Bankkunden haften bei Pharming-Angriff selbst
Wer mit den TAN-Nummern des eigenen Bankkontos zu sorglos umgeht, muss unter Umständen selbst für entstandenen Schaden haften. Sollten Betrüger mit diesen TAN-Nummern Transaktionen ausführen, die das Konto belasten, dann haftet der Bankkunde, wenn der Umgang mit den TAN zu sorglos ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZR 96/11.
Kunde gab 10 TAN-Nummern gleichzeitig preis
Im konkreten Fall klagte der Besitzer eines Bankkontos gegen seine Bank. Denn vom Konto des Bankkunden wurden 5.000 Euro überwiesen, ohne dass selbst ein Überweisungsauftrag des Kunden vorlag. Seit dem Jahr 2001 bereits war der Kunde Teilnehmer am Online-Banking. Wenn er die Webseite mit dem Onlinebanking aufgerufen hatte, erschien stets der Hinweis, dass die Bank niemals dazu auffordere, mehrere TAN zur gleichen Zeit einzugeben. Allerdings wurde der Kunde im Oktober 2008 in einem Bildschirmfenster dazu aufgefordert, 10 TAN-Nummern einzugeben. Dieser Forderung kam der Kunde nach. Kurze Zeit später wurden von seinem Konto 5.000 Euro auf ein Bankkonto in Griechenland überwiesen.
BGH: Bankkunde nicht mit erforderlicher Sorgfalt
In der Urteilsbegründung stellte der BGH fest, dass der Bankkunde die Sorgfalt vermissen ließ, die erforderlich gewesen sei. Denn trotz der entsprechenden Hinweise seiner Bank hatte er die 10 TAN-Nummern gleichzeitig eingegeben. Die betrügerische Banküberweisung nach Griechenland sei nur möglich gewesen, weil der Kunde die Warnungen der Bank nicht ernst genommen hatte. Demnach könnte nicht von einem Mitverschulden der Bank ausgegangen werden. Insofern haftet der Bankkunde in voller Höhe selbst für den Schaden.