Deutscher mit Wohnsitz in Belgien kann zusammen mit Ehefrau trotz hoher Kapitaleinkünfte in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt werden
Ein nicht ganz einfacher Sachverhalt ergibt sich, wenn ein sogenannter Grenzgänger seine Einnahmen und Kapitaleinkünfte versteuern muss. Unter einem solchen Grenzgänger versteht man eine Person, die regelmäßig zwischen zwei Ländern verkehrt, und die z. B. ihren Arbeitsplatz in dem einen, die Wohnung im anderen Land hat. Im Hinblick auf die zu entrichtenden Steuern und Sozialabgaben ergeben sich daraus viele Fragen. Welche Einkünfte müssen in welchem Land versteuert werden? Wo sind die Sozialabgaben zu zahlen? Kann man günstigere Gesetze im anderen Land nutzen? Mit einer ähnlich gelagerten Frage hatte sich kürzlich das FG Köln auseinanderzusetzen.
Es ging um folgenden Sachverhalt:
Ein als Grenzgänger bezeichneter Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz in Belgien, pendelt aber täglich zu seinem Arbeitsplatz in Deutschland. Im Jahr 2009 bezog er von seinem deutschen Arbeitgeber ein Jahresgehalt in Höhe von etwa 140.000 Euro. Hinzu kam noch eine Dividende, welche in etwa die gleiche Höhe erreichte.
Der Mann beantragte in der Folge eine Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau, die ebenfalls in Belgien lebt. Durch die hier erwirtschaftete Dividende berief sich der Arbeitnehmer darauf, mehr als 90 % seiner Einkünfte in Deutschland zu versteuern und daher den Anspruch auf die erwähnte Zusammenveranlagung zu haben. Als sein zuständiges Finanzamt diesem Wunsch nicht entsprach, erhob der Mann Klage vor dem Finanzgericht Köln.
Das Gericht gab dem Kläger recht. Die Richter stellten fest, dass ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer auch dann zusammen mit seiner Ehefrau steuerlich veranlagt werden kann, wenn er in Deutschland über hohe Kapitaleinkünfte verfügt. Dabei berief man sich auf das deutsch-belgische Doppelbesteuerungsabkommen. Somit werden die Einkünfte aus den Kapitalerträgen dem belgischen Einkommen zugeordnet. Dies spiele aber keine Rolle, weil Kapitaleinkünfte seit Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland in diesem Zusammenhang unberücksichtigt blieben.
Für Kapitalanleger gilt also: Kapitaleinkünfte bleiben seit Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland auch im Rahmen der Grenzpendlerregelung unberücksichtigt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Anleger nicht die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt.