klage abzuweisen und die Klägerin müsse den Verlust ihres Kapitals selbst tragen.