Vermittler haftet für Verluste aus Kapitalanlagen

Eine absolut sichere Kapitalanlage mit einer vor Rendite von mehr als 100 Prozent pro Jahr – davon träumt sicherlich jeder Anleger. Nicht wenige Vermittler versprechen genau eine solche Kapitalanlage und preisen dem Verbraucher die vermeintlich perfekte Anlageform an, so sicher und ertragreich wie keine andere.

Kapitalanlage ohne angepriesene Rendite?

Später folgt dann oft die Ernüchterung. Die Kapitalanlage bringt doch nicht die erwünschte Rendite ein oder erweist sich als so risikoreich, dass das Anlagekapital irgendwann teilweise oder sogar komplett verloren geht. Für nicht wenige Anleger steht hierbei die eigene Existenz auf dem Spiel. Daher ist es besonders wichtig, in diesem Zusammenhang die Frage zu klären, wer bei Verlusten aus solch unrealistisch angepriesenen Kapitalanlagen letztendlich haftet.

Hätte der Verbraucher wissen müssen, dass es sich hierbei um ein Modell handelt, das es quasi noch nie gegeben hat und auch nie geben wird?

Oder ist der Anlageberater dafür verantwortlich, weil er dem Kunden das Blaue vom Himmel versprochen hat und ihn zum Erwerb der Anteile verleitet hat, obwohl er hätte wissen müssen, dass dahinter fast nur heiße Luft steckt?

Genau damit hatte sich das Landgericht Coburg in einem Gerichtsprozess auseinanderzusetzen.

Der Fall vor dem Landgericht Coburg

Der Finanzberater einer Bank hatte einem langjährigen Kunden ein sogenanntes Bank-to-Bank-Geschäft vermittelt. Dabei handelt es sich um eine Kapitalanlage, die mit einer hundertprozentigen Absicherung versehen sein sollte und die Traumrenditen von 350 Prozent innerhalb von zwei Jahren bzw. 100 Prozent in 40 Wochen versprach. Der Berater konnte den Kunden von den Vorzügen dieser Anlage überzeugen, so dass dieser eine Summe von 250.000 Euro investierte. Der Vermittler erhielt dafür eine Provision in Höhe von 5.000 Euro.

Letztendlich erwies sich die Anlage als längst nicht so erfolgreich wie beschrieben. Der Investor zog die Reißleine und bekam – auch mithilfe der Staatsanwaltschaft – nach einigen Monaten seine Einlage zurück. Nun ging es allerdings darum, dass er auch die 5.000 Euro Provision sowie den Zinsverlust in Höhe von über 12.000 Euro von seinem Finanzberater erstattet haben wollte. Dieser weigerte sich, die geforderte Summe zu zahlen, so dass der Fall vor Gericht ging.

Die Richter am Landgericht Coburg gaben dem Kläger und Anleger schließlich recht. Sie stellten fest, dass der Finanzberater – also der Beklagte – den Kunden zuvor über die tatsächlichen Umstände des Anlagemodells hätte informieren müssen. Außerdem sei es seine Aufgabe gewesen, das komplette Konzept der Kapitalanlage zuvor auf seine wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Beide Punkte sahen die Richter als verletzt, also sprachen sie dem Kläger die Rückzahlung sowohl des Zinsausfalls als auch der gezahlten Provision zu.

Urteil

Weiterhin betonten die Richter, hätte es dem erfahrenen Anlageberater klar sein müssen, dass eine solche hohe Rendite wie die versprochene allenfalls mit hochspekulativen Geschäften zu erzielen sei. Dies sei aber nicht mit der angepriesenen hundertprozentigen Einlagesicherheit, die er dem Kunden versprochen habe, zu vereinbaren. Somit hätte der Berater wissen müssen, dass es eine Kapitalanlage wie die angegebene schlichtweg nicht geben könne. Aus diesem Grund hat der Beklagte den Kläger so zu stellen, als wäre die Geldanlage nicht vermittelt worden. Er muss also die 5.000 Euro Vermittlungsprämie sowie die möglichen Anlagezinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich an den Kläger zahlen.

Urteil des Landgericht Coburg (Az. 21 O 135/08): 

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