Urteile und Rechtsprechungen zu Girokonten

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Bank muss haften

In den vergangenen Monaten hat es zahlreiche Gerichtsurteile zu der Frage gegeben, wann Banken nach einem Verlust der EC-Karte und der nachfolgenden „Plünderung“ des Girokontos für den finanziellen Schaden geradestehen müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg schlug sich jüngst auf die Seite von Bank- und Sparkassenkunden. Tenor des Urteils (AZ: 9 U 23/00): Generell müssten Geldhäuser haften, falls Diebe mit der entwendeten EC-Karte und ihnen bekannter PIN-­Nummer das Konto eines Kunden leer räumten. Diese Entschei­dung ist allerdings kein Freibrief für bestohlene Konteninhaber. Denn aus dem Schneider sind die Geldhäuser, sobald Kunden ihre Geheimzahl „leicht zugänglich“ aufbewahrt haben. Das ist immer dann der Fall, wenn EC-Karte und PIN in direkter Nähe zueinander deponiert sind. Auch dann, sobald der Kunde die PIN als Telefonnummer „getarnt“ in sein Adressbuch notiert hat.

Banken dürfen Kredite frühzeitig kündigen

In den vergangenen Jahren gab es in Deutschland einen Pleiterekord nach dem anderen. Bis heute müssen oft vor allem mittelständische Unternehmen ihre Geschäfte mehr oder weniger sang- und klanglos aufgeben, weil die jeweilige Hausbank oder Sparkasse den Geldhahn zudreht und Kredite fristlos kündigt. Mehr Druck auf Firmen, die sich in finanziellen Nöten befinden, resultiert aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 50/02. Geklagt hatte ein Mediziner, der bei einer großen deutschen Privatbank Kredite von insgesamt mehr als 1,2 Millionen Euro laufen hatte. Den Bankern war nicht verborgen geblieben, dass ihr Kunde erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hatte. Allerdings war eine Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten. Trotzdem wurden die Kredite fristlos gekündigt, die Insolvenz des Arztes deshalb beschleunigt. Gegen diese rigorose Haltung klagte der Mediziner und bekam vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm Recht. Vor dem Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Zivilgericht, wurde jedoch die Entscheidung aus der vorherigen Instanz wieder aufgehoben. Stattdessen gab der BGH dem Kreditgeber Recht. Kernaussage der Entscheidung unter dem oben erwähnten Aktenzeichen: Banken und Sparkassen müssen nicht solange stillhalten, bis Kunden ihren Kreditverpflichtungen endgültig nicht mehr nachkommen können.

Kontenkündigung nach dauernder Überziehung

Ohne eine funktionierende Kontoverbindung sieht es für die meisten Zeitgenossen ziemlich düster aus. Eine solche hat heutzutage fast jeder. Doch ein Grundrecht darauf besteht nicht. Das gilt vor allem, wenn ein Bankkunde sich ziemlich uneinsichtig zeigt. Beweis ist ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main unter dem Aktenzeichen 16 U 92/02. Im vorliegenden Fall hatte ein Bankkunde fortwährend sein Girokonto überzogen. Irgendwann platzte den Bankern der Kragen. Sie kündigten die Kontoverbindung und meldeten die Tatsache der andauernden Überziehung außerdem der „Schufa“. Damit jedoch wollte sich der Bankkunde nicht abfinden. Er forderte sein Geldhaus auf, die Kündigung rückgängig zu machen, stieß aber mit seinem Ansinnen auf taube Ohren. Auch vor dem Oberlandesgericht der Hessen-Metropole zog er den Kürzeren. Die Bank konnte nämlich nachweisen, dass diverse pädagogische Maßnahmen beim Kunden nicht gewirkt hatten. Der hatte in der Vergangenheit – trotz wiederholter Mahnungen – weiterhin sein Girokonto überzogen und es auch nicht für nötig gehalten, den Minus-Saldo auszugleichen. Stattdessen hatte er von seinem Institut verlangt, den Überziehungsrahmen deutlich zu erhöhen. Das hatte die Bank abgelehnt. Das OLG Frankfurt zeigte angesichts der stressigen Kundenbeziehung Verständnis für die rigorose Maßnahme der Bank. Die Kündigung des Girokontos sei zur Recht erfolgt, entschieden die OLG-Richter.

Klare Sprache bei einer Kreditkündigung

Ein Bankkunde bekam eines Tages Post von seinem Geldhaus. Darin hieß es: „Zahlen Sie bitte diesen Gesamtbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens. Sollte der Betrag nicht fristgerecht gezahlt werden, sehen wir uns gezwungen, den Vertrag zu kündigen. Dadurch werden weitere Unannehmlichkeiten und Kosten für Sie entstehen, die Sie bei fristgerechter Zahlung vermeiden können.“ Dieses Schreiben war zwar unangenehm, aber der Bankkunde hielt es offenbar für recht ausgewogen und nicht besonders bedrohlich. Kurze Zeit später jedoch fiel er aus allen Wolken: Sein Geldhaus kündigte den Kredit, der Kunde musste den ausstehenden Betrag auf einen Schlag zurückzahlen. Weil er dies nicht konnte, leitete die Bank Zwangsmaßnahmen wie eine Lohnpfändung ein. Das durfte sie aber nicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle unter dem Aktenzeichen 3 W 96/04. Begründung: Das von der Bank dem Kunden zugesandte Schreiben sei nicht ausreichend präzise formuliert gewesen, sodass sich der Kunde nicht über die Konsequenzen habe im Klaren sein können. Mit der Folge: Im vorliegenden Fall war die Kreditkündigung nicht rechtens. Außerdem musste die Bank die eingeleiteten Zwangsmaßnahmen, also die Pfändung des Lohns, wieder abblasen.

Absichtlich hohe Kosten bei der Geldanlage

Als „Churning“ wird in Fachkreisen die Tatsache bezeichnet, dass tatsächliche oder angebliche Vermögensverwalter Anlegerdepots so oft wie möglich umschichten, um zu eigenen Gunsten hohe Kosten zu produzieren. Nahe liegende Folge: Je häufiger ein Depotbestand umgeschichtet wird, desto höher sind die Kosten und umso geringer ist die Rendite. Häufig gehen Investoren in punkto Ertrag völlig leer aus, mitunter verlieren sie sogar wegen des „Churnings“ ihren gesamten Einsatz. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es im Verfahren unter dem Aktenzeichen VI ZR 136/03 um die Frage, wer für absichtliches häufiges Umdrehen des Depotbestands haften muss, sobald am Ende nur Verluste stehen. Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts unter dem oben genannten Aktenzeichen: In einem solchen Fall muss nicht nur der Anlagevermittler für den entstandenen finanziellen Schaden den Kopf hinhalten, sondern auch der Broker, also der Investment-Händler, der die Umschichtungs-Transaktionen ausgeführt hat.

