Welche Rechte besitzt man im Umgang mit dem Girokonto?

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Girokonten werden heutzutage von allen Banken angeboten und von diesen auch geführt. In erster Linie dient ein Girokonto zur Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs – sei es als Girokonto für private Verbraucher oder als Geschäfts- bzw. Business-Girokonto für Freiberufler, Selbständige oder Unternehmer. Für Arbeitnehmer hat das Girokonto die Funktion zur Überweisung von Lohn und Gehalt. Neben anderen Zahlungseingängen wie Rente oder Sozialleistungen sind mit einem Girokonto auch Barabhebungen, Bareinzahlungen, Überweisungen, Daueraufträge sowie Lastschriften möglich. Die genannten Transaktionen können durch den Bankkunden entweder direkt am Bankschalter oder aber über das Internet (Online-Banking) vorgenommen werden. Bei Direktbanken erfolgt das Banking auch über Telefon. Jede Zahlung wird dabei entweder zu Lasten (Abbuchungen) oder aber zu Gunsten (Zahlungseingänge) des jeweiligen Girokontos ausgeführt.

Rechtlich darf ein Bürger erst ab seinem 18. Lebensjahr ein Girokonto eröffnen. Da auch vielfach Minderjährige über ein Konto (Kinder- bzw. Jugendkonto) verfügen, um dort ihr Taschengeld einzuzahlen, wird von den Banken entsprechend die Zustimmung der Erziehungsberechtigten verlangt. Auch wenn die meisten Kreditinstitute gegenüber Schülern oder Studenten einen kostenlosen Giroservice anbieten, kommt es doch immer wieder vor, dass dennoch Kontoführungsgebühren anfallen. Hiervor schützt ein entsprechender Girokontovergleich, der kostenlos über das Internet durchgeführt werden kann. Ein Augenmerk muss auch auf die Verzinsung des Girokontos gelegt werden. Rechtlich hat hier zwar eine Verzinsung zu erfolgen, allerdings dürfen die Banken die Höhe dieses Zinssatzes frei wählen. Ein Girokontovergleich zeigt, dass die Spanne dieses Zinssatzes weit auseinander gehen kann. In der Regel liegt der Guthabenzins zwischen 0,2 und 2,7 Prozent.

Kunden haben die Möglichkeit, ihr Girokonto jederzeit – das heißt ohne Einhaltung einer Frist und ohne Begründung – zu kündigen. Hierfür darf die Bank keine Gebühren verlangen. Gleiches gilt für einen Bankwechsel, auch hier dürfen keinerlei Gebühren gefordert werden. Neben den internen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken wird die gesamte Handhabung und Ausgestaltung eines Girokontos in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Banken sind nicht verpflichtet, an Jedermann ein Girokonto auszugeben. Wer zum Beispiel über eine schlechte Bonität verfügt, wird in den seltensten Fällen ein Kontokorrentkonto erhalten. Dafür muss die Bank aber ein Konto anbieten, das auf Guthabenbasis geführt werden kann. Eine Überziehung ist daher für den Kontoinhaber nicht möglich. Auch wird diesem kein Dispokredit eingeräumt.

Seit dem 01.01.2012 gibt es das neue pfändungssichere Girokonto, kurz P-Konto genannt. Dieses dient zum Schutz von Personen, die Pfändungen oder ein Insolvenzverfahren laufen haben. Ihre Rechtsgrundlage findet das P-Konto im § 850 k der Zivilprozessordnung (ZPO). Auf Grund des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes reicht ein ausschließliches Guthaben- oder Girokonto nicht mehr aus, um einen entsprechenden Pfändungsschutz zu erreichen. Vielmehr haben die Gläubiger das Recht, ohne Einhaltung einer Pfändungsfrist ab dem ersten Euro ihre Pfändung durchzusetzen. Dadurch sind nicht einmal mehr Sozialleistungen vor Pfändungen geschützt. Zwar haben mit dem P-Konto die Gläubiger auch weiterhin die Möglichkeit, neben Gegenständen auch Einkommen, Sozialleistungen oder Guthaben zu pfänden, allerdings erst ab einem Pfändungsfreibetrag von monatlich 1.028,89 Euro. Ein P-Konto kann in Deutschland jeder Bürger beantragen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob dieser Schuldner ist oder nicht. Allerdings darf pro Schuldner nur ein P-Konto eröffnet werden. Um einen Missbrauch zu verhindern, erfolgt ein entsprechender Eintrag in die SCHUFA-Datei.

