Doppelter Eintrag in eine SCHUFA-Akte ist rechtlich unzulässig

Urteil des Kammergerichts Berlin (Az: 26 U 65/11)

Stempel Schufa
© Fotolia.com – motorradcbr, SCHUFA-Auskunft

Wir alle fürchten uns von ihnen: den Einträgen in die persönliche Akte bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz SCHUFA. Dieses privatwirtschaftliche Unternehmen überwacht und dokumentiert das Zahlungsverhalten von Verbrauchern und leitet die Informationen an die angeschlossenen Firmen weiter. Dadurch kann bspw.

  • bei Einkäufen im Internet,
  • bei Mobilfunkverträgen oder
  • bei Verträgen über Finanzprodukte (Kontoeröffnung, Kreditkarten etc.)

die Bonität des Kunden abgeschätzt werden. Negative Einträge in der SCHUFA-Akte können dazu führen, dass der Betroffene  keinen Kredit mehr erhält, keinen Mobilfunkvertrag abschließen kann und auch im Versandhandel nichts mehr auf Rechnung bestellen kann. Somit hat die SCHUFA große Macht über unser gesamtes Leben, was sowohl Experten als auch Laien immer wieder Magenschmerzen bereitet.

Doppelter SCHUFA-Eintrag

Dass diese Sorgen berechtigt sind, zeigt sich anhand eines hier dokumentierten Falls, bei dem es darum ging, ob ein doppelter Eintrag in die SCHUFA-Akte eines Verbrauchers rechtlich zulässig ist oder nicht. Folgender Sachverhalt liegt der Gerichtsverhandlung vor dem Kammergericht Berlin zugrunde:

Der Kläger hatte ein Konto bei der Postbank eröffnet und sich im Zuge des Vertragsabschlusses mit der Weitergabe seiner Daten an die SCHUFA einverstanden erklärt. Im Zuge der Nutzung seines Kontos entstand schließlich eine Darlehensforderung in Höhe von etwa 1.800 Euro, die vom Kontoinhaber nicht rechtzeitig ausgeglichen werden konnte. Somit wurde die Forderung der SCHUFA übermittelt. So weit, so gut. Allerdings ergab sich hier das Problem, dass die gleiche Forderung zweimal an die SCHUFA übermittelt wurde – einmal durch die Postbank und ein weiteres Mal durch das Unternehmen, das mit dem Forderungseinzug beauftragt worden war. Dieses gehört ebenfalls zur Deutschen Post. In der Folge hatte der Kontoinhaber die Forderung ausgeglichen und der doppelte Eintrag wurde einige Zeit später aus seiner SCHUFA-Akte entfernt. Trotzdem erhob er Klage gegen seine Bank, da der Doppeleintrag seiner Meinung nach die persönliche Kreditwürdigkeit negativ beeinflusst hätte.

Wahrheitsgemäße Übermittlung von Daten

Das Kammergericht Berlin folgte den Äußerungen des Klägers und stellte fest, dass die Postbank gegenüber ihrem Kunden dazu verpflichtet gewesen sei, die entsprechenden Daten hinsichtlich der Forderung unmissverständlich und wahrheitsgemäß an die SCHUFA zu übermitteln. Dies sei allerdings durch die doppelte Übertragung nicht gewährleistet gewesen.

Die Postbank wies im weiteren Verlauf des Verfahrens darauf hin, dass der zusätzliche Eintrag in die SCHUFA-Akte des Kunden unter dem Namen „Postbank AG“ getätigt worden sei – ein Unternehmen, das unter diesem Namen gar nicht existiere. Hierbei sei es zu Fehlern gekommen, so dass der zweite SCHUFA-Eintrag grundsätzlich unzutreffend und bedeutungslos sei. Diesen Ausführungen konnte der Richter am Kammergericht Berlin jedoch nicht folgen. Er stellte fest, dass SCHUFA-Einträge nicht nur von geschultem Personal gelesen werden würden, sondern auch von Laien, denen ein solcher Doppeleintrag grundsätzlich nicht auffiele. Somit könne es zu einer Benachteiligung hinsichtlich der Bonität des Klägers kommen, die nicht angemessen und rechtlich nicht haltbar sei.

Fazit

Das Gericht verurteilte die Bank, zusammen mit der SCHUFA-Holding eine Berichtigung der Einträge vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass auch der Score-Wert des Klägers wiederhergestellt wird. Er müsse einen Score-Wert erhalten, der dem entspricht, als hätte es den zweiten SCHUFA-Eintrag nicht gegeben.


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