Kosten für eine Ehescheidung sind steuerlich absetzbar

Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 14 K 1861/15)

Eine Scheidung kann teuer werden – diese altbekannte Weisheit gilt nicht nur für den privaten Besitz, sondern auch für die mit der Scheidung verbunden Anwalts- und Gerichtskosten. Selbst bei Scheidungen, die relativ glatt über die Bühne gehen, kommen schnell Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von mehreren tausend Euro zusammen. Viele Betroffene kommen daher auf die Idee, die Scheidungskosten in ihrer Jahressteuererklärung steuerlich geltend zu machen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Mit einem derart gelagerten Fall hatte sich kürzlich das Finanzgericht Köln auseinanderzusetzen.

Hier der genaue Sachverhalt:

Die Klägerin ließ sich scheiden und musste für das damit verbundene Gerichtsverfahren Kosten für Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt gut 2.400 Euro bezahlen. Diese Kosten machte sie in ihrer Jahressteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte jedoch die Anerkennung der Aufwendungen ab und berief sich dabei auf die ab dem Jahr 2013 geltende Neufassung des Paragraphen 33 im Einkommensteuergesetz. In diesem Paragraph ist festgeschrieben, dass eine steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten zukünftig grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Klägerin wollte sich jedoch mit der ablehnenden Haltung ihres Finanzamtes nicht zufrieden geben und klagte schließlich auf steuerliche Berücksichtigung der entsprechenden Kosten.

Mit ihrer Klage hatte die geschiedene Frau Erfolg. Das Finanzgericht Köln kam zu der Ansicht, dass die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen vom zuständigen Finanzamt anzuerkennen sind. Das Gericht begründete dieses Urteil damit, dass im Zuge eines Scheidungsverfahrens der Einsatz eines bzw. mehrerer Rechtsanwälte sowie die anfallenden Gerichtskosten nicht unter den Begriff der Prozesskosten fiel. Hierbei beriefen sich die Richter auf die speziell für Scheidungsverfahren geltende Verfahrensordnung. Darüber hinaus bezogen sie auch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des Abtretungsverbotes für Prozesskosten in der persönlichen Steuererklärung in ihre Entscheidung mit ein. Diese zeige ganz klar, dass die anfallenden Kosten für Entscheidungsprozesse nicht mit denen anderer Gerichtsprozesse gleichzusetzen seien und damit nicht unter den üblich gebrauchten Begriff der Prozesskosten fielen.

Fazit zum Urteil

Für Betroffene bedeutet dieses Urteil eine deutliche Entlastung hinsichtlich der anfallenden Kosten für einen Scheidungsprozess. Dieser ist in der Regel eine finanzielle Belastung für alle betroffenen Parteien, daher kommt die steuerliche Erleichterung durch die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung in diesem Fall gerade recht. Wer also ebenfalls schlechte Erfahrungen mit seinem Finanzamt hinsichtlich der Abzugsfähigkeit solcher Kosten gemacht hat, hat nun eine realistische Chance, sich den Kostenabzug vor Gericht zu erstreiten. Das hier gesprochene Urteil dürfte in diesem Zusammenhang durchaus die Funktion eines Präzedenzfalls übernehmen.


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