Abgezockt im Internet – So erhalten geprellte Käufer ihr Geld zurück

Nicht alles ist gratis im Internet. Wer heutzutage Klingeltöne oder hochwertige Informationen herunterladen will, gerät immer öfters an unseriöse Mehrwertdienste. Über eine 0185-Nummer (sog. Dialer) erhält der Anwender dann ein Codewort, mit der die gewählte Dienstleistung frei geschaltet werden kann – nicht selten gegen eine Gebühr, die zwischen 1,86 Euro pro Minute bzw. 900 Euro pro Verbindungsaufbau liegt.

Diese auf dem PC installierten Dialer registrieren sich dann oftmals noch zusätzlich als Standardverbindung ein und lassen sich auch mit einer Deinstallations-Routine nur sehr selten wieder entfernen. In diesem Fall wird dann ständig der 0185-Dialer frei geschaltet. Gefährdet sind hier die meisten Browser wie bspw. Netscape, weil die meisten Anbieter verschleiern,  was denn nun passiert. Ganz hartnäckige Mehrwertdienste setzen sogar so genannte „Cracker“ ein. Ein Programm, das kostenpflichtige 0185-Nummern kostenlos verfügbar machen soll.

Dieser offensichtliche Betrug zeigt sich schon deshalb, weil die verwendete Software überhaupt keinen Einfluss auf die Kosten hat. Maßgebend ist nämlich stets die angewählte Nummer! Von daher kann nur gesagt werden: Finger weg von solchen „Angeboten“, sie bringen nicht nur nichts, sie kosten nur – nämlich viel viel Geld. Und in den meisten Fällen nisten sich die Dialer noch unbemerkt auf dem Computer ein und – anstatt mit dem Provider zu verbinden – schalten sie auf die noch teurere Servicenummer 0185 um. Bei diesen Servicenummern, die eigentlich für Internetprovider zur Abrechnung gedacht sind, kann der Anbieter den Tarif selbst festlegen.

Teilweise wird dabei sogar noch im DFÜ-Netzwerk eine gefälschte Rufnummer hinterlegt, so dass sich der User trügerisch in Sicherheit glaubt. Nicht zuletzt gibt es heute Dialer, die es auf unkomplizierte Weise schaffen, gezielt 0185-Schutzsoftware auszuschalten, um sich danach anschließend wieder kostenpflichtig ins Internet einzuwählen.

„Lockvogel-Angebote“ können dem User teuer zu stehen kommen

Auch wer seine Internet-by-Call-Tarife nicht ständig im Auge hat, wird abgezockt. Angelockt werden die meisten Kunden mit extrem günstigen Zugangspreisen, teilweise mit 1 Cent pro Minute. Ist der aufgebaute Kundenstamm dann groß genug, werden die fälligen Verbindungsent-gelte ohne weitere Mitteilung einfach angehoben. Die meisten Kunden bemerken diese extremen Preissteigerungen oftmals erst nach Wochen oder gar Monaten – bei ihrer nächsten Telefonrechnung. Auch in diesen Fällen steht das Recht nicht auf Seiten des Kunden, denn: Provider sind nicht verpflichtet, die jeweils gültigen Verbindungsentgelte anzuzeigen.

Das Fatale an der ganzen Sache: Jede Einwahl stellt einen neuen Vertrag dar – entsprechend auch mit den neuen Gebühren. Eine Abhilfe kann hier nur ein Vertrag mit dem Internetprovider bringen. Wer hingegen nur gelegentlich ins Internet geht, wird nicht jedes Mal die aktuellen Gebühren seines Zugangs abfragen. Ein wichtiger Punkt, auf den die meisten Anbieter speku-lieren. Laden Sie von daher niemals von eindeutig zweideutigen Webseiten ein Wählprogramm auf Ihren Rechner herunter und überprüfen Sie von Zeit zu Zeit auch die Einträge im Ordner DFÜ-Netzwerk, da sich gerade hier teure Einwahlprogramme eingenistet haben könnten.

Gleiche Vorsicht ist bei E-Mails mit unbekanntem Empfänger, insbesondere bei Datei-Anhängen mit der Endung .EXE geboten. Diese sollten umgehend gelöscht werden. Wer sich gegen solche Dialer schützen will, dem ist anzuraten, Programme wie Norton Systemworks oder die Einwahlschutzsoftware Connectionwatch 2.0 zu installieren. Sie bieten den wohl aktuell sichersten Schutz vor Computerviren und Internet-Gebührenbetrug.

