Pauschbeträge und deren Entwicklung im Zeitverlauf

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Auf den Tag, an dem die Steuererklärung tatsächlich Platz auf einem Bierdeckel findet, werden wir vermutlich noch lange warten müssen. Nichtsdestotrotz gibt es einige Facetten im Steuerrecht, die Verbraucher entlasten. Dazu zählen diverse Pauschbeträge, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Was es damit auf sich hat, welche Pauschbeträge es gibt und wie sich im Verlauf der Jahre verändert haben, erklärt dieser Ratgeber.

Was ist ein Pauschbetrag?

Die Bezeichnung Pauschbetrag lässt bereits erahnen, dass es sich um eine Pauschale handelt. Entscheidend für die im deutschen Steuerrecht verankerten Pauschbeträge ist jedoch, dass keine Nachweise in Form von Belegen eingereicht werden müssen. Zudem wird ein Pauschbetrag immer in voller Höhe berücksichtigt. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn tatsächlich deutlich weniger Kosten oder Aufwand entstanden sind. Letztlich handelt es sich um eine Erleichterung, die sowohl Steuerpflichtigen als auch den Finanzämtern zugutekommt.

Allerdings kann nicht jeder Steuerpflichtige jeden Pauschbetrag nutzen. Hier gelten klare Richtlinien, wie etwa bei der Umzugspauschale, und wird teils auch noch weiter differenziert, wie beim Behindertenpauschbetrag, für den der Grad der Behinderung maßgeblich ist.

Welche Pauschbeträge gibt es?

Hier die Übersicht der wichtigsten Pauschbeträge:

Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. Werbungskostenpauschale

Werden Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, sieht der Gesetzgeber den Arbeitnehmerpauschbetrag bzw. die Werbungskostenpauschale vor. Sie beträgt 1.230 Euro (Stand 2025) und wird automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Zu den sogenannten Werbungskosten zählen alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Job. Das fängt bei der Arbeitskleidung und gegebenenfalls Fachliteratur an, geht über Bewerbungs- und Fortbildungskosten bis hin zu den Arbeitsmitteln und den Fahrtkosten.

Werbungskostenpauschale für Rentner

Auch bei Rentnerinnen und Rentnern gibt es eine Werbungskostenpauschale. Sie ist jedoch deutlich niedriger als bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: 102 Euro. Sollten höhere Ausgaben anfallen, ist ein Nachweis erforderlich.

Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale

Da Fahrtkosten zu den Werbungskosten zählen, ist die Pendler- oder auch Kilometerpauschale Bestandteil des Arbeitnehmerpauschbetrags. Für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können je Kilometer 30 Cent geltend gemacht werden. Bei Fernpendlern steigt die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer bis zum Jahr 2021 auf 35 Cent (für die Jahre 2022 bis 2026 sind 38 Cent vorgesehen). Da bereits 18 Kilometer einfache Fahrstrecke an 228 Tagen im Jahr reichen, um auf einen Betrag von 1.231 Euro zu kommen, sollten die Fahrkosten in der Anlage N eingetragen werden. Für Steuerzahler, die mit dem eigenen Fahrzeug unterwegs sind, gilt keine Obergrenze. Nutzt man indes öffentliche Verkehrsmittel, ist der Pauschbetrag bei 4.500 Euro pro Jahr gedeckelt. Die Kosten lassen sich zwar abrechnen, aber Busfahrkarten und Bahntickets sollten nun pfleglich aufgehoben werden.

Verpflegungspauschale

Wer ab und an auf Dienstreise muss, kann den Mehraufwand für die Verpflegung steuerlich geltend machen. Für den An- und Abreisetag ist eine Pauschale von 14 Euro vorgesehen. Ist man länger als acht Stunden abwesend, sind es ebenfalls 14 Euro. Ab einem Zeitfenster von 24 Stunden steigt die Verpflegungspauschale auf 28 Euro. Ein für 2024 geplante Erhöhung auf 16 Euro wurde gestrichen.

Wichtig zu beachten in dem Zusammenhang:

  • Die genannten Pauschalpreise gelten für Deutschland, für das Ausland gibt Listenübersichten vom Bundesfinanzministerium.
  • Sollten höhere Ausgaben entstehen, weil man etwa in einem Sternelokal speist, können sie nicht geltend gemacht werden.

