Welche Finanz- und Sozialdaten sind für Gläubiger abrufbar

Früher konnte man sich vor seinen Gläubigern noch problemlos verstecken. Seit 2013 ist das aber nicht mehr so leicht, zumindest für Schuldner, die noch einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Und selbst Freiberufler und Rentner sind vor Nachstellungen nicht sicher, da den Gläubigern mittlerweile die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich Zugang zu bestimmten Sozialdaten sowie zu den Kontostammdaten ihrer Schuldner zu verschaffen. Wie weit die Ausforschungsmöglichkeiten der Gläubiger mittlerweile reichen und was Betroffene dagegen tun können, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.

Warum verstecken heute viel schwerer ist, als vor ein paar Jahren

Seit einigen Jahren dürfen nicht nur öffentlich-rechtliche Gläubiger hart durchgreifen, auch Unternehmen und Privatpersonen können ihren Schuldnern das Leben mittlerweile sehr schwer machen. Das ist vor allem auf die Aushöhlung des Datenschutzes und die stark ausgeweiteten Möglichkeiten für den Abruf von Sozial- und Finanzdaten zurückzuführen.

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Die Weitergabe von Sozialdaten an Gläubiger gemäß SGB X

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Zum 01.01.2013 wurde § 74a SGB X neu eingeführt. Diese Norm setzt Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung um und hat für Schuldner weitreichende Folgen. Seither dürfen die Rentenversicherungsträger zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro bestimmte, bei ihnen gespeicherte Daten, an andere Behörden weitergeben. Zu diesen Daten zählen Name, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift sowie der Name bzw. die Firma des derzeitigen Arbeitgebers.

Haben Sie schulden beim Finanzamt, der Agentur für Arbeit, einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer anderen (Sozial-) Behörde, kann diese sowohl die Anschrift, die Ihr Arbeitgeber oder Sie selbst an die Rentenversicherung gemeldet haben, als auch Ihren derzeitigen Arbeitgeber ausfindig machen. Letzteres mündet dann meist in einer Lohnpfändung.

Die gleiche Möglichkeit wie öffentlich-rechtliche Schuldner haben auch Gerichtsvollzieher, wenn Sie mit der Vollstreckung einer privaten Forderung betraut sind. Hier wurde erst kürzlich sogar noch die 500-Euro-Grenze gekappt. Privatschuldner können also auch Bagatellforderungen dazu nutzen, um den Schuldner auszuforschen. Anders als Behörden, die in der Regel nach den verwaltungs- oder steuerrechtlichen Vorschriften vollstrecken und sich ihren Vollstreckungsbeschluss einfach selbst schreiben, benötigen Privatschuldner aber ein vollstreckbares Gerichtsurteil und die Hilfe eines Gerichtsvollziehers. Letzterer stützt sich beim Datenabruf auf § 802l ZPO. Gerichten, Anwälten und Inkassobüros steht diese Möglichkeit nicht offen. Wirklich ernst wird es also erst, wenn der Gläubiger eine Behörde ist oder einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat.

Wie können Schuldner sich gegen den Sozialdatenabruf wehren?

Gemäß ist 74a SGB X ist der Sozialdatenabruf zwar nur erlaubt, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Diese Vorschrift läuft aber meist schon alleine deshalb ins Leere, weil der Schuldner nicht über den Sozialdatenabruf informiert wird und nicht widersprechen kann. Darüber hinaus werden auch nur wenige Einwende akzeptiert. Eine Ausnahme besteht für Personen, die verfolgt oder bedroht werden. Wenn dies auf Sie zutrifft, sollten Sie den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger, in den meisten Fällen ist das die Deutsche Rentenversicherung Bund, vorsorglich informieren und der Datenweitergabe im Rahmen einer Drittauskunft widersprechen. Das gilt auch dann, wenn Sie meinen, keine Schulden zu haben. Auch wenn es absurd anmutet, so ist es für einen geschickten und gut beratenen und Verfolger kein Problem, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken ohne, dass Sie das überhaupt mitbekommen. Lassen Sie sich von der Sozialbehörde in jedem Fall den Zugang des Widerspruchs bestätigen. Darauf, dass die Rentenversicherungsträger ihn auch beachten, sollten Sie sich aber nicht verlassen. Die Behörden sind schlecht organisiert, oftmals weiß der Mitarbeiter, der den Datenabruf durchführt nicht einmal, dass ein Widerspruch existiert.