Bank muss korrekte Buchung beweisen

Kunden von Banken und Sparkassen tun gut daran, Einzahlungs- oder Überweisungsbelege auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Diese Einschätzung ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln unter dem Aktenzeichen 13 U 100/00. Der Mitarbeiter eines Geldhauses hatte seinem Kunden die Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags quittiert. Als der Kunde einige Zeit später wieder zu Hause war, wollte er den Beleg abheften. Dabei kamen ihm Zweifel an der Richtigkeit. Er bat die Bank um Überprüfung. Doch die weigerte sich und ließ es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen. Die Kölner OLG-Richter gaben dem Kläger Recht. Quintessenz der Entscheidung: Sobald ein Bankkunde die Richtigkeit eines Einzahlungsbelegs anzweifelt, muss das Geldhaus von sich aus eine Überprüfung vornehmen. Gleichzeitig ist es verpflichtet, darzulegen, ob alles korrekt abgelaufen ist. Dem Bankkunden sei eine solche Beweisführung, so die OLG-Richter der rheinischen Dom-Metropole, nicht zuzumuten.

Keine Extra-Gebühr für Bargeld-Abhebung

Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt/ Main musste sich wieder ein Geldhaus verantworten, dass recht kreativ bei der Erfindung neuer Gebühren gewesen war. Diese sollten nämlich Kunden zahlen, die Bargeldabhebungen nicht am filialeigenen Automaten, sondern am Schalter tätigten. Und für diese Dienstleistung, die angeblich sehr teuer ist, verlangte das Institut eine Gebühr. Durfte es aber nicht, entschieden die Landrichter der Hessenmetropole unter dem Aktenzeichen 2-2 O 17/03. Zwar hatte die Bank ihre Extra-Gebühr bei Barabhebungen fein säuberlich in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) verzeichnet. Doch dies machte die ganze Sache nach Meinung der Frankfurter Landrichter auch nicht legal. Deshalb erklärte man den entsprechenden Passus in den AGB für nicht rechtens. Grundsätzlich dürfen Banken deshalb für Barauszahlungen am Schalter keine zusätzliche Gebühr verlangen. Denn schließlich hebe der Kunde nur sein eigenes Geld ab, das auf Gehaltskonten oft nicht verzinst werde.

„Stille Abtretung“: Langzeitarbeitslose können trotz eines Sparguthabens bedürftig sein

Langzeitarbeitslose können trotz eines auf ihren Namen laufenden Sparkontos bedürftig sein und Arbeitslosengeld II beanspruchen. Dies kommt in Betracht, wenn sie das Sparguthaben an einen Dritten abgetreten haben, ohne dies gegenüber der Bank angezeigt zu haben („stille Abtretung“). Sie müssen sich in diesem Fall nicht am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Es geht allerdings zu ihren Lasten, wenn sich die in ihre Sphäre fallenden Vorgänge nicht aufklären lassen (BSG, Az. B 11a AL 7/05 R).

Der Sachverhalt: Der Kläger bezog Arbeitslosengeld II. Dann erfuhr die beklagte Agentur für Arbeit) von zwei auf den Namen des Klägers beziehungsweise seiner Ehefrau laufenden Sparkonten mit einem Guthaben von rund 28.500 Euro. Daraufhin hob der Beklagte die Arbeitslosenhilfe-Bewilligung rückwirkend auf und verlangte vom Kläger die Erstattung des zuviel gezahlten Betrags in Höhe von rund 9.500 Euro.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass er die Sparguthaben bereits Jahre zuvor zur Tilgung von Schulden an seinen Bruder abgetreten habe, ohne dies gegenüber der Bank angezeigt zu haben. SG und LSG wiesen die Klage ab. Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass die Angaben des Klägers unglaubhaft seien. Außerdem sei die behauptete „stille Abtretung“ für die Bedürftigkeitsprüfung ohne Belang. Der Kläger müsse sich auf jeden Fall am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Daher könne offen bleiben, ob die behaupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden seien.

Auf die Revision des Klägers hob das BSG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Die Gründe: Der Kläger ist nur dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er die Sparguthaben nicht an seinen Bruder abgetreten hat. Entgegen der Auffassung des LSG müssen sich Langzeitarbeitslose nicht am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Die Vereinbarung einer „stillen Abtretung“ im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ist auch nicht generell unbeachtlich. Für einen solchen Rechtsgrundsatz gibt es keine tragfähige Grundlage.

Daher kann im Streitfall nicht offen bleiben, ob und mit welchem Inhalt die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden sind. Das LSG muss hierzu weitere Feststellungen treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids beweisen muss. Hat er aber alle ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und sind die in die Sphäre des Klägers fallenden Vorgänge dennoch nicht aufklärbar, so geht dies zu dessen Lasten.

Problematik Abbuchungsverfahren

Meiden Sie als Verbraucher das Abbuchungsverfahren. Denn dort können Sie sich – anders als beim der normalen Einzugsermächtigung – zu Unrecht abgebuchte Beträge nicht mehr über die Bank zurückholen. Wenn Sie eine so genannte Einzugsermächtigung erteilen, dann gestatten Sie dem Zahlungsempfänger, einen fälligen Betrag ein oder mehrmals von Ihrem Konto einzuziehen. Als Zahlungspflichtiger haben Sie immer das Recht, einer Belastung aus einer Lastschrift innerhalb von sechs Wochen zu widersprechen. Das führen die Banken auch sofort und ohne Rückfrage nach den Gründen aus.

Dagegen haben Sie beim Abbuchungsauftragsverfahren kein Widerrufsrecht. Denn mit der Erteilung des Abbuchungsauftrages stimmen Sie der Belastung schriftlich zu. Deshalb ist eine Rückbuchung aufgrund eines Widerspruchs nicht möglich. Wenn Sie hier abgebuchte Beträge zurückverlangen möchten, müssen Sie sich mit dem Verkäufer direkt auseinandersetzen, denn die Bank kann nichts für Sie tun. Natürlich bietet dieses Verfahren für den Zahlungsempfänger eine große Sicherheit. Aber es wird im Allgemeinen nur im Geschäftsverkehr eingesetzt. Deshalb warnen die Verbraucherzentralen schon lange davor, sich auf das Abbuchungsverfahren einzulassen. Denn unseriöse Anbieter haben dann ein leichtes Spiel. Wenn sie das Geld erst einmal kassiert haben, sind die Chancen schlecht, es je wieder zu bekommen.

Sorgfältige Anlageberatung auch bei guter Ausbildung

Wer ein Hochschulstudium erfolgreich hinter sich gebracht hat, der muss nicht zwangsläufig weitreichende Kenntnisse in Gelddingen haben. Folge: Ein Anlageberater muss Akademiker genauso detailgetreu informieren wie andere Kunden, die vielleicht nach einem Haupt- oder Realschulabschluss eine Lehre absolviert haben. Der „Experte“ darf demnach nicht unterstellen, dass ein Akademiker bereits ein solides Grundwissen in Gelddingen hat, so dass eine oberflächliche Beratung genügt. Diese Einschätzung resultiert aus einer Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg unter dem Aktenzeichen 1 U 78/05. Zu einer sachgerechten Anlageberatung gehöre es auch, den akademischen Kunden über die Gefahr eines Totalverlustes beim empfohlenen Investment aufzuklären.

Kein Rückruf einer auf ein gekündigtes Konto überwiesenen Steuererstattung

Überweist das Finanzamt eine Steuererstattung auf ein früheres, inzwischen von der Bank gekündigtes Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen, obwohl dieser ihm dafür ein anderes Konto benannt hat, kann es den Erstattungsbetrag auch dann nicht von der Bank zurückfordern, wenn diese denselben mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat. Der BFH hat sich insoweit der Rechtsauffassung des BGH angeschlossen (BFH 22.11.2011, VII R 27/11).

