Wer übernimmt die Kaution bei Sozialwohnungen?
Bei einem neuen Mietverhältnis fällt für den Mieter die Zahlung der Kaution an, die sich im Bereich von zwei bis drei Monatskaltmieten beläuft. Diese Kaution dient für den Vermieter als Sicherheit, wenn beispielsweise nach Auszug des Mieters Mängel behoben werden müssen. Neben den Wohnungen, die zur Miete angeboten werden, gibt es auch Wohngebäude, die mit staatlichen Mitteln gefördert wurden. Um diese staatliche Bauförderung zu bekommen, verpflichtet sich der Eigentümer ein gewisses Kontingent an Wohnungen für sozial schlechter gestellte Menschen bereitzustellen. Hierbei gilt auch, dass die Mietkonditionen anders zu gestalten sind als bei Wohnungen ohne staatliche Förderung.
Baugenossenschaften verfügen über ein großes Kontingent von solchen Wohnungen und vermieten sie zu einem günstigen Mietzins an Menschen, die sich keinen teuren Wohnraum leisten können und Wohngeld oder Arbeitslosengeld 2 beziehen. Eine Voraussetzung für die Anmietung ist die Beibringung eines Wohnberechtigungsscheins, den das Jobcenter oder die Stadt ausstellt. Baugenossenschaften verlangen für ihre Sozialwohnungen meist keine Kaution, weil sie wissen, dass der Mieter diese nicht aufbringen kann.
Für Empfänger von Arbeitslosengeld 2 gibt es noch besondere Regelungen, die sich auf die Größe und den Mietpreis beziehen. Wenn das Jobcenter mit der ausgesuchten Wohnung einverstanden ist, übernehmen sie in der Regel auch die Kaution. So muss der Empfänger von Hartz IV die Kaution nicht aus seiner eigenen Tasche bezahlen. Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat diesbezüglich ein Urteil unter dem Az.: L 6 AS 145/07 veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass ein Darlehn, welches vom Staat bewilligt wurde, nicht mit der Grundsicherung zu verrechnen ist.
Bei Sozialwohnungen kann Kaution zurückgefordert werden
Mieter, die in Sozialwohnungen leben, können die gezahlte Kaution vom Vermieter zurückfordern. Grund dafür ist, dass diese Wohnungen öffentlich bezuschusst wurden und das Risiko mit zwei Prozent durch die Mieteinnahmen abgedeckt werden. Ein Urteil des Landgerichts in Hannover beruht nur auf der Mietsicherheit, nicht aber auf den Zahlungen für eventuelle Schönheitsreparaturen. Die Empfehlung der Richter an die Mieter lautet, sie sollen ihre Mietverträge noch einmal dahingehend prüfen. Wenn sich in diesem Vertrag eine Klausel befindet, die besagt, dass zur Absicherung von Ansprüchen eine Kaution zu hinterlegen ist, die drei Monatskaltmieten umfasst, dann ist diese Klausel nach dem Wohnungsbildungsgesetz unwirksam. Zulässig bleiben aber die Ansprüche für Renovierung und bei Beschädigung der Mietsache. Wer als Sozialmieter davon betroffen ist, sollte die Wohnungsgesellschaft anschreiben und Bezug auf das Urteil nehmen. So kann der Mieter die gezahlte Kaution zurück erhalten.
Die Kaution bei Sozialwohnungen übernimmt das Jobcenter bei Menschen, die Arbeitslosengeld 2 beziehen. Aber auch Normalverdiener können um die Zahlung von Kautionen herumkommen. Denn große Wohnungsbaugesellschaften vermieten ihre Wohnungen mittlerweile kautionsfrei, um unnötigen Leerstand zu vermeiden. Wenn wiedererwartend bei Arbeitslosengeld 2 Beziehern doch eine Kaution verlangt wird, sollte der zukünftige Mieter mit der Gesellschaft sprechen und sie ggf. auf das Urteil des Landgerichts Hannover hinweisen. So besteht eventuell die Chance, die Kaution zu sparen und das Geld für benötigte Einrichtungsgegenstände auszugeben. Der ruhige und freundliche Ton ist jedoch an dieser Stelle immer angebracht, denn ein Mieter ist zu nichts verpflichtet, wenn es darum geht seinen Wohnraum zu vermieten.
Kautionsbürgschaften im Vergleich
Eine einfache und sichere Variante der Mietkaution ist die so genannte Kautionsbürgschaft bzw. -Versicherung. Was diese im Einzelfall kostet, können Sie mit unserem nachfolgenden Rechner ermitteln:
Mietkautionsrechner
depositdirect Finance B.V.
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- Kosten 1.Jahr
- 210,00 €
- Kosten ab 2.Jahr
- 210,00 €
- Gesamtkosten
- 1.050,00 €
- Kosten 1.Jahr
- 235,00 €
- Kosten ab 2.Jahr
- 235,00 €
- Gesamtkosten
- 1.175,00 €