23.12.2015 von Daniel Franke, zuletzt geändert am 22.01.2018 von Redaktion
Wenn der Mahnbescheid ins Haus flattert
Der Mahnbescheid eröffnet den Vorgang der Kontopfändung. Der Gläubiger kann den Mahnbescheid beantragen, sobald ein Schuldiger auf drei Mahnungen hin den offenen Betrag nicht beglichen hat. Beantragen muss der Gläubiger den Mahnbescheid beim Amtsgericht an seinem Wohnort bzw. am Geschäftssitz seines Unternehmens.
Eine schnelle Beantragung des Mahnbescheids ist für den Gläubiger von großer Bedeutung; versäumt er die Beantragung, läuft er Gefahr, den Anspruch auf seine Forderung zu verlieren. Forderungen, die nicht geltend gemacht werden, können nämlich verjähren. Das zuständige Amtsgericht stellt lediglich auf Antrag den Mahnbescheid aus. Es überprüft weder die Richtigkeit noch die Höhe der Forderung. Stattdessen wird der Mahnbescheid ungeprüft mit den Angaben des Gläubigers verschickt.
Sobald Sie einen Mahnbescheid erhalten, sollten Sie unbedingt Ihre für den Mahnbescheid relevanten Unterlagen heraussuchen und die Forderung auf Richtigkeit überprüfen! Stimmt die Höhe der Summe mit der Höhe Ihrer ausstehenden Zahlungen überein? Sie haben ab Erhalt des Mahnbescheids nur zwei Wochen Zeit für einen Widerspruch.
Diese Frist ist unbedingt einzuhalten. Gerne und häufig stellen Gläubiger extrem hohe Kosten für den meist zuvor eingeschalteten Inkasso-Dienst in Rechnung.
Sollte mit der Forderung alles in Ordnung sein, setzen Sie sich mit dem Gläubiger in Verbindung und versuchen Sie alles um eine Einigung zu erzielen. Dies ist die letzte Chance, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu verhindern.
Der Widerspruch
Sollte die Forderung jedoch nicht richtig sein, so müssen Sie sofort Widerspruch einlegen. Dem Mahnbescheid liegt bereits ein entsprechender Bogen bei. Hier tragen Sie die zu bemängelnden Punkte ein. Eine Begründung für einen Teil- oder vollständigen Widerspruch ist nicht nötig, jedoch sehr ratsam.
In dem Fall eines Widerspruches wird es zu einem Gerichtstermin kommen, in dem entschieden wird, ob der Widerspruch gerechtfertigt ist. Bitte versuchen Sie nicht, die Kosten durch einen unbegründeten Widerspruch zu senken. Widersprechen Sie dem Mahnbescheid nur, wenn Sie begründen können, warum die Forderungshöhe unangemessen oder falsch ist. Denn bei einem erfolglosen Widerspruch zahlen Sie die zusätzlichen Kosten für das Gerichtsverfahren. Bei einem erfolgreichen Widerspruch trägt der Gläubiger die Verfahrenskosten.
Legen Sie keinen Widerspruch ein und setzen sich nicht mit dem Gläubiger in Verbindung, ergeht ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid. Auch gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen. Die Kontopfändung wird allerdings dennoch eingeleitet.
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