Rechtsfehlerhafte Berechnung durch Finanzbehörden

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In letzter Zeit bereiten den Finanzbehörden nicht nur Hardwareprobleme, sondern auch fehlerhafte Programme Sorge. Die eingesetzte Software verhindert dabei nicht nur eine Rückzahlung zu viel vereinnahmter Gelder, es werden zudem auch noch viel zu hohe Steuern berechnet.

Aktuelles Beispiel: Lange Zeit waren die Rechenprogramme nicht in der Lage, die Einkünfte aus Kapitalanlagen (Anlage KAP) ordnungsgemäß zu berechnen. Schuld war die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer, mit der auch die Geldinstitute ihre Schwierigkeiten hatten, ihre IT-Systeme entsprechend umzustellen.

Daneben kann es vorkommen, dass Finanzbeamte bestimmte Gesetze falsch auslegen oder gar verdrehte Zahlen bei der Berechnung zugrunde gelegt werden. Rund ein Drittel aller Steuerbescheide verstoßen gegen eine falsche Rechtsanwendung, gegen Formverstöße oder es liegen Flüchtigkeitsfehler vor.

Laut Bundesfinanzministerium gingen allein im Veranlagungsjahr 2009 rund 5,3 Millionen Einsprüche ein. Tendenz: zunehmend.

Immer mehr Steuerzahler sind verunsichert durch widersprüchliche Gerichtsurteile, wie sie in einzelnen Steuerfragen immer öfters vorkommen.

Fehlerhaftes Update berechnet die Pendlerpauschale falsch

Die meisten Steuerzahler benutzen für den Weg zur Arbeit über weite Strecken nicht nur öffentliche Verkehrsmittel, sondern auch ihr Kraftfahrzeug. Gerade in diesem Punkt sollte ein ergangener Steuerbescheid genau geprüft werden.

Grund ist ein Anwendungs- bzw. Programmierungsfehler innerhalb der Finanzverwaltung. Grundsätzlich gilt bei der Berechnung der Kilometerpauschale: Für jeden Arbeitstag, an dem ein Steuerzahler seine Arbeitsstätte aufsucht, darf eine Pendlerpauschale in Höhe von 0,30 Euro je vollem Entfernungskilometer (einfache Strecke) steuerlich geltend gemacht werden. Unbegrenzt absetzen können Steuerzahler alle Fahrten im eigenen Auto (oder auch einem »zur Nutzung« überlassenen Firmenwagen).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fuhr an 150 Tagen mit seinem Pkw zu dem 25 km entfernten Arbeitsort. Nach seinem Umzug hatte er in den restlichen 70 Tagen 400 Euro für die Fahrten mit der Bahn ausgegeben. Der Arbeitnehmer darf folgende Werbungskosten geltend machen:

Berechnung der Entfernungspauschale: Fahrten im eigenen Auto / in öffentlichen Verkehrsmitteln

  • Anfahrt im eigenen Pkw (Pendlerpauschale): 25 km x 150 Tage x 0,30 EUR = 1.125,00 Euro
  • Anfahrt mit der Bahn (tatsächliche Fahrtkosten): 400,00 Euro
  • Werbungskosten gesamt: 1.525,00 Euro

Doch genau diese Wegstrecke bietet zwei Besonderheiten: Sie kann mit dem Kfz, aber auch mit Bus oder Bahn zurückgelegt werden. Erfolgt die Nutzung per Bus oder Bahn, können statt der Pauschale die angefallenen höheren (tatsächlichen) Kosten geltend gemacht werden.

Andererseits ist die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahrene Strecke beschränkt: nämlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Kalenderjahr. Die Entfernungspauschale wird also entsprechend bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro jährlich gewährt, wenn der Weg zwischen dem Arbeitsort und der Wohnung mit folgenden Verkehrsmitteln zurückgelegt wird:

  • öffentliche Verkehrsmittel (ohne Belege)
  • Fahrrad
  • Motorrad, Moped, Motorroller
  • als Mitfahrer bei einer Fahrgemeinschaft, an Tagen an denen man mitgenommen wird
  • zu Fuß

Das Problem: Fehlerhafter Jahreshöchstbetrag

Durch eine fehlerhafte Programmierung rechnen die Programme der Finanzämter den Jahreshöchstbetrag in Tageshöchstsätze um. Geht man von regulären 225 Arbeitstagen im Jahr aus, ergibt sich somit ein Tagessatz in Höhe von 20 Euro. Für Arbeitnehmer, die das gesamte Jahr über dieselbe Strecke fahren, haben hierdurch keinen Nachteil. Ein Nachteil entsteht erst dann, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres wegen eines Jobwechsels oder eines Umzuges kurze und weite Wegstrecken zurücklegen.