Der Sachverhalt: A unterhielt mit der Klägerin, einer Bank, Geschäftsverbindungen. U. a. war für ihn ein Girokonto eingerichtet, das als Geschäftskonto seiner Einzelfirma fungierte. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 15.5.2009 den Girovertrag und die Geschäftsverbindung mit A mit Wirkung zum 9.7. bzw. 15.8.2009. Zu diesen Zeitpunkten bestanden fällige Verbindlichkeiten des A gegenüber der Klägerin, u. a. ein Schuldsaldo auf dem Kontokorrentkonto.

Auf dieses Konto, das A zunächst gegenüber dem Finanzamt angegeben hatte, überwies das Finanzamt ein Guthaben aus einem Steuererstattungsanspruch, obwohl ihm A zuvor für die Erstattung eine neue Kontoverbindung bei einer anderen Bank mitgeteilt hatte. Die Klägerin verrechnete nunmehr die Gutschrift mit einem Teil des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldos. Nachdem das Finanzamt die fehlerhafte Überweisung bemerkt hatte, erließ es gegen die Klägerin am 8.10.2009 einen entsprechenden Rückforderungsbescheid.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe: Der gegen die Klägerin erlassene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Das Finanzamt hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin gem. § 37 Abs. 2 S. 1 AO.

Vorliegend war nicht die Klägerin die Empfängerin der Leistung des Finanzamts, sondern A war – als Inhaber des Steuererstattungsanspruches – Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 1 AO. Das Finanzamt will mit einer Überweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Konto nicht zu Gunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten, der das Konto angegeben hat. Das Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger, sondern lediglich die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn es das Konto vor der Überweisung des Finanzamts gekündigt hat.

Der Senat hat sich damit der Rechtsauffassung des BGH angeschlossen, der in der Entgegennahme des Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto ein Handeln für den früheren Kontoinhaber – weiterhin als Zahlstelle – sieht. Denn die Bank ist in Nachwirkung des Girovertrages verpflichtet, Zahlungen, die sie für den früheren Kunden entgegennimmt, auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f S. 1 BGB zu verbuchen bzw. nach § 667 BGB herauszugeben. Mit der Gutschrift erfüllt sie demnach eine eigene nachvertragliche Pflicht, während sich die Leistung zwischen dem Überweisenden, der die fehlgehende Zahlung veranlasst hat, und dem Überweisungsempfänger vollzieht.

Soweit der Senat in den Beschlüssen vom 28.1.2004 (VII B 139/03) und 6.6.2003 (VII B 262/02) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest. Wenn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Bank eines Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin (Zahlstelle) handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, kann von ihr unter keinen Umständen die Herausgabe einer Fehlüberweisung verlangt werden, wenn sie den Überweisungsbetrag auf dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben hat.

Indem die Klägerin im Streitfall den vom Finanzamt überwiesenen Betrag entsprechend dem Überweisungsauftrag auf dem Konto des A verbucht und mit dem bestehenden Schuldsaldo verrechnet hat, hat sie für den früheren Kontoinhaber gehandelt und die Überweisung offenkundig nicht etwa als Zahlung an sich angesehen. Denn sie hat sich insoweit entsprechend ihren nachwirkenden Pflichten aus dem Girovertrag verhalten. Die Verrechnung der Gutschrift mit dem bestehenden Schuldsaldo ist in dem banküblichen – seinerzeit auch mit A bestehenden – Kontokorrentverhältnis begründet und stellt deshalb keine eigene Zweckbestimmung der Klägerin über die Verwendung der eingegangenen Überweisung dar.

Gestohlene EC-Karte

Bankkunden, denen die Euroscheck-Karte entwendet wird, sollten den Verlust so schnell wie möglich ihrem Institut melden und die Karte sperren lassen. Allerdings haben Karteninhaber keinerlei Einfluss darauf, ob die Bank umgehend aktiv wird oder nicht. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das Amtsgericht Hamburg zu beschäftigen. Hier hatte das Geldhaus die Karte erst einige Tage nach Meldung des Verlustes gesperrt. In der Zwischenzeit war das Konto des bestohlenen Kunden leer geräumt worden. Verbraucherfreundliches Urteil der Hamburger Amtsrichter: In diesem Fall muss die Bank für den finanziellen Schaden haften. Begründung: Sie habe nicht unverzüglich nach Meldung des Verlusts die EC-Karte gesperrt (Az: 22a C 216/99).

Keine Extra-Gebühr für neue Maestro-/EC-Karte

Geldinstitute versuchen, für alle möglichen – mitunter auch selbstverständlichen – Dienstleistungen, zusätzliche Gebühren zu kassieren. Ein Geldhaus nahm in die Vertragsbedingungen für eigene Maestro-/EC- sowie Kreditkarten folgenden Passus auf: „Die Bank ist berechtigt, vom Karteninhaber für die Überlassung der Karte Entgelte zu berechnen. Diese ergeben sich aus dem Preisaushang und ergänzend aus dem Preisverzeichnis.“ Dort stand geschrieben, dass das Erstellen und Beschaffen einer Ersatzkarte nach Beschädigung oder Verlust innerhalb Europas 10 Euro Gebühr kosten sollte, außerhalb Europas sogar 15 Euro.

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen diese Passage in den Vertragsbedingungen vor dem OLG Celle. Die niedersächsischen Richter urteilten unter dem Aktenzeichen 13 U 186/99, dass der Passus rechtlich unwirksam sei. Er verstoße gegen das Gesetz über die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB).

Kreditkartengebühr muss zudem anteilig zurückerstattet werden

Wird ein Kreditkartenvertrag gekündigt, ob nun vom Kunden oder dem jeweiligen Herausgeber, muss die anteilige Jahresgebühr erstattet werden (OLG Frankfurt/Main, Az. 1 U 108/99). Zwar sehen Kreditkartenverträge mitunter vor, dass eine anteilige Rückzahlung der Jahresgebühr bei vorzeitiger Kündigung ausgeschlossen ist. Aber solche Vertragsklauseln sind nach Ansicht der OLG Frankfurt unzulässig. Wer mit einer entsprechenden Forderung seiner Karten-Gesellschaft konfrontiert wird, sollte sich mit dem Hinweis auf das Frankfurter OLG-Urteil dagegen wehren.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken und Verbrauchern – Der Ombudsmann sorgt für Klarheit

Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Kreditinstitut und Kunde einfacher geklärt werden können, haben die privaten Banken ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingeführt. Bereits seit neun Jahren hilft ein unabhängiger Ombudsmann den Bankkunden, Differenzen unbürokratisch und schnell aus dem Weg zu räumen. Drei unabhängige und neutrale Schlichter befinden nach bestem Wissen und Gewissen über die Streitigkeiten. Ihre Schlichtungssprüche sind bis zu einem Betrag von 5.000 Euro für Banken verbindlich, nicht jedoch für den Kunden.