Betroffene sollten sich in jeden Fall anwaltlich beraten und gegenüber der Behörde anwaltlich vertreten lassen. Die Möglichkeiten, sich juristisch effektiv gegen den Sozialdatenabruf zu wehren, sind aber insgesamt gering. Schuldner können allenfalls faktische Gegenmaßnahmen ergreifen und zumindest Ihren Wohnort geheim halten, indem sie gegenüber dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine falsche Adresse angeben. Damit die Post des Arbeitgebers Sie dennoch erreicht, sollten Sie diese an ein Postfach oder eine Briefkastenadresse weiterleiten lassen. Lassen Sie sich Ihre Post aber keinesfalls an Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort weiterleiten, da es immer wieder vorkommt, dass die Deutsche Post die Zieladresse auf Nachfrage an Dritte weitergibt. Das ist zwar grundsätzlich verboten, bleibt für das Unternehmen aber meist folgenlos, weshalb hier nicht übermäßig auf den Datenschutz geachtet wird. Das gleiche gilt für private Postzusteller. Wenn Ihr Arbeitgeber einen solchen nutzt, müssen Sie den Nachsendeauftrag dort stellen. Viele Arbeitgeber versenden die Gehaltsabrechnung aber gar nicht per Post, sondern verteilen sie im Unternehmen. Dann sind nach Erhalt des Arbeitsvertrages meist keine Weiterleitungsmaßnahmen mehr erforderlich.

Die Identifikation Ihres Arbeitgebers können Sie nicht verhindern, es sei denn, Sie arbeiten als Freier Mitarbeiter. Für Selbständige werden keine Sozialabgaben abgeführt, es erfolgt deshalb erst gar keine Meldung des Beschäftigungsverhältnisses an die Sozialbehörden.

Der Abruf der Kontostammdaten durch Behörden und Gerichtsvollzieher

Seit Inkrafttreten des § 24c Kreditwesengesetz (KWG) am 1. April 2003 sind Kreditinstitute verpflichtet, eine aktuelle Datei mit allen von ihnen in Deutschland geführten Konten und Depots bereitzuhalten. Darin werden die Konto- oder Depotnummer, der Tag der Errichtung und Auflösung eines Konto oder Depots, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Namen und die Anschriften der wirtschaftlich Berechtigten gespeichert. Kontostände oder Kontobewegungen werden in dieser Datenbank nicht erfasst.

Während die Nutzung dieser Datenbanken anfänglich dem Finanzamt und den Sozial- sowie den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten war und nur für steuerliche Zwecke und zur Verhinderung von Sozialmissbrauch oder Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden durfte, machen seit 2013 auch andere Behörden und der Gerichtsvollzieher von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Rechtsgrundlage bilden neben § 24c KWG und § 10 Abs.3 GwG die steuerlichen Normvorschriften § 93 und § 93b AO. Der Gerichtsvollzieher stützt sich auch beim Abruf der Kontostammdaten auf § 802l ZPO.

Direkten Zugriff auf diese Daten haben nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeszentralamt für Steuern. Die örtlichen Finanzämter können nicht unmittelbar zugreifen. Sie müssen, wie alle anderen öffentlich-rechtlichen Gläubiger, das Bundeszentralamt für Steuern um einen Kontenabruf ersuchen. Private Gläubiger müssen für diese Zwecke einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der sich dann seinerseits der Hilfe des Bundeszentralamts für Steuern bedient. Voraussetzung dafür ist aber ein vollstreckbarer Titel. Auch Anwälte und Inkassobüros können nur nach Erwirkung eines vollstreckbaren Titels mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers auf diese Daten zugreifen. Gerade Inkassobüros drohen aber oftmals mit einem Kontoabruf und einem dadurch bedingten Schufa-Eintrag. Das ist gleich in doppelter Hinsicht falsch und soll lediglich Schuldner, die nicht gut informiert sind, einschüchtern. Wie schon erläutert, haben die Inkassounternehmen vor Erwirkung eines vollstreckbaren Titels keine Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher mit dem Kontenabruf zu beauftragen. Darüber hinaus führen die Kreditinstitute die Stammdaten in einer separaten Datenbank und werden über den Datenabruf durch das Bundeszentralamt für Steuern weder informiert noch können sie diesen anderweitig feststellen. Eine Meldung an die Schufa ist schon alleine deshalb völlig ausgeschlossen. Sie wäre darüber hinaus rechtswidrig.

