Geschäftsmodell des „Stehenlassens“ von Verkaufserlösen einer Weinkellerei ist ein unerlaubtes Bankgeschäft

Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az. 4 U 75/11)

Um in Deutschland Bankgeschäfte tätigen bzw. ein Kreditinstitut betreiben zu können, ist nach Paragraph 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz eine entsprechende Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis benötigen jedoch nicht nur die uns bekannten Banken, Bausparkassen usw., sondern unter Umständen auch Personen bzw. Unternehmen, von denen man dies zunächst nicht vermutet hätte – und bei dem es die Betreiber selbst wohl ebenso wenig vermuten.

Wer könnte sich beispielsweise vorstellen, dass eine Weinkellerei in der pfälzischen Provinz Geschäfte betreibt bzw. in der Vergangenheit betrieb, die in Deutschland unter das Kreditwesengesetz fallen, und die somit eine entsprechende Bankerlaubnis erfordern? Was sich zunächst komisch anhört, ergibt beim Betrachten des genauen Sachverhaltes durchaus Sinn. Nichtsdestotrotz musste der entsprechende Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken verhandelt und ein entsprechendes Urteil gesprochen werden.

Der Sachverhalt im Detail:

Als Kläger vor Gericht trat das Mitglied einer Winzergemeinschaft auf. Dieser verkaufte seit etlichen Jahren seine Weintrauben an eine Weinkellerei, die in Form einer Gesellschaft firmierte. Das Mitglied der Gemeinschaft klagte im betreffenden Prozess die Geschäftsführer der Weinkellerei an. Dabei ging es um folgendes Szenario: Nach etlichen Jahren des regulären Verkaufs von Weintrauben (wie üblich: Ware gegen Geld) bot die Weinkellerei den Mitgliedern der Winzergemeinschaft an, sich ihren Verkaufserlös für die angelieferten Weintrauben nicht oder zumindest teilweise nicht auszahlen zu lassen. Stattdessen könne man das Kapital stehen lassen, woraufhin die Weinkellerei mit diesem Geld entsprechend wirtschafte. Dafür bot man dem Mitglied der Winzergemeinschaft eine entsprechende Verzinsung an und offerierte, im Bedarfsfall das Geld jederzeit an ihn auszuzahlen. Insgesamt erklärten sich über 50 Mitglieder der Winzergemeinschaft dazu bereit, die angebotene Praxis anzuwenden und ließen daher ihre Verkaufserlöse für die Weintrauben bei der Weinkellerei stehen. Auch der Kläger war unter diesen Personen. Somit kam ein Kapitalbetrag von mehr als 2,5 Millionen Euro zusammen.

Statt den Kapitalgebern die versprochene Rendite in Form von Zinsen auszuzahlen, ging die Weinkellerei jedoch nach einiger Zeit in Insolvenz. Die Folge: Es konnten keine Gelder mehr an die Winzer zurückgezahlt werden. In der Folge wurde die Weinkellerei bzw. deren Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen übernommen. Der neue Betreiber erstattete dem hier klagenden Mitglied der Winzergemeinschaft knapp 40 % seiner Einlage. Offen blieb jedoch immer noch ein Restbetrag von rund 50.000 Euro. Dieses Kapital verlangte der Kläger nun von den beiden Geschäftsführern der Weinkellerei in Form des Schadensersatzes.

In erster Instanz wurde der Fall vor dem Landgericht Landau/Pfalz verhandelt. Hier gab man den Ausführungen des Klägers Recht und verurteilte die Geschäftsführer zur Zahlung des Schadensersatzes in Höhe des Differenzbetrags zwischen der ursprünglichen Einlage und dem bereits ersetzten Kapital. Damit erklärten sich die Beklagten jedoch nicht einverstanden und gingen in Berufung. In zweiter Instanz wurde der Fall dann erneut vor dem Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken verhandelt. Doch auch hier war das Gericht der Ansicht der Kläger und verurteilte die Geschäftsführer wiederum zur Zahlung des betreffenden Betrages.

In der Urteilsbegründung führten die Richter am OLG aus, dass das hier beschriebene Geschäftsmodell, bei dem die Winzer ihre Verkaufserlöse bei der Weinkellerei „stehen lassen“ und diese dann mit dem Kapital wirtschaftet, ganz klar ein Bankgeschäft gewesen sei. Dafür habe der Weinkellerei die gültige Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz gefehlt. Somit habe es sich hierbei um ein unerlaubtes Bankgeschäft gehandelt. Daher müssten die Geschäftsführer für die aus dem unerlaubten Bankgeschäft entstandenen Schäden in voller Höhe persönlich einstehen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Angelegenheit, insbesondere im Hinblick darauf, dass es ähnliche Geschäftspraktiken auch bei vielen anderen Warengenossenschaften – insbesondere im Landhandel – gibt, wurde eine Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die abschließende Rechtsprechung durch den BGH steht in diesem Fall noch aus.


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