In diesen Fällen rechnet das Programm zum Nachteil des jeweiligen Arbeitnehmers. Zudem gibt es gesetzlich lediglich einen Jahres- und keinen Tageshöchstbetrag. Beispiel eines Arbeitnehmers an tatsächlich zurückgelegten Jahreskilometern:

  • Bus-/Bahnfahrten: Januar – März (55 Tage) je 20 km
  • Berechnung der Pendlerpauschale durch die Finanzbehörde: 55 x 20 x 0,30 = 330 Euro
  • Bus-/Bahnfahrten: April – Dezember (170 Tage) je 80 km
  • Berechnung der Pendlerpauschale durch die Finanzbehörde: 170 x 20 Euro Tagessatz = 3.400 Euro
  • Fehlerhaftes Ergebnis: 3.400 + 330 Euro = 3.730 Euro

Richtig gerechnet ergäbe sich hingegen folgendes Ergebnis:

  • Bus-/Bahnfahrten: Januar – März (55 Tage) je 20 km
  • Berechnung der Pendlerpauschale: 55 x 20 x 0,30 = 330 Euro
  • Bus-/Bahnfahrten: April – Dezember (170 Tage) je 80 km
  • Berechnung der Pendlerpauschale: 170 x 80 x 0,30 = 4.080 Euro
  • Korrektes Ergebnis: 4.410 Euro (Betrag voll absetzbar, da unter der Jahreshöchst-betragsgrenze von 4.500 Euro)

Aus den Steuerbescheiden ist diese Falschberechnung nicht erkennbar, so dass Arbeitnehmer exakt nachrechnen sollten. Bei einem fehlerhaften Bescheid sollte eine genaue Berechnung bei der Finanzbehörde angefordert werden.

Steuerzahler mit verschiedenen Arbeitgebern

Die Pendlerpauschale darf für jeden Arbeitstag nur einmal berechnet werden, es sei denn, dass der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsorte bzw. verschiedene Arbeitsverhältnisse am Tag aufsucht. In diesem Falle kann die Fahrt zum ersten Arbeitsort als Umweg mit eingerechnet werden.

Allerdings dürfen hierfür höchsten 50 Prozent der Gesamtentfernung angesetzt werden. Arbeitnehmer, die für einen Arbeitgeber mehr als einen Arbeitsort anfahren müssen, können den Weg zwischen der Wohnung und dem ersten Arbeitsort als Entfernungspauschale ansetzen. Der Weg zwischen den zwei Arbeitsorten kann dann entsprechend als Dienstreise mit 0,60 Euro pro Entfernungskilometer berücksichtigt werden.

Arbeitnehmer, die mehr als 50 Prozent behindert sind, können die tatsächlichen Kosten für die Anfahrt zum Arbeitsort ansetzen. Wer mit dem Kfz fährt, kann täglich für eine Hin- und Rückfahrt 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer absetzen (anders als bei dem Entfernungskilometer handelt es sich hier um die tatsächlich gefahrenen Kilometer).

Auch Unfallkosten sollten nachträglich geltend gemacht werden

Auch Unfallkosten für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte können als Werbungskosten abgesetzt werden. Erstattet der Arbeitgeber die Unfallkosten, ist dieser Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dank des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes bei der Entfernungspauschale (Az. 2 BvL 1/07) dürfen Unfallkosten wieder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, dies nachträglich geltend zu machen, sofern ihr Bescheid vorläufig erging oder Einspruch eingelegt wurde. In dieser Sache weist auch die Oberfinanzdirektion Rheinland darauf hin, dass die nachträgliche Geltendmachung dieser Kosten auch bei bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden möglich ist, da die darin enthaltenen Vorläufigkeitsvermerke eine entsprechende Änderung ermöglichen.

Nachschlag ist auch beim Kindergeld möglich

Auch Eltern volljähriger Kinder können mit einer Rückzahlung von Kindergeld hoffen. Da die Finanzbehörden (rückwirkend bis zum 1.1.2007) die Pendlerpauschale wieder anerkennen müssen, wo der Gesetzgeber vorab die ersten 20 Kilometer zur Ausbildungsstätte gestrichen hat, konnten nur geringere Werbungskosten bei der Familienkasse angesetzt werden.

Dies führte in den meisten Fällen dazu, dass der Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld in Höhe von 7.680 Euro im Jahr überschritten wurde. Dadurch wurde das gesamte Kindergeld gestrichen. Steuerzahler, die keinen Einspruch gegen ablehnende Kindergeldbescheide eingelegt haben, können eine Bescheid-Änderung nach § 175 Abgabenordnung (AO) erwirken.

