Angespartes Vermögen eines Schuldners durch pfändungsfreies Arbeitseinkommen darf vom Gläubiger gepfändet werden

Wie mittlerweile bekannt sein dürfte, besteht für Schuldner die Möglichkeit, einen Teil ihres Arbeitseinkommens als pfändungsfrei zu behalten. Ein Gläubiger hat also keinen Zugriff auf dieses Arbeitseinkommen, er darf lediglich den darüber hinausgehenden Teil des Arbeitseinkommens pfänden.

Doch wie verhält es sich, wenn ein Schuldner aus seinem pfändungsfreien Arbeitseinkommen Vermögen anspart? Ist dieses Vermögen dann auch durch die gesetzliche Regelung zum pfändungsfreien Arbeitseinkommen geschützt? Oder hat ein Gläubiger Zugriff darauf? Wie man sieht, geht es hier um eine relativ komplizierte Fragestellung, mit der sich der Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 247/11) kürzlich auseinandersetzen musste.

Folgender Sachverhalt lag der Verhandlung zugrunde:

Über das Vermögen eines Schuldners wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Etwa anderthalb Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eröffnete der Schuldner ein Konto, auf das er regelmäßig Beträge aus dem unpfändbaren Anteil seines Arbeitslohns einzahlte. Er sparte somit auf diesem Konto einen Betrag von etwa 2.000 Euro an. In der Folge erfuhr einer der Gläubiger von diesem Sparkonto und stellte vor Gericht den Antrag, auf das angesparte Kapital zugreifen zu dürfen. Dieser Antrag wurde zunächst vor dem Amtsgericht Karlsruhe verhandelt.

Der Richter am Amtsgericht entsprach dem Antrag des Gläubigers und erlaubte diesem, Zugriff auf das angesparte Kapital des Schuldners zu nehmen. Dieser legte jedoch Berufung gegen das Urteil ein, woraufhin der Fall vor dem Landgericht Karlsruhe verhandelt wurde. Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichtes wieder auf und lehnte schließlich den Antrag des Gläubigers ab. Als Begründung führten die Richter aus, dass der durch den Schuldner angesparte Geldbetrag aus nicht pfändbaren Beträgen bestehe und somit auch als Ganzes nicht pfändbar sei. Er fiele somit nicht in die Insolvenzmasse, daher bestehe kein Recht für den Gläubiger auf Zugriff. Die Rücklagen des Schuldners seien auch weiterhin als unpfändbares Arbeitseinkommen anzusehen.

Nun wollte sich allerdings auch der Gläubiger wiederum nicht mit dem Urteil zufrieden geben und brachte den Fall schließlich vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied wiederum zugunsten des Gläubigers und hob somit die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe auf. Die Richter am obersten Gericht stellten fest, dass die Sparrücklagen eines Schuldners sehr wohl zur Insolvenzmasse gehören und daher auch pfändbar seien. Laut Meinung der Richter sei lediglich das monatliche Einkommen des Schuldners unpfändbar, nicht aber daraus angesparte Beträge. Die Richter verglichen die Pfändbarkeit des angesparten Geldes mit dem Erwerb eines Gegenstandes mit unpfändbaren Mitteln, bzw. dem Erlös beim Verkauf einer unpfändbaren Sache. In den letztgenannten Fällen sei jeweils eine Pfändbarkeit gegeben. Somit müsse es auch eine Pfändbarkeit auf das durch das Arbeitseinkommen angesparte Vermögen des Schuldners geben.

Wer sich einer solchen Situation befindet, dem kann also grundsätzlich nur geraten werden, sein Geld möglichst unmittelbar auszugeben und keine großen Beträge anzusparen. Dies hört sich zwar zunächst etwas kurios an, geht aber ganz klar aus dem Urteil des BGH hervor. Viel besser ist es natürlich, die Forderungen der Gläubiger direkt mit dem Geld zu bedienen und sich nicht anderweitig damit selbst zu beschenken.


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