Umzugskostenpauschale

Ein Umzug kostet Geld. Wenn er beruflich bedingt ist, räumt das Steuergesetz eine Umzugskostenpauschale ein. Sie kann daher nur in Anspruch genommen werden, wenn man aus beruflichen Gründen umzieht oder durch den Umzug deutlich weniger Fahrtkosten anfallen oder eine merklich geringere Fahrtzeit nötig ist. Ledigen wird seit dem 1. März 2024 ein Pauschbetrag von 964 Euro eingeräumt. Hinzu kommt je Person, mit der man in häuslicher Gemeinschaft lebt (Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder) eine Pauschale von 643 Euro. Erweist sich der Umzug als teurer, können die tatsächlichen Kosten anhand von Belegen nachgewiesen und steuerlich geltend gemacht werden. Sollten darüber hinaus Auslagen für den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind entstehen, sieht der Gesetzgeber einen Pauschbetrag von 1.160 Euro vor.

Sparerpauschbetrag

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dank Sparerpauschbetrag bleiben Einnahmen von bis zu 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Paaren (Stand 2025) steuerfrei. Das setzt voraus, dass man bei der Bank bzw. den Banken, bei denen man Kapitalanlagen tätigt, einen Freistellungsauftrag einreicht. Die Pauschale kann auf beliebig viele Banken aufgeteilt werden. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, führen die Banken die Steuer automatisch ab. Dann bleibt nur der Weg über die Steuererklärung, um eventuell zu viel gezahlte Beträge erstattet zu bekommen.

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehe- oder Lebenspartnern – damit ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht gerade üppig. Das gilt umso mehr mit Blick auf den Aspekt Sonderausgaben. Hierunter fallen unter anderem Spenden, Vorsorgeaufwendungen und Sozialversicherungsbeiträge. Da man in der Regel weitaus höhere Ausgaben hat als 36 bzw. 72 Euro, sollte man sie schon aus eigenem Interesse in der Steuererklärung eintragen. Nachweise müssen nicht direkt erbracht, können aber vom Finanzamt angefordert werden.

Homeoffice-Pauschbetrag

Mit der Corona-Krise und der Aufforderung, möglichst von zu Hause zu arbeiten, wurde der Homeoffice-Pauschbetrag eingeführt. Der Pauschbetrag beträgt 6,00 Euro pro Tag und wird für maximal 210 Tage im Jahr, also insgesamt bis zu 1.260 Euro gewährt. Zu beachten ist, dass diese Ausgaben auch unter die Werbungskostenpauschale fallen und daher zunächst verrechnet werden.

Behindertenpauschbetrag

Kosten, die typischerweise durch eine Behinderung entstehen, werden über den Behindertenpauschbetrag berücksichtigt. Beantragen kann man diesen Pauschbetrag im Mantelbogen der Steuererklärung. Dabei richtet sich die Höhe des Behindertenpauschbetrages nach dem Grad der Behinderung. Bei 20 Prozent sind es pro Jahr 384 Euro und bei 95 sowie 100 Grad 2.840 Euro. Blinden oder hilflosen Behinderten steht ein Pauschbetrag in Höhe von 7.400 Euro zu (Voraussetzung: Merkzeichen „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis.)

Außerdem können manche Behinderte zusätzliche eine Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten erhalten. Dies sind 900 Euro ab mindestens 80 Prozent Behinderung bzw. 70 Prozent und dem Merkzeichen „G“. Behinderten mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ haben Anspruch auf 4.500 Euro.

Pflegepauschbetrag

Unter gewissen Voraussetzungen räumt der Staat auch Personen, die andere unentgeltlich pflegen, einen Steuervorteil in Form der Pflegepauschale ein. Ab 2021 sind diesbezüglich einige Änderungen in Kraft getreten. Ab sofort kann der Pauschbetrag auch ab einem Pflegegrad 2 geltend gemachte werden. In dem Fall beträgt die Pauschale 600 Euro. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei höheren Pflegegraden 1.800 Euro. Kümmern sich mehrere Familienangehörige um einen Pflegebedürftigen, muss die Pauschale dementsprechend aufgeteilt werden.

Wie haben sich die Pauschbeträge in der Vergangenheit entwickelt?

Bei einigen Pauschbeträgen hat man den Eindruck, sie wurden seinerzeit in Stein gemeißelt und dann vergessen bzw. nicht weiter beachtet. Viele der Werte sind teils seit Jahren unverändert. Für den Behindertenpauschbetrag galt das seit 1975. Erst jetzt wurde der Betrag um 100 Prozent angehoben. Der Verbraucherpreisindex legte im gleichen Zeitraum jedoch um 220 Prozent zu. Ähnlich verhält es sich bei vielen der Pauschalen, etwa der Entfernungspauschale oder der Sparerpauschbetrag, der sich im Laufe der Jahre sogar verschlechtert hat.

Die Tabelle zeigt die einzelnen Pauschbeträge mit einem Früh- bzw. dem Wert zur Einführung (DM-Werte wurden der Einfachheit halber durch zwei geteilt) und den aktuellen Betrag sowie die prozentuale Veränderung im Zeitverlauf. Dem wurden die Werte aus dem Verbraucherpreisindex für die Bundesrepublik Deutschland gegenübergestellt.

Pauschale Entwicklung Pauschbetrag Entwicklung Verbraucherpreisindex
Frühwert aktuell Änderung in % Frühwert aktuell Änderung in %
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1958 2025   1958 2024  
  282 1230 336,2 100 557,7 457,7
Werbungskostenpauschale Rentner 1958 2025   1958 2024  
  282 102 -63,8 100 557,7 457,7
Entfernungspauschale 1955 2025   1956 2024  
  0,25 0,38 52 100 588,3 488,3
Verpflegungspauschale (24h) 1996 2025   1996 2024  
  17,5 28 60 337,8 557,7 65,1
Umzugskostenpauschale 2008 2025   2008 2024  
  585 886 51,5 406,2 557,7 37,3
Sparerfreibetrag / Sparerpauschbetrag 2002 2025   2002 2024  
  1550 1000 -35,5 367,8 557,7 51,6
Sonderausgabenpauschbetrag 1990 2025   1990 2024  
  135 36 -73,3 278,2 557,7 100,5
Behindertenpauschbetrag 1975 2025   1975 2024  
  3700 7400 100,0 174,1 557,7 220,3
Pflegepauschbetrag 2001 2025   2001 2024  
  900 1800 100,0 360,3 557,7 54,8

Besonderheiten beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Bekannt ist vor allem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro. Dieser auch als Werbungskostenpauschale bezeichnete Betrag umfasst eine Vielzahl beruflich bedingter Ausgaben. Dazu gehören unter anderem die Kosten für das Home-Office ebenso wie die für die Fahrten zur Arbeit. Die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale werden daher stets mit der Werbungskostenpauschale verrechnet. Liegt man in der Summe unter 1.230 Euro, werden 1.230 Euro angesetzt. Ergibt sich beispielsweise durch einen langen Fahrtweg ein höherer Betrag, kommt die Entfernungspauschale zum Zug und kann jeder Cent oberhalb der Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn meine Ausgaben den Pauschbetrag übersteigen?

Da man am Anfang eines Jahres nur schwer einschätzen kann, wie hoch die Ausgaben sein werden, ist es ratsam, trotz aller Pauschbeträge auch weiterhin Belege und Quittungen zu sammeln. Denn übersteigen die Kosten die vom Gesetzgeber veranschlagte Pauschale und lassen sich diese Kosten anhand der Unterlage lückenlos nachweisen, können sie in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung vermerkt werden. In dem Fall kann es sein, dass vom Finanzamt Nachweise verlangt werden. Das ist zwar mit einem höheren Aufwand verbunden, dafür profitiert man von der Steuerersparnis.

Beispiel: Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist mit 36 Euro bei Singles und 72 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern eher knapp bemessen. Dieser Betrag wird zwar automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Aber: Da auch Vorsorgeaufwendungen – also etwa der Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge – und Spenden zu den Sonderausgaben zählen, sollten diese detailliert in der Steuererklärung erfasst werden. Sonst verschenkt man bares Geld.

Quellen und weiterführende Informationen


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