Ist dieser nämlich mit der Entscheidung nicht einverstanden, steht es ihm frei, die Gerichte anzurufen. Das Verfahren ist grundsätzlich für Privatkunden gedacht und für diese Kostenlos. Jedes Jahr werden rund 18.633 Beschwerden bei der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes deutscher Banken eingereicht. Allerdings richtete sich etwa ein Drittel der Eingaben gegen Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken. Bei diesen Streitfällen sind die Schlichter nicht zuständig. Insgesamt 2.836 Beschwerden mussten die Ombudsmänner ablehnen, weil es für das Schlichtungsverfahren feste Spielregeln gibt:

So können die Ombudsleute nicht helfen, wenn eine reine Rechtsberatung vom Kunden gewünscht wird. Auch wenn sich Gerichte oder die Staatsanwaltschaft bereits mit der Beschwerde befassen, greifen die Schlichter nicht mehr ein. Dasselbe gilt für den Fall, dass Zeugen gehört werden müssten, um den Sachverhalt zu ermitteln. In den vergangenen neun Jahren gab es im Ombudsverfahren rund 5.600 zulässige Beschwerden. Praktisch die Hälfte der Fälle wurde im Interesse der Kunden gelöst (2.651). In weiteren 168 Fällen regten die Schlichter einen Vergleich an. Die Banken erhielten hingegen in 2.786 Fällen Recht.

Für betroffene Kunden ist es ratsam, den Sachverhalt in einem kurzen Schreiben zu schildern und Kopien der erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Beschwerdestelle prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und holt zunächst einmal eine Stellungnahme der betroffenen Bank ein. Bereinigt diese den Vorgang nicht, wird der Fall einem der Ombudsmänner vorgelegt. Die Ombudsmänner der privaten Banken sind für Verbraucher erreichbar über die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin. Geht es um eine Meinungsverschiedenheit mit einer Hypothekenbank, ist die Kundenbeschwerdestelle beim Verband Deutscher Hypothekenbanken zuständig: Postfach 08 05 54, 10005 Berlin.

Richter stärken Recht von Bankkunden

Bankkunden können ohne zeitliche Begrenzung verlangen, dass unberechtigte Kontobelastungen rückgängig gemacht werden (BGH, Az. XI ZR 258/99). Die reine Entgegennahme des Kontoabschlusses hingegen gilt – sofern es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde – nicht als stillschweigende Zustimmung. Die bislang verwendete Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht hierzu nicht aus. Gängige Praxis war, dass die Kreditinstitute in den AGB ihren Kunden eine Widerspruchsfrist von einem Monat beziehungsweise vier Wochen eingeräumt haben.

Diese Frist umfasst jedoch die Lastschriften nur dann, wenn die Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass ihr Schweigen während dieser Frist auch eine Billigung der Abbuchungen bedeutet.

Kreditkosten auf dem Dispo zu hoch – Banken verlieren Anspruch auf Rückzahlung

Mehr als zwei Millionen Familien in Deutschland sind überschuldet, nicht mehr in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Gründe dafür sind oft Krankheit, Arbeitslosigkeit, Tod des Hauptverdieners – aber auch die oftmals schlechte Beratung durch die Banken. Und in so einem Fall fällte das Oberlandesgericht Düsseldorf ein wichtiges Urteil.

In dem Prozess(Az. 17 U 74/92) ging es um einen Fall, in dem die Bank noch Kredite genehmigt hatte, obwohl der Kunde bereits hoch verschuldet war. Die Richter entscheiden: Die Bank verliert ihre Ansprüche auf Rückzahlung, weil sie den Verbraucher nicht korrekt beraten hatte. Das Urteil selbst ist ein herber Schlag für Geldinstitute. Denn sie schieben gern alle Schuld auf den Kunden, nutzen seine Unwissenheit aus.

Doch gerade die völlig unerfahrenen Verbraucher werden von den Gerichten in Schutz genommen. Die Grundregel: Es ist sittenwidrig, total überschuldeten Verbrauchern neue Kredite zu verkaufen. Aber Achtung: Wer sich neue Kredite dadurch verschafft, dass er bei der Bank falsche Angaben macht, beim Gehalt schwindelt, findet keine Gnade. Wird der Kunde jedoch falsch beraten, geht der Schwarze Peter an das Geldinstitut. Beispiel: Eine Bank, die Kunden auf Kredit Aktien verkauft, kann bei einer Fehlspekulation ihre gesamten Ansprüche verlieren.

Allerdings sollten sich Kreditkunden immer, sobald es ernsthafte Probleme mit Ratenzahlungen gibt, an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Seriöse Adressen nennt z.B. die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (Tel. 0561/771093). Die Experten erkennen schnell, ob es sich um sittenwidrige Kredite handelt. Sie versuchen dann, mit den Banken eine gütliche Einigung zu erreichen. Ist das nicht möglich, können sie auch bei der Vorbereitung eines Prozesses helfen.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn in Tageszeitungen oder Postwurfsendungen Schuldenberater ihre Dienste anbieten. Hierbei handelt es sich nämlich um kommerzielle Unternehmen, denen es nicht ums Helfen, sondern vielmehr um den eigenen Verdienst geht. Die meisten von ihnen machen die Notlage noch schlimmer.

Sicherheitenfalle

Etwa 95 Prozent aller Kreditnehmer laufen in die Sicherheitenfalle der Banken, ohne es zu ahnen. Das böse Erwachen kommt meist erst dann, wenn der Kredit getilgt ist und das Geldinstitut die gegebene Sicherheit, zum Beispiel eine Grundschuld oder eine Bürgschaft, nicht freigibt, sondern für „andere bestehende oder künftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung“ behält.

Davor kann man sich bei Abschluss des Kreditvertrages allerdings schützen, in dem man abweichend vom Formularvertrag eine gesonderte Vereinbarung mit der Bank trifft und auf einer engen Verwendungszweckerklärung besteht. Diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Möglichkeit beschreibt eindeutig, dass die gestellte Sicherheit dann allein für den beantragten Kredit gilt.

Ende der Bankenwillkür – Pochen Sie bei Ihren Kontoauszügen auf Ihr Recht

Von jedem kleinen Handwerker wird erwartet, dass seine Rechnung die von ihm erbrachten Leistungen genau und übersichtlich aufschlüsselt. Für Banken gilt das anscheinend nicht. Ihre Kunden haben häufig keine Chance, die in der Regel vierteljährlichen Abrechnungen zu überprüfen. Der Grund: Die Berechnung von Buchungskosten und Zinsen ist in den meisten Fällen nicht nachvollziehbar.

Eine Abrechnung besteht in der Regel aus zwei Teilen: den Kontoführungskosten und den Zinsen. Für die Kontokosten gilt: Je einfacher das Abrechnungsmodell, desto leichter können Bankkunden ihre Kostenbelastung auch überprüfen. Unter Transparenzpunkten gut: reine Pauschalpreise. Bankkunden, die ihr Konto nur durchschnittlich nutzen, sollten aber bedenken, dass diese Abrechnungsvariante für sie oft teurer ist. Deutlich schwieriger zu durchschauen sind reine Einzelpostenabrechnungen oder Mischformen aus Pauschale und Einzelpreisen. Aber auch solche Preismodelle können nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.

