Europäische Kontenpfändungsverordnung

Es ist immer wieder unschön, wenn Geschäftspartner ihre Rechnungen nicht bezahlen. Um so ärgerlicher war dies in der Vergangenheit, wenn die Firma oder betreffende Person im Ausland ansässig ist. Eine Kontenpfändung durchzusetzen scheiterte häufig an den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Die Europäische Kommission hat nun mit der „Europäischen Kontenpfändungsverordnung“ einen einheitlichen Rechtsrahmen geschaffen, der die Beitreibung offener Gelder innerhalb der EU standardisiert und vereinfacht.

Was bedeutet die „Europäische Kontenpfändungsverordnung“ genau?

Verweigert ein Schuldner die Zahlung, muss der Gläubiger einen gerichtlichen „Titel“ erwirken. Er hat das Recht gemäß den Paragrafen 916 und 917 Zivilprozessordnung (ZPO), das Vermögen des Schuldners einzufrieren, einen dinglichen Arrest zu erwirken (1).

Dies klingt in der Theorie zwar gut, ist aber mit massiven Schwierigkeiten behaftet, wenn der Schuldner sein Vermögen über mehrere Länder verteilt hat, oder verschiebt. In diesem Fall musste der Gläubiger bisher in jedem einzelnen Land, in dem er Vermögen des Schuldners vermutete, beim jeweiligen Gericht den Arrestantrag für das Vermögen stellen. Diese Anträge mussten über die Landesgrenzen genauestens aufeinander abgestimmt sein, um weitere Vermögensumschichtungen zu verhindern. Die Konsequenzen für den Gläubiger liegen auf der Hand, ein solches Vorgehen war fast immer zum Scheitern verurteilt.

Zwar besagt das europäische Recht, dass ein Urteil in einem Land auch in allen anderen Mitgliedsländern Gültigkeit besitzt. Im Fall des dinglichen Arrests setzte dies aber eine Anhörung des Schuldners voraus.

An dieser Stelle greift nun die „Europäische Kontenpfändungsverordnung“ (2). Sie regelt seit dem 18.1.2017, dass ein dinglicher Arrest eines Gerichtes innerhalb der EU auch für alle anderen Mitgliedsstaaten Geltung hat. Der Gläubiger kann den Beschluss allerdings nur erwirken, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Forderung handelt.

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in Großbritannien und unterhält nur dort Konten, ist die Umsetzung nicht möglich. Unterhält er jedoch Konten in Frankreich oder Italien, ohne dort einen Aufenthalt zu besitzen, kann die Pfändung sehr wohl erfolgen.

Die unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Pfändung

Der Gläubiger kann nicht ohne Weiteres vor Gericht erscheinen und eine Pfändung beantragen. Dafür sind unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Besitzt er bereits einen Titel, muss er schlüssig darlegen, weshalb ohne Pfändung die Gefahr besteht, dass der Schuldner die Gelder dem Zugriff entzieht. Diese Begründung muss mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln unterlegt sein. Dies schließt auch eine Versicherung an Eides statt mit ein.
  2. Besitzt der Gläubiger noch keinen Titel, muss er darlegen, weshalb das Urteil mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinen Gunsten ausfallen wird. Der Antrag muss auf dem Formularweg gestellt werden.

War der Antrag auf Pfändungsbeschluss vor Erlangung eines gerichtlichen Urteils erfolgreich, muss der Gläubiger innerhalb von 30 Tagen nach Antragseinreichung respektive innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses nachweisen, dass er ein Verfahren eingeleitet hat.
Bleibt er den Nachweis schuldig, muss das Gericht den Beschluss widerrufen. Darüber hinaus kann sogar eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Schuldner entstehen.

Neuerungen im juristischen Ablauf

Erstmalig hat der Gläubiger jetzt die Möglichkeit, Kontoinformationen des Schuldners abrufen zu lassen. Dazu muss er jedoch glaubhaft belegen können, weshalb er davon ausgeht, dass der Schuldner in einem bestimmten Land bei einer bestimmten Bank ein Konto unterhält. Unterstützt das Gericht diesen Antrag, beauftragt es die Aufsichtsbehörde des anderen Landes mit der Einholung dieser Information. In Deutschland wäre der Ansprechpartner das Bundesjustizministerium, welches wiederum das Bundeszentralamt für Steuern beauftragt. Die Rechtsgrundlage bildet der Paragraf 93, Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) (3).