Steuerrückzahlung auch für Rentner möglich

Wegen fehlerhaft ausgefüllten Steuerformularen können viele Rentner mit einer Steuerrückzahlung durch die Finanzbehörde rechnen. Spitzenbeamte aus den Finanzbehörden gehen im Schnitt von rund 250 Euro pro Jahr aus. Der Grund: In der Vergangenheit mussten sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Rentenversicherungen den Finanzbehörden ihre Daten der Rentner übermitteln. Viele Rentner, die in der Vergangenheit ordnungsgemäß ihre Steuern gezahlt haben, wussten jedoch nicht, dass sie ihre Steuererklärung falsch ausfüllten. Die Folge war entsprechend, dass die Behörden hierauf auch fehlerhafte Bescheide ergehen ließen.

Das Problem: Nur die wenigsten Rentner hatten in ihrer Steuererklärung ihre Kranken- und Pflegekassenbeiträge abgezogen. Einige verwechselten sogar die Rentenarten (gesetzliche Rente/Betriebsrente). Rentner, die den Rentenbetrag der gesetzlichen Rente in das Feld Betriebsrente eintrugen, wurden doppelt so hoch besteuert. Der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek, versicherte, dass betroffene Rentner nicht selbst aktiv zu werden brauchen.

Dennoch: Vielfach sind die fehlerhaft ergangenen Bescheide bereits rechtskräftig. Für diesen Fall sollte eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Da mit der Auswertung der Daten bereits in der Vergangenheit (1.10.2009 rückwirkend bis zum 1.1.2005, Steuerpflicht für Alterseinkünfte besteht seit 2005) durch die Finanzbehörden begonnen wurde, hätte das Finanzamt klar erkennen müssen, dass hier ein Fehler vorliegt. In diesem Fall darf auch gegen bereits rechtskräftige Steuerbescheide vorgegangen werden. Die Finanzbehörden müssen bis zu fünf Jahre zurückerstatten.

Dagegen müssen Rentner, die in der Vergangenheit ihre Betriebsrenten und andere Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge verschwiegen haben, mit durchschnittlichen Nachforderungen von 150 Euro pro Jahr rechnen.

Falschberatung bei der Basis-Rente durch Günstigerprüfung

Viele Steuerzahler, darunter auch Selbständige, die sich für die Basis-Rente entschieden haben, müssen durch die Günstigerprüfung durch die Finanzbehörden in den ersten Jahren erhebliche Einbußen bei der steuerlichen Förderung hinnehmen.

Die staatliche Förderung der Basis-Rente (oder auch Rürup-Rente genannt), erfolgt grundsätzlich über die Steuer. Wer also Einzahlungen in einen entsprechenden Versicherungsvertrag vornimmt, kann diese bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgaben absetzen. Dafür wird die Rente zu einem späteren Zeitpunkt (Rentenbeginn im Jahr 2040) voll versteuert.

Das Problem: Bis 2020 sinkt dieser lebenslange Freibetrag jeweils um 2 Prozent, danach um einen Prozentpunkt bis ins Jahr 2020 (Null Prozent). Die steuerliche Entlastung in der Zeit der Einzahlungsphase und die steuerliche Belastung in der Zeit der Auszahlungsphase sind jedoch nur in den seltensten Fällen deckungsgleich. So kommt es durchaus vor, dass in der Einzahlungsphase lediglich 78 Prozent steuerlich abgesetzt werden können, im Gegenzug sind später aber 100 Prozent zu versteuern.

Weitere Problematik: Bis zum Jahre 2019 prüfen die Finanzbehörden automatisch, ob die steuerlichen Absatzmöglichkeiten von Vorsorgeaufwendungen günstiger sind (sog. Günstigerprüfung). Angesetzt wird die Variante mit der höchsten Steuerersparnis. Über die Jahre wird der Nachteil der steuerlichen Förderung zwar stufenweise abgebaut, dennoch wird sich dies äußerst negativ auf die Rentabilität des Riester-Produktes auswirken.

Es ist daher falsch, lediglich auszurechnen, dass der Abschluss einer Riester-Rente für einen zusätzlichen Steuerabzug sorgt. Entscheidend ist letztlich nur das Verhältnis zwischen dem zusätzlichen Aufwand und dem Steuerabzug.

Wer dies unterlässt, für den macht die Basis-Rente vielfach keinen Sinn. Um sicher zu gehen, sollte ein Steuerberater hinzu gezogen werden. Vielfach liegt nämlich eine Falschberatung vor, die zu einer (rückwirkenden) Aufhebung des Vertrages führt.


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