Dazu muss die Abrechnung aber umso klarer gestaltet sein und folgende Positionen enthalten: Grundpreis der Kontoführung, Anzahl und Preis der berechneten Einzelposten (bei verschiedenen Preisen jeweils getrennt ausgewiesen) sowie die Anzahl der Freiposten, Portokosten und den Kosten für bestimmte sonstige Dienstleistungen. Bei den Zinsen gilt: Je mehr Zinssätze es gibt (Staffelzinsen), desto höher ist der Erläuterungsbedarf. Eine nachvollziehbare Zinsabrechnung sollte daher mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den Berechnungszeitraum
  • alle zugrunde gelegten Zinssätze (bei Änderungen jeweils mit der genauen Gül-tigkeitsdauer)
  • die Höhe des vereinbarten Disporahmens, auch wenn dieser 0 Euro beträgt (bei Änderungen jeweils mit der genauen Gültigkeitsdauer)
  • bei einer Habenverzinsung von mehr als einem Prozent die einbehaltene Abgeltungssteuer (ehemals Zinsabschlagsteuer).

Banken, die das Guthaben auf dem Girokonto verzinsen, sollten zusätzlich an den Freistellungsauftrag erinnern. Ebenso könnte den Kunden bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen das Angebot gemacht werden, ihren Dispokredit entweder zu erhöhen oder überhaupt erst einen einzurichten. Denn wer zahlt schon gern vier Prozent mehr Zinsen, als er müsste.

Was Bankkunden beachten müssen

Grundsätzlich gilt: Bankkunden müssen sich nicht mit den oft dürftigen Angaben der vierteljährlichen Kontoabrechnung zufrieden geben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in einem Urteil aus dem Jahre 1985 (Az. III ZR 144/84) entschieden, dass Banken gegenüber ihren Kunden eine umfangreiche Auskunfts- und Rechenschaftspflicht haben. So können Bankkunden immer dann ergänzende Auskünfte verlangen, wenn sich die Bedeutung und Berechnung einzelner Buchungen aus den Kontoauszügen und den eventuell mit übersandten Belegen nicht eindeutig ergibt. Das gilt nach Auffassung der Bundesrichter insbesondere auch dann, wenn das Kreditinstitut dem Kunden Zinsen und Gebühren für erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat.

Ist Ihnen die Abrechnung der Bank unklar, können Sie von ihr die Angaben aller Daten einfordern, die es Ihnen ermöglichen, anhand der eigenen Unterlagen die Richtigkeit der Berechnungen zu überprüfen. Allerdings müssen Sie eventuelle Fehler im Rechnungsabschluss innerhalb eines Monats nach Erhalt beanstanden. Danach gilt die Abrechnung stillschweigend als genehmigt. Zwar dürfen Sie auch nach Ablauf dieser Frist noch eine Berichtigung der Abrechnung verlangen, allerdings müssen Sie dann Ihrer Bank nachweisen, dass sie einen Fehler gemacht hat.

Payback-Karte – Gericht schränkt Nutzung von Kundenkarten für Werbezwecke ein

Der Payback-Rabattverein darf in seinen Geschäftsbedingungen zwei Klauseln über die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nicht mehr verwenden. Das entschied das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherschutzvereins e.V. (01.02.2001, Az. 12 O 13009/00).

Bei Payback sammeln Kunden per Chipkarte mit jedem Einkauf in einem angeschlossenen Unternehmen Punkte, die sie später in Bargeld umwandeln können. Der VSV hatte die Aufweichung des Datenschutzes in den Payback-Geschäftsbedingungen kritisiert. So enthielt das Anmeldeformular die Erklärung, dass der Kunde mit der Nutzung seiner Daten für Werbezwecke durch die „jeweiligen Partnerunternehmen und die in diesem Zusammenhang beauftragten Dienstleistungsunternehmen“ einverstanden sei.

Diese Klausel ist nach dem Urteil des LG München unzulässig, da nicht ausreichend klar werde, an welche Unternehmen Payback die Umsatz-, Einlöse- und Teilnahmedaten des Kunden weiterleite. Zudem sei der Hinweis, die Daten würden nur „im Rahmen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze“ genutzt, missverständlich. Durch die Einverständniserklärung sei die Nutzung der Daten nämlich nicht mehr besonderen datenschutzrechtlichen Regelungen unterworfen.

Payback darf nach dem Urteil auch nicht mehr eine Klausel verwenden, mit der sich ein Kunde damit einverstanden erklärt, zusätzliche Informationen und Angebote von Payback und den jeweiligen Partnerunternehmen zu erhalten. Die Erklärung schließe auch unzulässige Telefonwerbung mit ein, beanstandeten die Richter. Telefonwerbung sei eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre und nur ausnahmsweise mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erlaubt. Eine vorformulierte Klausel in den Geschäftsbedingungen reiche hingegen nicht aus.

Sparbücher immer auf den eigenen Namen ausstellen

Viele Großeltern planen weit in die Zukunft. Sie legen bereits bei der Geburt eines Enkels ein Sparbuch für das neue Familienmitglied an, auf das sie dann jahrelang monatlich einen festen Betrag überweisen. Die meisten Großeltern legen hierbei das Sparbuch auf den Namen des Enkels an, ohne sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren zu sein. Wird nämlich ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt, so obliegt den Eltern die Vermögenssorge für das Kind. Natürlich müssen sie dieses Vermögen sorgsam verwalten und dürfen es nicht für eigene Zwecke verbrauchen. Im Ernstfall kann ihnen das Familiengericht sogar die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses auferlegen.

Dennoch: Großeltern müssen damit rechnen, dass die Ehe ihrer Kinder geschieden wird und nur ein Elternteil die elterliche Sorge und damit die alleinige Vermögenssorge für das Enkelkind zugesprochen bekommt. Das bedeutet aber auch, dass dieser Elternteil das von den Großeltern abgelegte Sparbuch erhält. Selbstverständlich ist ein allein erziehender Elternteil ebenso zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Bewahrung des Vermögens seines Kindes verpflichtet. Oftmals sieht es aber so aus, dass dieser Elternteil aus finanzieller Not heraus das Sparbuch des Kindes, auf das die Großeltern weiterhin regelmäßig einzahlen, für sich selbst angreift. Das ist besonders ärgerlich, wenn es sich hierbei um die Schwiegertochter bzw. den Schwiegersohn handelt. Denn diese können irgendwann behaupten, so ein Sparbuch hätte es nie gegeben. Und in diesem Fall haben die Großeltern, die im guten Glauben über Jahre hinweg Zahlungen geleistet haben, keinerlei Anspruch auf Herausgabe des Vermögens.

Stirbt bspw. das Enkelkind vor Erreichen der Volljährigkeit, zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall, zählt das Sparbuch zum Nachlass des Kindes und geht auf beide Elternteile als Erben über. Was bedeutet: Auch der jeweils andere geschiedene Ehepartner erhält anteilig das Geld, das die Großeltern jahrelang angespart haben. Dabei spielt es auch überhaupt keine Rolle, wie sich das Verhältnis zwischen den Großeltern und dem geschiedenen Ehepartner in der Zeit nach der Trennung entwickelt hat. Sparbücher sollten von daher nie auf den Namen des Kindes angelegt werden. Sinnvoller ist es, das Sparbuch auf den Namen der Großeltern anzulegen und testamentarisch zu verfügen, dass dieses dem Kind zugewendet wird, sofern es zu diesem Zeitpunkt die Volljährigkeit noch nicht erreicht und das Sparbuch sowieso schon erhalten hätte.

Kreditkarte: Besser nicht aus der Hand geben!

