Unwirksame Zinsanpassungsklauseln und Zinsberechnungen können für höchstens fünf Jahre korrigiert werden

Sogenannte Zinsanpassungsklauseln sind für die meisten Verbraucher nicht gerade vorteilhaft. Sie werden beispielsweise in den Verträgen für Girokonten oder Kontokorrentkonten festgelegt und erlauben es dem Kreditinstitut, die Zinssätze laufend an die Entwicklung der Märkte anzupassen. Doch wie verhält es sich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Zinsanpassungsklausel bzw. die komplette Zinsberechnung durch die Bank unzulässig und somit unwirksam ist? Insbesondere stellt sich die Frage: Wie lange kann der Kunde rückwirkend die Korrektur seiner Zinsberechnung von der Bank fordern?

Einen solchen Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 9 U 75/11) zu verhandeln. Der genaue Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Eine Bank verklagt ihren Kunden zur teilweisen Rückzahlung eines Kontokorrentkredits sowie einer geduldeten Überziehung. Die Beklagte weigerte sich jedoch, eine Rückzahlung vorzunehmen, da die Bank zu hohe Zinsen berechnet habe und die komplette Zinsberechnung somit unwirksam sei, ebenso wie die entsprechenden Klauseln im Vertrag. Im Detail führte die Beklagte aus, dass die sich ständig ändernden Zinssätze durch die Bank nicht ausreichend an die Marktverhältnisse angepasst wurden. Da das entsprechende Konto bereits seit dem Jahr 1989 bestand, summieren sich hier die Zahlen in extremer Weise. Laut Berechnung der Beklagten habe nicht die Bank einen Rückzahlungsanspruch über knapp 200.000 Euro, sondern sie selbst ein Guthaben in Höhe von über 330.000 Euro – sofern die Zinsberechnung richtig erfolge.

Die Richter hatten gleich mehrere Sachverhalte zu prüfen und entsprechend zu entscheiden. Einerseits ging es darum, ob die durch die Bank verwendeten Zinsanpassungsklauseln überhaupt wirksam sind, andererseits aber auch darum, ob die Beklagte eine Korrektur für den gesamten Zeitraum seit Kontoeröffnung – also zurück bis ins Jahr 1989 – verlangen darf.

Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass die durch die Bank verwendeten Zinsanpassungsklauseln zumindest teilweise unwirksam sind und in diesem Zusammenhang zu hohe Zinsen berechnet wurden. Somit hätten die Klauseln zu einer unangemessenen Benachteiligung für die Beklagte geführt. Im Detail, so führten die Richter weiter aus, sei die Bank dazu verpflichtet, den vereinbarten Zinssatz in dem Maße zu senken, in dem der bei Vertragsabschluss festgelegte Bezugszinssatz auf den Finanzmärkten sinkt. Dieser Pflicht zur Zinssenkung sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen.

Im zweiten Teil des Verfahrens kamen die Richter darauf zu sprechen, wie lange eine Korrektur rückwirkend angemessen ist. Hier stellten die Richter fest, dass die Zinsberechnung für höchstens fünf Jahre rückwirkend korrigiert werden dürfe. Korrekturansprüche für länger zurückliegende Fehler seien nach Paragraph 242 BGB nach Treu und Glauben verwirkt. Dies ist hier insbesondere dadurch der Fall, dass die Beklagte über Jahre die entsprechenden Zinssätze immer wieder auf ihren Rechnungsabschlüssen mitgeteilt bekam und auch bei der Verlängerung von Darlehen bestätigt hat. Somit habe sie signalisiert, das Ergebnis der Zinsanpassungen nicht zu beanstanden. Hätte sie die Zinsberechnungen beanstandet, so die Richter weiter, so hätte die Bank die Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Darlehen kurzfristig zu kündigen und fortan die Zinssätze frei zu vereinbaren.

Letztendlich ergab sich durch die Berechnung seitens eines Sachverständigen ein Sollsaldo von rund 190.000 Euro zugunsten der Bank. Somit hatte die Bank etwa 10.000 Euro an Zinsen für den Zeitraum der vergangenen fünf Jahre zu viel berechnet. Die Beklagte wurde verurteilt, den entsprechenden Sollsaldo an die Bank auszugleichen.


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