Wer bislang lediglich über ein Giro- oder Guthabenkonto verfügte, kann dieses problemlos in ein P-Konto umwandeln lassen. Die Bankverbindung wie Kontonummer oder Bankleitzahl wird dadurch nicht verändert. Weder aus den Kontoauszügen noch auf der Bankkarte ist für andere Personen ersichtlich, dass es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Die Banken müssen dem Wunsch des Kunden zur Umwandlung nachkommen, da hierauf ein Rechtsanspruch nach § 850 k VII ZPO besteht. Grundsätzlich sollte die Umstellung von einem Girokonto auf ein P-Konto nicht länger als 4 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Kunden haben zudem das Recht, ein P-Konto zudem rückwirkend auf den laufenden Monat zu beantragen. 

Seit der Einführung des P-Kontos tauchen immer wieder dubiose Anzeigen in Blättern auf, wonach mit angeblich seriösen Institutionen bei der Suche als auch bei der Einrichtung eines pfändungssicheren Kontos behilflich sind. Dabei handelt es sich keinesfalls um ein P-Konto, sondern vielmehr um Konto- und Versicherungspakete, für die am Anfang grundsätzlich einmal Gebühren anfallen. Vielfach liegt der Sitz der Anbieter auch noch im Ausland. Daher Finger weg von solchen Gaunereien. Beantragen Sie die Umwandlung dort, wo Sie bereits ein Girokonto führen.

Der Vorteil eines P-Kontos liegt darin, dass per Gesetz verankert ist, dass ein Pfändungsschutz in Höhe von 1.028,89 Euro/Monat automatisch besteht. Damit muss nicht wie bisher der Freibetrag über ein Gericht festgelegt werden. Es ist sogar möglich, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen, wenn der Schuldner auch noch Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Allerdings liegt auch hier die Höchstgrenze für den pfändungssicheren Betrag bei monatlich 1.200 Euro. Bei einem P-Konto spielt es auch keine Rolle, um, welches Einkommen es sich dabei handelt. In der Vergangenheit waren zwar Sozialleistungen über einen Zeitraum von 7 Tagen vor Pfändungen auf dem normalen Girokonto geschützt (§ 55 SGB), doch genau diese Frist ist auf Grund der Reform entfallen. Damit diese Sozialleistungen auch weiterhin unter den Schutz fallen, muss das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden.

In den meisten Fällen werden auch P-Konten von den Bankinstituten zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen angeboten. Sollten Probleme bei der Beantragung oder der Führung eines P-Kontos auftreten, können sich Betroffene an den zuständigen Ombudsmann der Banken wenden und dort ein schriftliches Beschwerdeverfahren einleiten. Gleichzeitig sollte auch die Schuldnerberatung hierüber informiert werden. In den meisten Fällen sind die Banken bereit, dann entsprechend einzulenken.

Umlaufverfahren bei fehlender Kontonummer
Über www.bankingombudsman.ch lässt sich ein automatisiertes Umlaufverfahren für alle dort vermuteten Konten starten. Erforderlich sind lediglich die Vorlage eines Erbscheins sowie die Überweisung von 100 Schweizer Franken. Ansonsten bleibt nur das Stöbern im Nachlass. Etwa in alten Adressbüchern des Verstorbenen nach ausländischen Telefonnummern ohne weitere Infos zu suchen. Und diese dann anrufen, vielleicht meldet sich ja ein Bankmitarbeiter. Ein Steuerberater muss seinen Mandanten auf die Gefahren aufmerksam machen, die vererbtes Schwarzgeld mit sich bringen können, und den Erben sofort auf seine Berichtigungspflichten nach § 153 AO hinweisen. Wichtig dabei ist, dass eine Berichtigung beziehungsweise Anzeige unverzüglich erfolgt.