Vorsicht Falle: Keine Lieferung trotz Vorkasse

§ 824 BGB bringt es auf den Punkt: „Wer der Wahrheit zu wider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.“ Dieser Grundsatz gilt insbesondere im Zusammenhang mit falschen Bewertungen bezüglich des Online-Shoppings. Dem Interesse eines Gewerbetreibenden stehen nämlich immer auch gleichzeitig die Interessen des Marktes an umfassenden Informationen gegenüber. Für einen Marktteilnehmer wiederum bietet dieses Bewertungsverfahren mit die einzige Informationsquelle über den Geschäftspartner und ist deshalb auch die Grundlage seiner Entscheidung zum Abschluss eines Vertrages. Damit begibt sich jeder Antragsteller mit seinen Produkten, die er zum Kauf anbietet, in die Öffentlichkeit. In diesem Fall muss dieser auch negative Kritik hinnehmen, wenn es an einer unwahren Tatsachenbehauptung fehlt.

Hintergrund: Wer in Online-Shops oder bei EBAY Ware erwirbt, muss in der Regel zuerst bezahlen, bevor er diese bekommt. Doch viele Käufer warten bislang vergeblich auf ihre Lieferung. Mit ein Grund ist oftmals die versteckte Falle in Bezug auf die richtige Formulierung. Was bedeutet: „Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke eines Vertragsabschlusses über eine Lieferung von Waren, hat dieser dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen (so jedenfalls § 312 e I Nr. 3 BGB). Diese automatische Bestätigung (sog. auto-replay) beinhaltet jedoch nur eine Zugangsbestätigung, in den seltensten Fällen auch eine Bestellungsbestätigung.

Was die meisten allerdings nicht wissen (können): Nur eine Bestätigung der Bestellungs-bestätigung führt auch letztlich zum Vertragsabschluss(!!!). Denn ein Kaufvertrag kommt immer auf Grund einer Angebotserklärung zu Stande. Diese muss vom Käufer angenommen werden. Was nichts anderes bedeutet als: Angebot und Annahme führen zum Abschluss eines Kaufvertrages. Käme auf Grund einer Zugangsbestätigung ein Kaufvertrag zustande, würde dies – rechtlich umgesetzt – bedeuten: Jeder, der am Schaufenster vorbei läuft und bei einer Ware JA sagt, müsste diese dann auch zu diesem Preis kaufen.

Vielmehr muss der Käufer vorher anfragen, ob er den Gegenstand zu einem gewissen Preis erwerben kann, der Verkäufer kann dieses Angebot annehmen oder ausschlagen – und natürlich umgekehrt. Grund: Der Verkäufer unterbreitet dem Kunden lediglich ein Angebot, das wiederum zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer führt. Da jedoch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Bestellablauf selbst eine völlig andere Konstruktion im Vertragsschluss haben können, kommt es nur dann zu einem Vertragsschluss, wenn Zugang und Bestellung bestätigt werden.

Achten Sie daher auf die wichtigen Formulierungen wie „Wir bestätigen Ihre Bestellung“ oder „Wir werden Ihren Auftrag unverzüglich ausführen“. Liegt hingegen folgende Formulierung vor: „Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten“, liegt in diesem Satz keine Annahmeerklärung vor. Diese Annahmeerklärung kann nur dadurch geheilt werden, wenn die näheren Ausführungen nahe legen, dass der Vertrag auch tatsächlich erfüllt wird. Wer hier also durch einen Irrtum oder Fehler bei der Preisangabe infolge eines unbeabsichtigten Vertragsabschluss zu Schaden kommt, hat es schwer, einen solchen Vertrag anzufechten. Denn letztlich hat der Kunde seinen Rechtsbindungswillen hierzu ausdrücklich erklärt.