Sie haben lecker im Restaurant gespeist und wollen nun mit Ihrer EC- oder Kreditkarte zahlen. Der Ober kommt mit einem Minitablett auf dem Ihre Rechnung liegt und Sie schieben diskret Ihre Karte darauf, damit der Ober den Bezahlvorgang an der Kasse für Sie erledigt. Das mag Kundenservice sein, aber Sie geben in diesem Fall völlig unbedarft Ihr Geld einem Fremden in die Hand. Denn von Ihrem Tisch aus können Sie überhaupt nicht nachvollziehen, was in der Zwischenzeit mit Ihrer Karte passiert, bis der Kellner sie wieder zurück bringt.

Sicherer ist es allemal, den Kellner zu begleiten oder die Karte zumindest nicht aus den Augen zu lassen. Gehen Sie mit an die Kasse, auch wenn Sie nicht dazu aufgefordert werden. Nur so können Sie prüfen, ob die Karte wirklich nur zum Bezahlen eingesetzt und nicht etwa noch durch eine Art elektronisches Kopiergerät gezogen wird, das eine spätere Fälschung ermöglicht.

Sind Sie in Ihrer Lieblingspizzeria bisher immer korrekt bedient worden und kennen Sie das Personal, dann können Sie wohl auch zukünftig drauf vertrauen, dass alles richtig abläuft. Trotzdem sollten Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen auf Ungereimtheiten prüfen. Denn nur wenn Sie regelmäßig Ihre Geldbewegungen kontrollieren, haben Sie eine Chance, auf Unstimmigkeiten sofort zu reagieren. Sonst kann es sein, dass Sie Ihr gutes Essen weitaus teurer bezahlen, ohne es zu bemerken.

Ein Urteil schützt Sie vor teuren Kartengebühren

Wer zum Beispiel bei der Postbank Kunde ist, profitiert vom Cashgroup-Verbund, dem die Postbank angehört. Das heißt, als Bankkunde dürfen Sie auch von Geldautomaten der Deutschen Bank, Commerzbank, Dresdner Bank und Hypo Vereinsbank kostenlos Geld abheben. Untereinander haben die teilnehmenden Banken eines Geldautomaten-Verbundes die Gebühren für die so genannte Fremdkundennutzung festgelegt. Fühlt sich eine Bank benachteiligt, weil zum Beispiel auf 20 Geldautomaten-Kunden nur ein eigener Kunde kommt, darf sie trotzdem nicht einfach die Gebühr für eine Fremdkartennutzung erhöhen. Das wurde entschieden in einem aktuellen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelt wurde (1.8.2006, Az.: 17 U 359/05).

Mit diesem Urteil schützt das Oberlandesgericht Sie als Verbraucher. Denn wird einem solchen Ansinnen stattgegeben, dann werden andere Banken mit Gebührenerhöhungen nachziehen, die dann voraussichtlich an Sie als Bankkunden weiter gereicht werden. Aber trotzdem Vorsicht: Werden Sie Ihrem Cashgroup-Verbund untreu, dann zahlen Sie drauf. Und nicht wenig. Denn seit die Banken EU-weit gleich hohe Gebühren für das Geldabheben am Automaten verlangen müssen wie fürs Abheben in Deutschland, geht das Abheben von Fremdautomaten richtig ins Geld. Immerhin kann Sie das bis zu 7,50 Euro pro Abhebung kosten. Deshalb sollten Sie bei einer Kontoeröffnung auch immer danach fragen, an wie vielen Geldautomaten (und an welchen) Sie kostenlos an Geld kommen. Denn sonst kann ein vermeintlich kostenloses Girokonto für Sie im Nachhinein doch sehr teuer werden.

Ist die Bank pleite, schützt nur der Einlagensicherungsfonds Ihr Kapital

„Privatbank Reithinger steht vor dem Aus“, so war es in der Vergangenheit in der Presse zu lesen. Der Grund: die Bank sei nicht mehr in der Lage, Ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Bankenaufsicht BaFin entzog ihr daher die Lizenz. Besonders bitter ist dies für die Bankkunden, die über lange Jahre dort ihr Geld für Ihre Altersvorsorge anlegten. Denn die Reithinger-Bank gehörte seit 2002 nicht mehr dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds der privaten Banken in Deutschland an. Trotzdem haben sich rund 65.000 Kunden getraut, dort anzulegen. Wohl weil Ihnen das gar nicht so genau bekannt war.

Das böse Erwachen kommt jetzt: Denn für die Anleger kann die fehlende Mitgliedschaft im freiwilligen Sicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken zum Problem werden. Gesetzlich sind Spareinlagen nur bis 20.000 Euro geschützt. Meldet die Bank tatsächlich Insolvenz an, werden außerdem maximal 90 Prozent der Einlagen ersetzt. Maximal 18.000 Euro werden die Sparer der Reithingerbank pro Person also zurückbekommen. Der Rest, sofern es mehr war, ist futsch. Unter der Einlagensicherung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die zu Ihrem Schutz getroffen werden, um die Folgen einer Bankinsolvenz abzufangen. Durch einen speziellen freiwilligen Einlagensicherungsfonds sichern die meisten privaten Banken die Einlagen ihrer Kunden zu 100 Prozent ab.

Aber es gibt genug schwarze Schafe, die dabei nicht mitmachen. Dieses Beispiel zeigt es deutlich: Auch wenn es extrem unwahrscheinlich ist, dass eine Bank von der Pleite betroffen ist, kann es vorkommen. Sie können sich selber nur schützen, indem Sie überprüfen, ob Ihre private Bank dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds angehört. Denn nur dann ist Ihr Kapital vollständig abgesichert. Gerade wenn Sie langjähriger Kunde Ihrer Bank sind: Fragen Sie ruhig einmal nach und lassen sich die Zugehörigkeit bestätigen.

Kreditkündigung wegen eines geringen Zahlungsrückstands ist treuwidrig

Diese bittere Erfahrung musste ein norddeutsches Ehepaar kürzlich machen. Die beiden hatten bei Ihrer Hausbank ein Darlehen in Höhe von mehr als 35.000 € aufgenommen, das über mehrere Jahre zurückgezahlt werden sollten. Als Sicherheit hatten sie ihrer Bank eine Grundschuld eingeräumt. Rund 6 Jahre zahlten die beiden ihre Raten pünktlich. Doch dann wurde vorübergehend das Geld knapp und die Schleswig-Holsteiner konnten 3 Monatsraten nicht rechtzeitig zahlen. Grund genug für die Bank, das Darlehen sofort zu kündigen und die komplette Darlehensschuld in einer Summe zurückzuzahlen. Zusätzliche berechnete das Geldinstitut noch eine Vorfälligkeitsentschädigung, weil der Kredit früher als vorgesehen zurückgezahlt werden sollte.