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Der neue EU-Kontenabruf

Die Sachlage gestaltet sich anders, wenn ein sogenannter EU-Kontenabruf im Raum steht. Das ist, vereinfacht gesagt, immer dann der Fall, wenn sich der Wohnsitz des Schuldners und das zu pfändende Konto nicht im selben EU-Mitgliedsstaat befinden. Ein EU-Kontenabruf ist also zum Beispiel dann möglich, wenn der Schuldner in Deutschland lebt, aber ein Bankkonto in Polen oder Österreich hat. Die Rechtsgrundlage bildet die Europäische Kontenpfändungsverordnung – EuKoPfVO (EU 655/2014). Diese Verordnung räumt den Gläubigern unter bestimmten Voraussetzungen sogar das Recht ein, einen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung zu erwirken. Dazu ist es lediglich erforderlich, dass der Gläubiger das zuständige deutsche (oder jeweilige nationale) Gericht davon überzeugt, dass die geltend gemachten Forderungen wirklich bestehen und er im Hauptverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Wenn der Gläubiger das Auslandskonto bereits kennt, kann er direkt die vorläufige Pfändung beantragen. Wenn er nur vermutet, dass der Schuldner in einem bestimmten Mitgliedsstaat ein Bankkonto unterhält und er diese Vermutung begründen kann, zum Beispiel durch Verweis auf die Staatsbürgerschaft oder den Arbeitsplatz des Schuldners, kann er den Kontoabruf für den jeweiligen Mitgliedsstaat bei dem Gericht beantragen, das auch für die Hauptsache zuständig ist.

Dieser Kontoabruf funktioniert nach dem gleichen Prinzip, wie das nationale Pendant. Mittlerweile sind die Kreditinstitute in allen EU-Staaten verpflichtet, eine separate Datenbank mit den Stammdaten ihrer Kunden bereit zu halten. In jedem Staat gibt es außerdem mindestens eine Behörde, die darauf zugreifen kann und den Abruf auf Verlangen des ausländischen Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, durchführt.

Welche Konten sind noch sicher?

Wer vor seinen Gläubigern auf der Flucht ist, hat zumindest innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums nur wenige Möglichkeiten, seine Konten zu verstecken, einige Schlupflöcher gibt es aber doch. So nehmen Großbritannien und Dänemark nicht am EU-Kontoabrufverfahren teil. Wer gut Englisch spricht und sich regelmäßig in Großbritannien aufhält oder in der Nähe der dänischen Grenze lebt, sollte bei einer Bank in diesem Staat ein Konto eröffnen. Am einfachsten und am sichersten verstcken Sie Ihr Geld aber bei den Eidgenossen. Die Schweiz hat von einer autonomen Umsetzung der Verordnung abgesehen und pocht weiterhin auf ihr strenges Bankgeheimnis. Ein Konto in der Schweiz ist dabei für geplagte Schuldner definitiv die beste Lösung. Zum einen vollstreckt die Schweiz keine öffentlich-rechtlichen Forderungen ausländischer Staaten. Selbst wenn Sie Schulden beim Finanzamt haben, das von Ihrem Schweizer Konto im Rahmen des OECD-Datenaustauschs erfährt, kann die Behörde nur gucken, aber nicht vollstrecken. Für private Gläubiger ist die Zwangsvollstreckung in der Schweiz dagegen theoretisch möglich. Diese haben aber ohne Zutun des Schuldners keine Möglichkeit, dessen Bankkonten ausfindig zu machen, da die Datenbank, die für den OECD-Datenaustausch eingerichtet worden ist, ausschließlich für diesen Zweck genutzt werden darf. Deshalb können selbst die eidgenössischen Betreibungsämter, die in vielen Kantonen die Aufgaben übernehmen, die in Deutschland der Gerichtsvollzieher erledigt, nicht einfach auf Knopfdruck herausfinden, ob und bei welcher Schweizer Bank Sie ein Konto unterhalten. Ein Konto in der Schweiz ist damit das beste Schlupfloch und definitiv nicht nur Super-Reichen Steuerflüchtlingen vorbehalten. Bei der Schweizer Post-Bank (Postfinance), die für die Grundversorgung im Finanzsektor zuständig ist, kann jedermann, ganz ohne Bonitätsprüfung, ein Konto eröffnen. Alles was es dafür braucht, ist ein gültiger Ausweis. Allerdings müssen Sie sich dazu einmal persönlich in die Schweiz begeben. Online wird dieser Service noch nicht angeboten, nach Eröffnung können Sie das Konto aber selbstverständlich online führen. Falls Sie dieses Thema interessiert, finden Sie auf unserer Homepage einen Fachbeitrag der Sie über alle relevanten Details informiert.