Rechtliches zum Thema Bank- oder Kontovollmacht

Jeder Kontoinhaber kann gegenüber dritten Personen eine Bank- bzw. Kontovollmacht erteilen. Rechtlich spricht man dann von einer „Vollmacht zugunsten Dritter“. Die begünstigten Personen der Kontovollmacht können neben dem Ehepartner, dem Lebensgefährten auch dritte Personen wie Kinder oder Betreuer sein. Grundsätzlich ist nämlich nur der Kontoinhaber selbst über das Konto verfügungsberechtigt. Fällt dieser wegen Krankheit oder anderen Zwischenfällen aus, wird ein Begünstigter benötigt, der dann wiederum Zugriff auf das Konto hat. In allen anderen Fällen haben nur noch die gesetzlichen Vertreter wie Pfleger, Betreuer, Geschäftsführer einer GmbH oder die Eltern eines minderjährigen Kindes eine Verfügungsberechtigung über ein Konto.

Wer privat über eine Kontovollmacht verfügt, handelt in Stellvertretung für den Kontoinhaber (§§ 164 ff. BGB). Wird diese Bankvollmacht innerhalb eines Unternehmens vergeben, spricht man handelsrechtlich von einer Handlungsvollmacht (§ 54 HGB). Wird diese Handlungsvollmacht Personen übertragen, spricht man von Prokura (§§ 48 ff. HGB). Wer vertretungs- und verfügungsberechtigt ist, muss dies durch seine Unterschrift auf einen dafür vorgesehenen Vordruck kundtun. Durch die Erteilung der Vollmacht hat der Berechtigte ab diesem Zeitpunkt das Recht, Bankgeschäfte im Namen und für Rechnung des Kontoinhabers abzuschließen. Rechtlich bedeutet dieser Schritt aber auch, dass der Verfügungsberechtigte sowohl Kontoverfügungen für, aber auch gegen den Kontoinhaber abschließen kann und darf. Der Verfügungsberechtigte kann somit das ihm anvertraute Konto in gleichem Umfang nutzen wie der Kontoinhaber selbst.

Wer im Besitz einer Bank- oder Kontovollmacht ist, kann daher nicht nur Barabhebungen oder Überweisungen vornehmen, sondern auch Lastschriften, Einzugsermächtigungen oder Abbuchungsaufträge erteilen. Zudem besteht die Möglichkeit, auch Überweisungsgutschriften entgegen zu nehmen. All die genannten Punkte zeigen, dass in solchen Fällen doch ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen dem Kontoinhaber selbst und dem Kontobevollmächtigten vorhanden sein muss. Zwar gilt die Erteilung einer Kontovollmacht in aller Regel als unbegrenzt, andererseits betrifft diese unbeschränkte Verfügungsberechtigung ausschließlich die Verfügungsmacht über die Kontosalden selbst, nicht hingegen über das Konto als solches! Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte trotz Vollmachtsübertragung nicht dieselben Rechte besitzt wie sie dem Kontoinhaber selbst zustehen.

Wer also entsprechend über eine Kontovollmacht verfügt, ist lediglich dazu berechtigt, Geschäfte vorzunehmen, die mit der Kontoführung im engen Zusammenhang stehen. Berechtigte können somit über das Kontoguthaben verfügen oder durch den Kontoinhaber bereits eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen. Weiter besteht das Recht, Wertpapiere, Devisen, Sorten oder Edelmetalle anzukaufen. Bevollmächtigte sind zudem zur Entgegennahme von Kaufabrechnungen, Kontoauszügen, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen berechtigt. Das Hauptproblem: Sollten durch irgendwelche Verfügungen durch den Kontobevollmächtigten Sollsalden (d.h. ein Minus auf dem Konto) entstehen, dann wird hierdurch allein der Kontoinhaber durch die Bank in die Verpflichtung zur Rückzahlung genommen. Denn der Bevollmächtigte handelt hier lediglich für Rechnung des Kontoinhabers. Daher sollte unbedingt § 488 BGB beachtet werden.