Das inzwischen wieder flüssige Ehepaar zahlte zwar, klagte aber anschließend vor Gericht gegen die Bank auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Immerhin mehr als 5.000 €. Und Sie bekamen, was Sie wollten. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein verurteilte die Bank unter anderem zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Nach Ansicht der Richter war die der Rückzahlung der kompletten Darlehenssumme vorausgegangene Kündigung der Bank nicht rechtens. Die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben, so das Kieler Gericht. Die Eheleuten seien nur mit knapp 635 € im Rückstand gewesen, als die Bank den Kredit kündigte. Das seien aber gerade einmal 1,77 % der kompletten Darlehenssumme, rechneten die Richter nach. Außerdem das Darlehen der Bank durch eine Grundschuld abgesichert gewesen. Berücksichtige man nun auch noch, dass die Norddeutschen über 6 Jahre brav ihre Raten gezahlt hätten, sei die Kündigung wegen nur 3 rückständiger Zahlen treuwidrig und deshalb unwirksam. Die Bank musste die bereits kassierte Vorfälligkeitsentschädigung also wieder zurückzahlen (OLG Schleswig Holstein, Aktenzeichen: 5 U 176/05).

Erst den Bankbriefkasten, dann das Konto geplündert

Stellen Sie sich vor, Sie werfen bei Ihrer Bank Ihr Überweisungen oder Schecks direkt am Briefkasten ein, um möglichen Betrügereien vorzubeugen, und trotzdem ist Ihr Konto ein paar Tage später geplündert. So geschehen in Bremen, wo Kriminelle diese neue Betrugsmasche erfolgreich ausprobiert haben. Unbekannte haben einfach eine Plastiktüte in den Briefeinwurfschacht der Bank mit Klebeband befestigt. So waren diese auf den ersten Blick kaum erkennbar. Zu einem unbeobachteten Zeitpunkt leerten die Diebe den Briefkasten und durchsuchten die Beute nach Überweisungen und Verrechnungsscheck. Was jetzt kommt ist klar: Die Empfänger-Kontonummer auf Scheck oder Zahlungsauftrag wurde entsprechend geändert und wieder bei den Banken eingereicht. Bis die Kunden den Schaden bemerken, haben sich die Täter längst aus dem Staub gemacht.

Viel dagegen tun können Sie nicht. Prüfen Sie aber immer, ob Ihnen beim Briefeinwurf Ihrer Bank etwas seltsam vorkommt. Informieren Sie Ihre Bank und im dringenden Verdachtsfall auch die Polizei. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen: Geben Sie Ihre Überweisungsformulare persönlich ab oder nutzen Sie den Briefkasten im Innenraum Ihres Geldinstituts. So weit haben es die Diebe bisher Gott sei Dank noch nicht geschafft.

Keine Extra-Gebühr für neue ec-Karte

Geldinstitute versuchen, für alle möglichen – mitunter auch selbstverständlichen – Dienstleistungen, zusätzliche Gebühren zu kassieren. Ein Geldhaus nahm in die Vertragsbedingungen für eigene ec- sowie Kreditkarten folgenden Passus auf: „Die Bank ist berechtigt, vom Karteninhaber für die Überlassung der Karte Entgelte zu berechnen. Diese ergeben sich aus dem Preisaushang und ergänzend aus dem Preisverzeichnis.“ Dort stand geschrieben, dass das Erstellen und Beschaffen einer Ersatzkarte nach Beschädigung oder Verlust innerhalb Europas 10 Euro Gebühr kosten sollte, außerhalb Europas sogar 15 Euro.

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen diese Passage in den Vertragsbedingungen vor dem OLG Celle. Die niedersächsischen Richter urteilten unter dem Aktenzeichen 13 U 186/99, dass der Passus rechtlich unwirksam sei. Er verstoße gegen das Gesetz über die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB).

Kreditkartengebühr muss zudem anteilig zurückerstattet werden

Wird ein Kreditkartenvertrag gekündigt, ob nun vom Kunden oder dem jeweiligen Herausgeber, muss die anteilige Jahresgebühr erstattet werden (OLG Frankfurt/Main, Az. 1 U 108/99). Zwar sehen Kreditkartenverträge mitunter vor, dass eine anteilige Rückzahlung der Jahresgebühr bei vorzeitiger Kündigung ausgeschlossen ist. Aber solche Vertragsklauseln sind nach Ansicht der OLG Frankfurt unzulässig. Wer mit einer entsprechenden Forderung seiner Karten-Gesellschaft konfrontiert wird, sollte sich mit dem Hinweis auf das Frankfurter OLG-Urteil dagegen wehren.

Bankvollmacht: Bei Zweifeln kann ein Kreditinstitut die Überweisung verweigern

Hat eine Bank berechtigte Zweifel an einem Bevollmächtigten für einen ihrer Kontoinhaber, dann darf sie die Ausführung eines Überweisungsauftrages verweigern (Oberlandesgericht Karlsruhe 21.11.2006, Az.: 17 U 19/06). Im entschiedenen Fall hatte ein vermeintlicher Bevollmächtigter nur wenige Tage nach dem Versterben des Kontoinhabers die Überweisung einer außergewöhnlich hohen Summe auf sein eigenes Konto verlangt. Zwei Tage vor ihrem Tod hatte die sehr kranke Tante des Klägers ihm und seiner Großmutter eine umfassende Generalvollmacht ausgestellt. Schon drei Tage nach ihrem Tod wollten sich der Kläger 60.000 Euro und die Großmutter 10.000 Euro auf ihre Konten überweisen lassen. Die Bank verweigerte jedoch wegen starker Zweifel an der Rechtmäßigkeit die Ausführung der Überweisung. In der Zwischenzeit widerrief die tatsächliche Alleinerbin der Tante die Generalvollmacht.

Die darauf vom Neffen geführte Schadenersatzklage gegen die Bank blieb erfolglos. Er berief sich darauf, dass das von der Tante mündlich erteilte Schenkungsversprechen zunächst nicht der Schriftformerfordernis entsprach, jedoch mit der Überweisung durch die Bank als Schenkung gegolten hätte. Dagegen meinten die Richter: Die Bank habe richtig gehandelt, denn sie habe nicht geprüft, ob das zugrunde liegende Rechtsgeschäft wirksam sei, sondern die Wirksamkeit der Vollmacht geprüft. Ihre Zweifel daran seinen berechtigt gewesen, entschieden sie.

Sie sehen, wie wichtig es ist, sich über die Folgen einer Vollmacht im Klaren zu sein. Erteilen Sie nur einer Vertrauensperson eine Bankvollmacht. Diese berechtigt die jeweilige Person, Ihre Vermögensangelegenheiten zu regeln. Die Banken bieten Formulare für solche Vollmachten an. Dafür verlangt sie die Schriftform. Dabei handelt es sich nicht um eine generelle Vorsorgevollmacht, sondern ausschließlich um eine Vollmacht, die dazu berechtigt, die Konto- und Depotführung im Notfall zu übernehmen. Sie können eine Bankvollmacht jederzeit rückgängig machen. Das heißt, wenn Ihnen plötzlich Zweifel an der bevollmächtigten Person kommen, zögern Sie nicht, die Vollmacht zu widerrufen oder jemand anderes als Bevollmächtigen einzusetzen.

Eltern im Pflegeheim: Neues Urteil des Bundesgerichthofs schützt Kinder vor dem Zugriff des Sozialamts

Das Sozialamt muss zahlen, wenn Kinder kein Geld für die Heimkosten ihrer Eltern haben, weil sie für ihren eigenen Ruhestand vorsorgen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Damit begrenzt der BGH die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern. Ihr angemessenes Vermögen zur Altersvorsorge müssen Kinder nicht antasten (BGH-Urteil vom 30.8.2006, Az.: XII ZR 98/04).

