Was kann bzw. muss der Vermieter mit der Kaution machen?

Wenn sich Mieter und Vermieter darauf einigen, dass die Kautionssumme durch den Vermieter verwaltet wird, dann darf dieser sich dieses Geld nicht einfach in die eigene Tasche stecken und für seine persönlichen Dinge nutzen. Es gibt diesbezüglich klare gesetzliche Richtlinien, die zu beachten sind.

Getrennte Kassen!

So ist die Kautionssumme immer vom Vermögen des Vermieters getrennt zu verwahren, ob in Bar angenommen oder direkt auf das Kautionskonto überwiesen. Der Vermieter hat ein Kautionskonto einzurichten, für dessen Kosten er aufkommen muss. Es wird in der Regel ein Kautionssparbuch genutzt. Auf dieses ist die volle Kautionssumme einzuzahlen, wenn sie nicht durch den Mieter direkt überwiesen wird. Für die Dauer vom gesamten Mietverhältnis darf der Vermieter dieses Geld nicht antasten, auch wenn der Mieter im Zahlungsverzug ist. Erst nach der Beendigung vom Mietverhältnis kann der Vermieter sehen, welche Forderungen er noch hat oder welche Forderungen er für die Instandsetzung der Wohnung ansetzen kann.

Alle Forderungen der Instandsetzungsarbeiten müssen belegt werden. Der Vermieter kann demnach nicht in Eigenleistung die Wohnung streichen und anschließend seine Arbeitszeit verrechnen. Er kann jedoch Materialkosten und Handwerkerkosten geltend machen. Der Vermieter hat mit der Rückzahlung der vollen Kaution oder der Restkaution bis maximal sechs Monate Zeit. Jedoch hat er das Geld dann zurück zu erstatten, wenn ersichtlich ist, dass es nicht eingefordert werden kann. Wenn der Vermieter demnach vier Wochen für die Renovierungsarbeiten braucht und dann weiß, welche Kosten entstanden sind, dann sollte er unmittelbar nach diesen vier Wochen die Rückzahlung des nicht verbrauchten Geldes veranlassen.

Der Vermieter darf nur berechtigte Kosten für Arbeiten, die in dem Aufgabenbereich vom Mieter liegen, berechnen. Hierbei muss er bemüht sein, die Kosten gering zu halten. Wenn der Mieter die Kostenrechnung nicht nachvollziehen kann, dann muss der Vermieter Auskunft geben. Wenn der Mieter erachtet, dass einige oder alle Forderungen überzogen oder sogar komplett unberechtigt sind, dann kann er die Forderungen des Vermieters mit einem Anwalt anfechten. Als Mieter sollte man sich jedoch gute Chancen ausrechnen, den Prozess zu gewinnen, um nicht hinterher noch den Anwalt zahlen zu müssen.

Im Mietvertrag der meisten Objekte ist festgelegt, dass dem Mieter eine bezugsfertige Wohnung übergeben wird, die nach der Mietdauer ebenso bezugsfertig zurückgegeben wird. Die Kaution wird als Sicherheit hinterlegt, damit der Vermieter nachbessern kann, wenn die Wohnung nicht bezugsfertig übergeben wird. Zudem kann die Kaution mit Zahlungsrückständen verrechnet werden. Als Mieter sollte man somit beim Auszug penibel darauf achten, dass die Wohnung wirklich bezugsfertig übergeben werden kann. Denn sollte der Vermieter berechtigter Weise nachbessern müssen und mit der Kautionssumme nicht auskommen, dann kann er die weiteren Kosten einfordern.

Dieses machen die meisten Vermieter dann natürlich auch und fordern die Zahlung notfalls vor Gericht ein. Demnach liegt es am Mieter selbst, mit dem Wohnraum pfleglich umzugehen und diesen beim Auszug zu renovieren, damit keine horrenden Kosten eingefordert werden können. Der Mieter sollte sich jedoch vor dem Auszug beim Mieterbund informieren, welche Bereiche in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Ein Teppichboden, der über fünf Jahre genutzt wird, gilt als verwohnt und muss nicht mehr vom Mieter instand gesetzt werden. 

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