Gemeinsam genutztes Girokonto – Ehepartner dürfen nach einer Trennung jeweils nur die Hälfte des Guthabens abheben
Wenn Ehepartner sich trennen, entstehen oftmals große Probleme – nicht nur bei materiellen Gütern, sondern insbesondere auch im Bereich der persönlichen Finanzen. Wie verhält es sich beispielsweise, wenn beide Ehepartner ein Girokonto gemeinsam nutzten?
- Darf in diesem Fall jeder Partner so viel Geld vom Konto entnehmen, wie er möchte?
- Oder gibt es Beschränkungen?
- Und was ist bei Partnern, die trennungsbedingte Kosten für Neuanschaffungen haben?
Ein ganzes Bündel unterschiedlicher Fragen, die nicht leicht zu beantworten sind. Dass es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Gerichtsprozessen kommt, dürfte angesichts der Faktenlage nicht verwundern.
Trennung eines Ehepärchen führt zu Gerichtsverhandlung wegen Gemeinschaftskonto
Einen derart gelagerten Fall hatte kürzlich auch das Oberlandesgericht Bremen zu klären. Hier der genaue Sachverhalt:
Ein Ehepaar hatte sich getrennt. Bereits zwei Tage nach der erfolgten Trennung hob einer der Ehepartner das gesamte Guthaben von dem gemeinsam genutzten Girokonto ab. Laut eigenen Angaben verwendete er das Geld zur Anschaffung von neuen Möbeln und Elektrogeräten, die er aufgrund der Trennung für die Einrichtung einer neuen Wohnung benötigt habe. Der andere Partner war jedoch über dieses Vorhaben nicht informiert und in der Folge mit der Verwendung des Kapitals auch nicht einverstanden. Somit verklagte er seinen Ex-Partner auf Rückzahlung der Hälfte des Guthabens, welches sich zuvor auf dem Konto befunden hatte.
OLG Bremen entscheidet zugunsten des Klägers
Der Fall wurde schließlich vor dem Oberlandesgericht Bremen verhandelt. Dort entschied man zugunsten des Klägers, so dass der Ex-Partner diesem die Hälfte des ehemals auf dem Konto befindlichen Guthabens zurückzahlen muss.
Als Begründung führten die Richter an: Als gemeinsame Inhaber des Girokontos sind beide Partner gegenüber der Bank Gesamtgläubiger. Somit sind sie nach § 430 BGB jeweils zu gleichen Teilen am Kontostand beteiligt bzw. berechtigt gewesen. Nach einer Trennung sei das Guthaben auf dem Konto somit hälftig zu teilen.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Allerdings gibt es laut der Richter von dieser Regelung auch Ausnahmen. Diese Ausnahmen sind beispielsweise dann gegeben, wenn das Kontoguthaben von einem der Partner dafür verwendet wird, eine gemeinsame Schuld zu begleichen. Auch wenn eine Geldentnahme den früheren gemeinsamen Vorstellungen des Ehepaares entspricht, kann eine Ausnahme der genannten Regelung gegeben sein. Dies gilt allerdings nur, wenn der angesprochene Sachverhalt auch nach der Trennung noch dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehepartners entspricht. Da dies jedoch für den Abhebenden nicht vorhersehbar ist, handelt es sich hierbei um eine sehr schwammige Regelung, die unter Umständen ebenfalls vor Gericht geklärt werden müsste. Sie kann z. B. dann als gegeben angesehen werden, wenn die Geldentnahmen vom gemeinsamen Konto nur sehr maßvoll sind und etwa dazu dienen, den Unterhalt von Kindern oder anderen Familienangehörigen zu sichern.
In dem hier verhandelten Fall, so betonten die Richter am OLG, könne vom letztgenannten Sachverhalt nicht ausgegangen werden, da die Abhebung allein der trennungsbedingten Anschaffung von Möbeln und Elektrogeräten gedient habe. Dies habe eine Abweichung von der hälftigen Teilung nicht gerechtfertigt.
Fazit
Der Ehepartner muss somit den entsprechenden Anteil des Kontoguthabens an seinen Partner zurückzahlen. Betroffenen Paaren kann daher geraten werden, das entsprechenden Kontoguthaben direkt im Trennungsprozess zu teilen.
Quelle: Urteil des Oberlandesgericht Bremen (Az. 4 UF 181/13)