Im entschiedenen Fall brauchte ein Sohn mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.330 Euro und monatlichen Kapitalerträgen von rund 56 Euro sowie mit einem angesparten Vermögen von rund 113.400 Euro nicht für die Heimkosten seiner Mutter aufzukommen, die vom Sozialamt getragen wurden. Der Sohn hatte sein Vermögen in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt. Er plante, davon eine angemessene Eigentumswohnung als Altersvorsorge zu erwerben. Weiterhin wollte er ein neues Auto zum Preis von 21.700 Euro als Ersatz für sein zehn Jahre altes Auto mit einer Laufleistung von 215.000 km kaufen.

Das alles gestand der BGH dem 51-Jährigen zu und sorgte damit für Klarheit beim immer wieder umstrittenen Elternunterhalt. Der zu belassende Selbstbehalt aus laufenden Einkünften liegt derzeit bei monatlich 1.400 Euro. Außerdem ist der Unterhaltspflichtige berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Ihm ist ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe seines Erwerbslebens ansparen könnte. Im vorliegenden Fall hat der BGH das Schonvermögen mit rund 100.000 Euro bemessen. Auf die Art der Anlage kommt es dabei nicht an. Dem Unterhaltspflichtigen steht es frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft.

Zulässige und unzulässige Entgelte

Entgelte für Mahnungen und Zahlungserinnerungen, Kontoführungsgebühren, Belastungen für eigene Kontoein- und Auszahlungen etc.: für etliche Serviceleistungen im Zahlungsverkehr werden Bankkunden kräftig zur Kasse gebeten. Schon vor fünf Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) zahlreiche Entgeltforderungen von Geldinstituten für unzulässig erklärt und dieser Abzockerei einen Riegel vorgeschoben. Und dennoch gibt es immer noch genug Banken und Sparkassen, die sich dreist darüber hinwegsetzen. Oder sie erfinden immer wieder neue Kostenarten, die zum Teil bis heute noch kassiert werden. Dabei sind die Urteile des Bundesgerichtshofes eindeutig. Nach BGH sind z.B. folgende Bankentgelte unzulässig:

  • Entgelte für nicht ausgeführte Lastschriften mangels Deckung
  • Entgelte für ausgeführte Daueraufträge mangels Deckung
  • Entgelte für die Rückgabe von Überweisungen und Schecks
  • Entgelte für die Benachrichtigung über nicht ausgeführte Aufträge sowie
  • eine Schadenersatz-Pauschale

Grund: Zwar macht es der Bank Arbeit, zu prüfen, ob das Konto gedeckt ist oder nicht. Doch die Prüfung erfolgt im Interesse der Bank und ist zudem Teil des Kontovertrags.

Bei Rücklastschriften mangels Deckung muss man unterscheiden zwischen dem Einzugsermächtigungsverfahren und dem Abbuchungsauftragsverfahren. Beim selteneren Abbuchungsauftragsverfahren gibt der Kunde der Bank eine Weisung, Lastschriften eines bestimmten Gläubigers einzulösen. Bank und Kunde sind daran gebunden. Beim normalen Einzugsermächtigungsverfahren, z.B. an der Supermarktkasse, unterschreibt der Kunde dem Gläubiger eine Ermächtigung, Geld von seinem Konto einziehen zu lassen. In diesem Fall kennt die Bank den Vertrag zwischen Kunde und Gläubiger nicht und überprüft diesen auch nicht.

Für den Kunden besteht der Vorteil bei diesem Verfahren darin, dass er seiner Bank gegenüber eine Widerspruchsmöglichkeit hat. Diese muss dann das per Lastschrift von seinem Konto abgebuchte Geld zurückholen. Der Kunde ist bei diesem Verfahren nicht zur Deckung verpflichtet, da er im Prinzip nie wissen kann, wann ein Gläubiger zu Recht oder zu Unrecht per Lastschrift vom Konto einziehen lässt. Da der Kunde beim Lastschriftverfahren keine Vertragsverletzung gegenüber der Bank begeht, wenn sein Konto nicht gedeckt ist, kann die Bank auch keinen Schadenersatz verlangen.

Allerdings hat die Bank bei Scheckrückgaben und bei Nicht-Ausführung von Daueraufträgen das Recht, Schadenersatz zu fordern. Hierzu muss jedoch im Preisverzeichnis der Bank eine solche Schadenersatzforderung aufgeführt sein. Eine einfache „Schadenspauschale“ kann die Bank nicht verlangen, da sie dem Kunden die Möglichkeit geben muss, nachzuweisen, dass der Schaden geringer war. Daher gilt: Auch wenn es um kleinere Beträge geht, sollten sich betroffene Bankkunden wehren. Dazu sollte man dem Geldinstitut eine Frist setzen und auf die BGH-Rechtsprechung verweisen. Hilft dieses Vorgehen nicht, sollte man sich an eine Schlichtungsstelle wenden, oder aber man geht zu einer Verbraucherzentrale oder einem Bankenschutzverein. Dort gibt es häufig such Musterbriefe. In jedem Fall sollte man die Kontoauszüge aufheben und regelmäßig kontrollieren, denn die Verjährungsfrist beträgt nur noch drei Jahre.

Falls sich Kunden mit ihrer Bank nicht einigen können, liegt bei den in der Regel geringfügigen Beträgen das Schlichtungsverfahren nahe. Das bietet der Bundesverband Deutscher Banken für seine Mitgliedsbanken, die privaten Banken (z.B. Deutsche Bank, Commerzbank, Dresdner Bank) an. Auch die Volks- und Raiffeisenbanken haben eine zentrale Schlichtungsstelle. Bei den öffentlich-rechtlichen Banken, den Sparkassen, gibt es regionale Schlichtungsstellen. Bankkunden einer privaten Bank wenden sich mit ihrer Reklamation an die Kundenbeschwerdestelle in Berlin. Ist die Bank unwillig, geht der Fall an einen der unabhängigen Ombudsmänner. Der entscheidet bei strittigen Summen bis zu 5.000 Euro. Die Entscheidung ist für die betreffende Bank bindend.

Das Verfahren ist für Kunden kostenlos.  Wer sich hingegen von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, muss die Kosten selber tragen. Während des Schlichtungsverfahrens sind die Verjährungsfristen unterbrochen. Der Kunde kann somit in aller Ruhe den Schiedsspruch abwarten.

Bankenschutzvereine

  • Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., Postfach 2844, 91016 Erlangen, Tel.: 09131/817 179, Fax: 09131/817/178
  • Bund der Bankkunden, Postfach, 85006 Ingolstadt, Tel.: 08453/337 231, Fax: 08453/337 232

Schlichtungsstellen

  • Bundesverband Deutscher Banken e.V., Burgstr. 28/Postfach 040307, 10178 Berlin/10062 Berlin, Tel.: 030/1663-3161, Fax: 030/1663-1399
  • Beschwerdestelle beim Verband deutscher Hypothekenbanken, Postfach 640136, 10047 Berlin, Tel.: 030/2091 5511
  • Beschwerdestelle für Volks- und Raiffeisenbanken, Ombudsmann Dr. Alfons van Gelder, Postfach 309263, 10760 Berlin, Tel.: 030/2021-0

Die Adressen der Beschwerdestellen für Volks- und Raiffeisenbanken können Sie im Anhang einsehen.


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