Wer Bank- oder Kontovollmacht besitzt, kann andererseits weder eine weitere Untervollmacht erteilen noch dürfen durch diese Person weitere Konten oder Depots eröffnet werden. Zudem ist ein Bevollmächtigter keinesfalls zu einer Entgegennahme von Konto- oder Kreditkündigungen berechtigt. Dem Bevollmächtigten steht es auch nicht zu, das Konto des Kontoinhabers zu kündigen oder eine Änderung von bereits bestehenden Kreditverträgen vorzunehmen. Ein Verfügungsberechtigter hat weder das Recht, Kreditsicherheiten zu bestellen noch solche zurück zu nehmen. Weiter dürfen durch den Verfügungsberechtigten keine Kunden-, Maestro- oder Kreditkarten beantragt werden. Gleiches gilt für den Abschluss Schrankfach- und Verwahrverträgen – auch diese Maßnahme darf alleine durch den Kontoinhaber ausgeführt werden. Grundsätzlich ist ein Verfügungsberechtigter daher nicht berechtigt, eigenständige Bankverträge einzufordern, da solche Geschäfte nicht mehr in einem engen Zusammenhang mit dem Bankkonto stehen. Solche Befugnisse stehen ausschließlich dem Kontoinhaber als so genannter Forderungsinhaber zu. Einem Kontobevollmächtigten steht daher keinesfalls das Recht zu, die Rechtsstellung des Kontoinhabers zu verändern oder gar aufzuheben.

Grundsätzlich hat ein Kontoinhaber auch das Recht, ihre Kontovollmacht zu beschränken. So kann zum Beispiel festgelegt werden, dass die bevollmächtigte Person nur über einen bestimm-ten Betrag verfügen kann (häufig beim Prokura der Fall). Es kann aber auch niedergeschrieben werden, dass der Bevollmächtigte ausschließlich dazu befugt ist, Überweisungen für den Kontoinhaber zu tätigen. Diesen Umfang, wie sie der Kontoinhaber bestimmt, hat das Bankinstitut entsprechend zu beachten. Möglich ist zudem, Vollmachten auszustellen, die nur mit gemeinschaftlicher Verfügung durchgeführt werden können. Während der Hauptbevollmächtigte mit jedem beliebigen Bevollmächtigten Verfügungen durchsetzen kann, bedarf es beim Unterbevollmächtigten stets der Zustimmung durch den Hauptbevollmächtigten.

Zudem muss bei Bankvollmachten auch unterschieden werden, ob diese nur zu Lebzeiten oder auch über den Tod hinaus gelten soll. Innerhalb des privaten Bereichs existieren keine gesetzlichen Regelungen, lediglich für den Fall einer Prokura liegt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vor, aus der hervorgehen muss, ob der Tod des Kontoinhabers für die Wirksamkeit der Vollmacht eine Rolle spielt. Gleiches gilt übrigens auch für die Prozessvollmacht. Die beiden letzteren finden ihre Regelungen in den Paragraphen 52 Abs. 3 HGB bzw. 86 1. Halbsatz ZPO. Da für die Bankvollmacht selbst keine gesetzlichen Vorgaben gelten, hat der Kontoinhaber entsprechend die Möglichkeit, den Inhalt frei zu vereinbaren. Berücksichtigt werden muss lediglich das der Bankvollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis, da der Tod des Kontoinhabers den Girovertrag selbst nicht erlöschen lässt. Aus diesem Grund bleibt daher auch die Kontovollmacht weiter aufrecht erhalten.

Aber Achtung: Eine Bankvollmacht stellt weder eine testamentarische Verfügung des Erblassers dar noch handelt es sich dabei um ein Testament. Daher werden durch die Bankvollmacht selbst auch die Rechte der Erben in keiner Weise berührt.