Widerspruchs- und Rückgaberechte bei Online-Auktionen

Wer z.B. bei EBAY kauft, hat grundsätzlich ein Widerrufs- und Rückgaberecht (§ 312 d BGB). Das Wider-rufsrecht gilt allerdings nicht bei EBAY-Versteigerungen! Diese Regelung gilt allerdings nur für den Fall, dass der Verkäufer Unternehmer (im Sinne des § 14 BGB) und der Käufer Verbraucher (im Sinne des § 13 BGB) ist. Dieses Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gestattet es dem Käufer, zwei Wochen ab Erhalt der Ware den Kaufvertrag zu widerrufen. Innerhalb dieses Zeitraumes muss dann auch die Ware zurückgegeben werden. Die kurze Frist von zwei Wochen gilt allerdings nur bei einer ordnungsgemäßen Belehrung durch den Verkäufer. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht, den Kaufpreis und die Versandkosten zurück erstattet zu bekommen. Ausgenommen von diesem Rückgaberecht sind selbstverständlich verderbliche Waren, Konzertkarten oder Waren, die nach Kundenspezifikationen gefertigt wurden.

Achten Sie insbesondere in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf den dort in den meisten Fällen aufgeführten § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB. Mit diesem Paragrafen wird nämlich mit dem Kunden vereinbart, dass dieser zur Übernahme der Versandkosten stets verpflichtet ist. Normalerweise gilt: Entspricht die gelieferte Ware der bestellten, und wird diese vom Kunden zurückgesandt – aus welchen Gründen auch immer -, muss dieser die Portokosten hierfür tragen. Wird die Ware hingegen falsch ausgeliefert bzw. zeigen sich Mängel an der Ware, die zur Rücksendung berechtigen, gehen die Kosten der Rücksendung stets zu Lasten des Versandhandels-Unternehmens.

Vorsicht ist auch bei Audio- und Videomedien angebracht. Auch hier hat der Kunde ein allgemeines Widerrufsrecht (allerdings nur bei versiegelter Ware!), d.h. er kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt der Belehrung, zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Wird eine empfangene Sache ganz oder teilweise in einem verschlechterten Zustand (die Ware wurde gebraucht) zurückgegeben, hat der Kunde hierfür Wertersatz zu leisten. Diese Wertersatzpflicht entfällt, wenn der Kunde die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt.

Immer wieder versuchen allerdings clevere Geschäftemacher, das Widerrufs- und Rück-gaberecht gem. § 312 d BGB durch gewählte Formulierungen (sog. modifizierte Widerrufs-belehrungen) zu umgehen. Beispiel: „Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen“. Oder: „Das Widerrufsrecht bezieht sich nur auf … (z.B. Internet-Auktionen).“  Gerade der letzte Punkt ist für den Verbraucher interessant: Auch bei Internetauktionen (nicht zu verwechseln mit so genannten Versteigerungen i.S.d. § 34 b Gewerbeordnung!!!) besteht ein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Der Grund: Einen ausdrücklichen Zuschlag, der den Willen des Auktionators bekundet, tatsächlich einen Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden abschließen zu wollen, gibt es nicht. Der Verkäufer hat somit keine Freiheit, erst nach Ende einer Auktion zu entscheiden, ob er den Kaufvertrag mit dem Käufer schließen will oder nicht (s. Berufungsurteil AG Hof, Az. 22 S 10/02; Landgericht Hof, Az. CR 2002, 844; BGB-Kommentar Pallandt § 312 d Rd.-Nr. 13 findet hier keine Zustimmung!). Da § 156 BGB nicht nur ein Überbieten, sondern auch einen Zuschlag voraussetzt, kommt bei einer Versteigerung ein Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Wird dagegen eine Versteigerung ohne Erteilung eines Zuschlags geschlossen, erlischt das Angebot.

Vorsicht ist deshalb wieder angebracht, wenn nachfolgender Satz auftaucht: „Ein Zuschlag kann z.B. dadurch erfolgen, dass der Versteigerer eine zeitliche Begrenzung für seine Versteigerungs-aktion setzt und zugleich erklärt, dass er das höchste Angebot akzeptiert und annehmen werde“. Richtig ist vielmehr: Das Gebot des Bieters stellt den Vertragsantrag, der Zuschlag die Annahme-erklärung des Versteigerers dar. Was bedeutet: Nach § 156 BGB hat der Bieter keinen Anspruch auf den Zuschlag und somit auch ein Widerrufs- und Rücktrittsrecht. Lediglich eine Verweisung auf das Widerrufs- bzw. Rückgaberechts „Nur bei Sofortkauf“ ist rechtlich nicht zulässig.