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Wenn Sie keine Reise in die Schweiz antreten möchten, gibt es auch noch andere Alternativen. Seit einiger Zeit bieten angelsächsische Start-ups Prepaid-Kreditkarten in Verbindung mit Bankkonten an, die im Rechtssinne gar keine sind. In unserem Prepaid-Kreditkarten-Vergleich finden Sie einige solcher Angebote:

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Die Ermittlung von Fahrzeughaltern

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Wenn Ihnen ein Fahrzeug gehört und Ihnen eine Zwangsvollstreckung bevorsteht, dann sollten Sie wissen, dass Behörden und der Gerichtsvollzieher mittlerweile auch die Möglichkeit haben, beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes abzurufen. Die Idee, Schuldner mit Hilfe des Kraftfahrt-Bundesamts ausfindig zu machen und notfalls deren PKW zu pfänden, wurde bereits Ende der 1980er Jahre von Feministinnen in den Raum gestellt. Diese wollten so allerdings lediglich Väter ausfindig machen, die sich vor ihren Unterhaltspflichten drückten. Der Vorschlag der Frauenrechtlerinnen wurde vom Gesetzgeber lange Zeit als absurd und schlicht nicht machbar dargestellt. Das Blatt wendete sich erst, als sich Ende der Nuller Jahre die Banken-Lobby für diese Idee begeisterte. Von diesem Zeitpunkt an dauerte es nicht lange, bis der Gesetzgeber dieses Vorhaben plötzlich mit Begeisterung aufgriff und dann auch gleich alle Schuldner inkludierte. Seit 2013 haben Behörden und der Gerichtsvollzieher, gestützt auf einen vollstreckbaren Titel, deshalb die Möglichkeit, Fahrzeughalter ausfindig zu machen und die Fahrzeuge gegebenenfalls zu pfänden. Die Rechtsgrundlage bildet auch hier wieder § 802l ZPO.

Wie schützen Sie Ihr Fahrzeug vor dem Zugriff Ihrer Gläubiger?

Sofern Sie lediglich einen günstigen Kleinwagen besitzen und diesen für berufliche Zwecke oder aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere aufgrund einer Behinderung, benötigen, kann das Fahrzeug in aller Regel nicht gepfändet werden. Ansonsten ist Vorsicht geboten. Die sicherste Methode, das Fahrzeug zu schützen, besteht darin, es erst gar nicht unter Ihrem Namen anzumelden. Sofern Sie Verwandte oder Freunde haben, denen Sie vertrauen, sollte eine dieser Personen als Halter auftreten. Auch dabei gibt es aber einiges zu beachten. Sofern der Dritte von Beginn an als Halter eingetragen ist, haben Ihre Gläubiger einen schweren Stand. Anders sieht die Sache aber aus, wenn das Fahrzeug erst auf eine andere Person umgeschrieben wurde, nachdem Sie sich verschuldet haben.

Hier sind außerdem zwei Fälle zu unterscheiden. Sofern zwar eine andere Person als Halter auftritt, Sie das Eigentum an dem Pkw aber nicht diese Person übertragen haben müssen Sie den PKW bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO oder nach § 284 Abs. 3 AO im Vermögensverzeichnis deklarieren. Der PKW kann dann gepfändet werden, auch wenn Sie nicht der eingetragene Halter sind. Natürlich besteht die Möglichkeit, diesen Umstand einfach zu verschweigen. Kommt das aber später heraus, müssen Sie mit einem Strafverfahren wegen Meineids rechnen.