Hat ein Kontoinhaber eine Kontovollmacht erteilt, lässt sich diese auch jederzeit wieder gegenüber der Konto führenden Bank widerrufen. Dieser Widerruf kann sogar einseitig erfolgen. Sobald der Widerruf bei der Bank schriftlich eingegangen ist, führt dies automatisch zum Erlöschen der Vollmacht. Es gibt aber auch Situationen, in denen Vollmachten erlöschen, ohne dass sie durch den Vollmachtgeber widerrufen werden müssen. In erster Linie ist dies für den Fall des Todes des Kontoinhabers oder aber bei einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kontoinhabers der Fall. Kein Widerruf erforderlich ist auch bei Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten oder für den Fall des Todes des Bevollmächtigten. Vielmehr treten mit dem Tod des Vollmachtgebers (Kontoinhabers) dessen rechtliche Erben die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB an. Dies hat zur Folge, dass die Erben nunmehr in die Rechtsstellung des Kontoinhabers treten. Auf diese Weise können die Erben alle Bankvollmachten von Personen, die nicht zur Erbengemeinschaft gehören, jederzeit widerrufen.

Handelt es sich um ein Schweizer Girokonto, muss landesspezifisch die Vollmacht nicht durch die Erben widerrufen werden. Trotzdem sollten die Erben unverzüglich den Bevollmächtigten als auch die Konto führende Bank vom Ableben des Kontoinhabers (Vollmachtgebers) informieren. Gleichzeitig sollte die Vollmachtsurkunde zurück gefordert werden. Dieser Schritt ist enorm wichtig, da diese in der Schweiz an andere (gutgläubige) Dritte weitergegeben werden kann, so dass diese Personen auch weiterhin im Namen des Vollmachtgebers ihre Rechtsgeschäfte fortsetzen können. Für den Schaden hingegen wären aber letztlich wieder die Erben verantwortlich. Daher sollten Interessenten oder Betroffene die Rechtsgrundlage OR 36 Abs. 2 im Auge behalten.

Rechtliches zum Thema „Das Bankkonto im Todesfall“

Auch wenn ein Todesfall innerhalb der Familie immer mit Trauer und Schmerzen verbunden ist, wird dennoch von den Angehörigen oder Freunden verlangt, auch in dieser Zeit wichtige Rechtsgeschäfte zu tätigen. So ist es nicht nur Aufgabe der Hinterbliebenen, die Beerdigung des Verstorbenen zu organisieren, sondern auch die Bankkonten aufzulösen. Eine Kontolöschung sollte deshalb so früh wie möglich erfolgen, um weitere anfallende Kontoführungsgebühren zu vermeiden. Allerdings darf eine Kontolöschung nur für den Fall vorgenommen werden, wenn dies auch eindeutig aus dem Testament hervorgeht. Hinterbliebene bzw. die Erben benötigen hierzu eine Bevollmächtigung. Um zudem festzustellen, ob es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, dient das Familienbuch als Vorlage gegenüber der Bank als Nachweis.

Damit eine Kontolöschung vorgenommen werden kann, ist zudem der Totenschein gegenüber dem Bankmitarbeiter vorzulegen. Zudem ist ein ganz wichtiger Punkt zu beachten: Auch wenn der Verstorbene ausschließlich eine Person aus der Familie zur Kontoauflösung beauftragt hat, müssen dennoch auch alle weiteren Angehörigen bei der Löschung herangezogen werden. Durch diese Maßnahme soll erreicht werden, dass ausschließlich die bevollmächtigte Person das gesamte Erbe für sich einstreicht. Erst wenn der Totenschein in Kopie mit dem Auflösungsvertrag für das Konto von allen Angehörigen unterschrieben ist, wird das Vermögen auf dessen persönliches Konto überwiesen.

Extra-Tipp: Neben der Kontolöschung ist gleichfalls auch die Post zu unterrichten, damit es nicht zu einer Überfüllung des Briefkastens kommt. Wichtig: Auch Verstorbene hatten in der Vergangenheit besonders wichtige Absender. Damit dennoch genügend Zeit verbleibt, um all diese Personen oder Institutionen zu unterrichten, sollte ein Nachsendeantrag an die eigene Adresse eingerichtet werden. Auch die weiter anfallenden Mietkosten sind zu berücksichtigen. Deshalb muss auch darauf geachtet werden, dass die Wohnung des Verstorbenen so früh wie möglich ausgeräumt und gekündigt wird. Auch sollte diejenige Person, die sowohl die Konto- als auch die Wohnungsauflösung vornimmt, dafür Sorge tragen, dass eventuell anfallende Nachzahlungen aus Stromrechnungen oder Betriebskosten gleichfalls mit übernommen werden.


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