Ware wurde bezahlt, aber Verkäufer liefert nicht

Bei den meisten Onlinehändlern ist es zwischenzeitlich so üblich, dass Warenlieferungen nur noch gegen Vorkasse erfolgen. Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich die Gefahr für den Kunden, dass dieser zwar Vorkasse leistet, jedoch keine Ware oder lediglich ein mit falschem Inhalt beschicktes Päckchen erhält. Für den Kunden bedeutet dies: Er muss nun seinem Geld hinterher laufen. Allerdings muss Onlinehändlern – genau wie Versandhäusern – eine gewisse Lieferzeit, die allerdings drei Wochen nicht überschreiten sollte, eingeräumt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Lieferbarkeit der Ware auch zugesichert worden ist.

Passiert auch nach dieser Zeit nichts, muss der Verkäufer unter Fristsetzung aufgefordert werden, die Ware zu liefern. Bei der Fristsetzung sind allgemeine Angaben wie z.B. „innerhalb von sieben Tagen“ tunlichst zu vermeiden. Rechtlich müssen Sie dem Verkäufer einen genauen Fixtermin nennen, z.B. den 20.05.12 als konkretes Datum. Bei der Zusendung des Schreibens sollte bedacht werden, dieses als Einschreiben mit Rücksendeschein zu verschicken.

Beispiel Musterformulierung zur Fristsetzung:

PDF: Musterformulierung zur Fristsetzung

Reagiert der Händler in dieser Zeit nicht und erfolgt auch keine Lieferung, bleibt dem Käufer nur eine Möglichkeit, um seine Ansprüche geltend machen: Er muss schriftlich vom Kaufvertrag zurücktreten. Gleichzeitig muss der Käufer den Verkäufer in seinem Rücktrittsschreiben auffordern, den gezahlten Kaufpreis aus der Warenlieferung umgehend unter Angabe der Bankverbindung an ihn zurück zu zahlen. Bei der Auflistung des Zahlbetrages durch den Verkäufer darf der Kunde auch alle ihm angefallenen Unkosten mitberechnen, bspw. Porto und Telefonkosten.

Beispiel Musterformulierung Vertragsrücktritt

PDF: Musterformulierung Vertragsrücktritt

Erhalten Sie auch innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme durch den Verkäufer bzw. kein Geld, brauchen Sie keine weiteren Mahnungen mehr verschicken. Jetzt haben Sie vielmehr die Möglichkeit, umgehend einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnortes zu erlassen. Auch diese Kosten muss der Verkäufer tragen – in Vorausleistung müssen allerdings Sie zuerst treten. Wichtig: Liegt Ihre Hauptforderung über 5.000 Euro, ist das Landgericht zuständig, und hier besteht Anwaltszwang. Erlassen Sie einen Mahnbescheid, gibt es zwei Möglichkeiten: Legt der Verkäufer keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, erfolgt daran anschließend der Vollstreckungsbescheid, den Sie an den Gerichtsvollzieher übergeben und der dann das Geld eintreibt. Legt der Verkäufer Widerspruch ein, landet die ganze Sache vor Gericht, von dem ein Termin zur Verhandlung anberaumt wird (Klageverfahren).

In diesem Gerichtstermin müssen die Parteien letztlich die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Vertragsgestaltung miteinander klären. Am Ende erfolgt ein Urteilsspruch durch den Richter. Mit diesem vollstreckbaren Urteil kann wiederum gegenüber dem Verkäufer gepfändet werden. Läuft die Zwangsvollstreckung über einen Anwalt, muss auch hierfür der Verkäufer die Kosten tragen. Handelt es sich um größere Beträge, sollte durch einen versierten Anwalt ein so genannter „Arrest in das Vermögen des Verkäufers“ betrieben werden. Damit stellen Sie sicher, dass durch das Gericht jegliches Vermögen des Verkäufers zuerst einmal „sicher gestellt“ ist und dieser sich nicht von heute auf morgen durch Konkurs „aus dieser Welt verabschiedet“.

Denn egal ob Klage oder Vollstreckungsbescheid: Geld kann nur dort geholt werden, wo es auch vorhanden ist. Ist der Verkäufer hoch verschuldet, dann bleibt der Kunde letztlich auf seinem Vollstreckungsbescheid sitzen. Aber auch für diesen Fall ist noch nicht alle Hoffnung hinüber: Der Vollstreckungsbescheid hat 30 Jahre Gültigkeit. Was bedeutet – aber viele nicht wissen: Auch die Rente kann gepfändet werden!


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