Übertragen Sie das Eigentum an Ihrem PKW an einen Dritten, zum Beispiel im Rahmen eines Verkaufs oder einer Schenkung, müssen Sie es nicht mehr im Vermögensverzeichnis aufzuführen. Sie müssen auf Verlangen aber Auskunft darüber erteilen, ob Sie bis zu zwei Jahren vor Erstellung des Vermögensverzeichnis einen Vermögensgegenstand verkauft oder bis zu vier Jahre vorher einen Vermögensgegenstand verschenkt haben. In den Vordrucken, die die Gerichtsvollzieher und Behörden verwenden, ist dies Frage bereits standardmäßig enthalten. Sie müssen dann die begünstigte Person nennen, sofern es sich um nahe Verwandte, den (Ex-) Ehegatten oder dessen Verwandte handelt. Als nahe Verwandte gelten allerdings nur Eltern und Kinder bzw. Großelten und Enkel sowie Geschwister und die entsprechenden Verwandtes des (Ex-) Ehepartners.

Haben Sie das Fahrzeug dagegen an eine Tante, einen Onkel, eine Cousine oder eine gute Freundin übertragen, muss der Begünstigte nicht angegeben werden. Das gleiche gilt auch für einen Lebensgefährten oder eine Lebensgefährtin und Stiefkinder, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt führen.

Wenn Sie das Fahrzeug nicht verschenken, sondern an Ihre Mutter oder Ihren Schwiegervater verkaufen, sollte auf jeden Fall ein schriftlicher Kaufvertrag aufgesetzt und der Kaufpreis per Banküberweisung entrichtet werden. Andernfalls werden Ihre Gläubiger argumentieren, dass es sich hier nur um ein Scheingeschäft handelt und versuchen, das Fahrzeug zu pfänden. Ist der Käufer dagegen eine Person, mit der Sie nicht (nah) verwandt sind, haben Ihre Gläubiger kaum eine Chance, ihre Ansprüche durchzusetzen. In diesem Fall ist es für die Gläubiger bereits schwer, auch nur die Herausgabe der Personalien dieser Person zu erzwingen.

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Fazit

Wenn Sie einer abhängigen Beschäftigung im Inland nachgehen, können Ihre Gläubiger seit der letzten Novelle der Zivilprozessordnung und des SGB X Ihren Arbeitgeber ausfindig machen und Ihren Lohn pfänden. Allerdings handelt es sich dabei um ein Rennen zwischen Hase und Igel, da jeder neue Arbeitgeber sechs Wochen Zeit hat, die Sozialdaten zu übermitteln und diese Frist auch fast immer ausgenutzt wird. Darüber hinaus erfolgt die Meldung zunächst an die Krankenkassen, die diese dann an die Rentenversicherungsträger weiterleiten. Bis die Daten im System erfasst sind und von einer Behörde oder einem Gerichtsvollzieher abgerufen werden können, vergehen meist acht bis zehn Wochen, anschließend muss auch der Pfändungsbeschluss erst noch zugestellt werden. Sie können also davon ausgehen, dass Sie bei einem Stellenwechsel immer zwei, meist sogar drei Gehälter voll vereinnahmen können, bevor Ihre Gläubiger im Stande sind, Ihren neuen Arbeitsplatz aufzuspüren und Ihr Gehalt zu pfänden. Wer zusätzlich mit einer Kontopfändung zu kämpfen hat, für den lohnt sich ein Bankkonto in der Schweiz als Ergänzung zum inländischen Pfändungsschutzkonto. Von einem Konto in der Schweiz, das anders, als oft kolportiert, jedermann offensteht, erfährt ohne Ihr Zutun nur das Finanzamt, das bei den Eidgenossen aber nicht vollstrecken darf. Alternativ kommen auch noch Nicht-Bankkonten in Frage, wie Sie derzeit von irischen und britischen Start-ups in Verbindung mit Prepaid-Kreditkarten angeboten werden. Diese Konten, die im Rechtssinne gar keine sind, haben den Vorteil, dass Sie sie bequem von zu Hause aus eröffnen können.


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