Um sicherzustellen, dass die anhängende Pfändung nicht gefährdet wird, darf der Gläubiger aber erst 30 Tage nach Offenlegung der Daten darüber informiert werden. Der Schuldner erhält vom Beschluss des Erlasses zur Kontoeinsicht keine Information.

Beschleunigtes Verfahren

Liegt noch kein Beschluss vor, muss das angerufene Gericht innerhalb von zehn Tagen über eine Pfändung entscheiden. Besteht bereits eine solche Entscheidung, muss die Umsetzung innerhalb von fünf Tagen erfolgen. Das Gericht kann vom Gläubiger eine Sicherheitenstellung verlangen, um einen möglichen Missbrauch bei der Einholung von Kontodaten zu unterbinden.

Das weitere Vorgehen

Hat das Gericht den Beschluss zur Pfändung gefasst, muss dieser unverzüglich in den anderen Staaten umgesetzt und den jeweiligen Banken zugestellt werden. Wurde der Beschluss in Deutschland gefasst, ist es Sache des Gläubigers ihn im Ausland zuzustellen. Es ist auch Sache des Gläubigers, den Beschluss gegebenenfalls in die im Ausland gültige Landessprache übersetzen zu lassen.

Die Rolle der Banken

Erhält die Bank den Beschluss zugestellt, muss sie, analog zu deutschem Recht, das Konto sofort sperren. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Barverfügungen noch Überweisungen ausgeführt werden können.
Wurde der Beschluss ohne Angabe einer Kontonummer zugestellt, ist es Sache der Bank, diese zu ermitteln.

Übersteigt das auf dem Konto vorhandene Guthaben den Pfändungsbetrag, bleibt der übersteigende Teil von dem Beschluss unberührt. Besitzt der Schuldner mehrere Konten, muss die Pfändung in dieser Reihenfolge vorgenommen werden:

  1. Sparkonto ausschließlich auf den Namen des Schuldners
  2. Girokonto ausschließlich auf den Namen des Schuldners
  3. Sparkonto bei Gemeinschaftskonto
  4. Girokonto bei Gemeinschaftskonto

Handelt es sich um eine andere Währung, als die im Beschluss angegebene, rechnet die Bank diese zum am Tag der Zustellung gültigen Kurs um. Die Bank muss innerhalb von drei Arbeitstagen nach Durchführung der Pfändung eine Pfändungserklärung nach § 25, Abs. 1 der Kontenpfändungsverordnung abgeben. Dies bedeutet gegenüber dem § 840 ZPO eine deutliche Verschärfung gegenüber dem deutschen Recht. Dies sah eine Frist von bis zu zwei Wochen vor.

Wer trägt bei einer Bankenabfrage und Pfändung die Kosten?

Diese Frage beschäftigte bereits im Jahr 1999 den Bundesgerichtshof. Er kam damals zu dem Urteil, dass die mit einer Kontenpfändung verbundenen Aufgabe, auch das Herausfinden der Konten, Bestandteil des Geschäftsbetriebes einer Bank seien. Dem Gläubiger dürfen daher keine Gebühren in Rechnung gestellt werden (4).

Fazit

Grundsätzlich stellt die Europäische Kontenpfändungsverordnung einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der nationalen Rechtslagen dar. Für Gläubiger wird es jetzt leichter, wenn auch nicht einfach, Außenstände auch im Ausland beitreiben zu lassen. Gerade die zeitliche Parallelität wird durch die Verordnung unterstützt. Auf der anderen Seite bedeutet die Verordnung aber auch eine Verschärfung für die Banken. Diese haben jetzt nur noch drei Tage Zeit für die Abgabe der Drittschuldnererklärung, müssen dabei aber auch das nationale Recht berücksichtigen. Bei einem Verstoß müssen sie mit Regressforderungen rechnen.

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Weitere Informationen

Weiterführende Informationen

  1. §§ 916 und 917 ZPO, dinglicher Arrest – Einfrieren des Schuldnervermögens  
  2. Die Europäische Kontenpfändungsverordnung im Wortlaut
  3. Rechtsgrundlage für die Einholung von Kontodaten in der Abgabenordnung
  4. Der BGH zur Kostenübernahme bei Kontopfändungen – das Urteil

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