Keine Gebühr für zurückgehaltene Zahlungen
Urteil des Landgerichts Leipzig (Az. 08 O 2084/14): Ein Dienstleister darf keine Gebühr in Höhe von bis zu 50.- Euro für zurückgehaltene oder rückgängig gemachte Zahlungen per Lastschrift / Kreditkarte verlangen
Wenn ein Verbraucher etwas kauft – zum Beispiel im Internet – und im Anschluss seine Zahlung rückgängig macht oder ganz zurückhält, so entstehen dem Händler bzw. Dienstleister entsprechende Kosten. Dies gilt sowohl bei der Zahlung per Lastschrift als auch mit einer Kreditkarte. So ist es verständlich, dass Händler und Dienstleister dem Kunden eine Gebühr in Rechnung stellen, sofern dieser seine Zahlung zurückhält oder rückgängig macht.
Der Fall
Doch wie hoch darf diese Gebühr letztendlich ausfallen? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Leipzig zu beschäftigen. Es ging um einen Fall, in dem ein Internetdienstleister seinen Kunden, die per Lastschrift oder Kreditkarte bezahlt hatten und anschließend die Zahlung zurückhielten oder rückabwickelten, Beträge in Höhe von bis zu 50.- Euro in Rechnung stellte. Dem Verbraucherzentrale Bundesverband erschienen diese Gebühren als völlig überhöht, woraufhin er den Dienstleister zunächst abmahnte. Als dieser sein Geschäftsgebaren nicht entsprechend änderte, erhob der Verbraucherzentrale Bundesverband Klage. Der Prozess wurde vor dem Landgericht Leipzig geführt.
Folgender Sachverhalt lag der Verhandlung zugrunde: Beklagter war ein Betreiber eines großen und bekannten Reiseportals im Internet, der vorwiegend als Reisevermittler fungiert. Dieser hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel verankert:
"Sollte es zu einem unberechtigten Zurückhalten bzw. einer unberechtigten Rückgängigmachung einer Zahlung (Lastschriftrückgabe / Rückgabe einer Kreditkartenzahlung / etc.) durch Sie kommen, so wird hierfür für jeden Fall eine Gebühr in Höhe von bis zu 50,00 € erhoben. Es ist dem Nutzer aber unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Gebühr wird nur beansprucht, wenn den Nutzer ein Verschulden an der unberechtigten Zahlungsverweigerung trifft."
Die angedrohte Gebühr konnte vom Dienstleister also in diversen Fällen berechnet werden, zum Beispiel dann, wenn der Kunde auf seinem Konto nicht für eine ausreichende Deckung zur Zahlung gesorgt hatte und somit der Einzug des Kaufpreises scheiterte. Aber auch wenn der Kunde – beispielsweise aus Unachtsamkeit – einen Fehler bei der Angabe seiner Bankverbindung gemacht hatte, stellte das Unternehmen ihm die betreffende Gebühr in Rechnung.
Der Bundesverband Verbraucherzentrale führte durch seinen Rechtsvertreter in der Gerichtsverhandlung aus, dass eine Gebühr in Höhe von bis zu 50.- Euro in keinem Verhältnis zu dem Aufwand stehe, den das Unternehmen durch eine fehlgeschlagene Zahlung seitens des Kunden habe. Zudem sei durch die Gestaltung der beanstandeten Klausel in keiner Weise erkennbar, welche Kostenpositionen durch die Gebühr seitens des Kunden abgedeckt werden sollen. Somit würde die Klausel es dem Unternehmen ermöglichen, eine beliebige Gebühr innerhalb des angegebenen Limits festzusetzen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher, daher sei die Klausel als unzulässig einzustufen.
Die Entscheidung des Gerichts fiel eindeutig aus. Der Richter am Landgericht Leipzig stellte fest, dass die streitgegenständliche Klausel gleich gegen mehrere Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch verstößt, nämlich gegen die Paragraphen 309 und 307. Hier sei nachzulesen, dass Klauseln, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens verwendet werden, keinen pauschalierten Anspruch auf Schadenersatz enthalten dürfen, sofern die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.
Der Rechtsvertreter der Gegenseite erwiderte nun, dass gegenüber dem Kunden kein pauschalierter Schadenersatz geltend gemacht werde, sondern dass das beklagte Unternehmen lediglich die Kosten, welche ihm von Zahlungsdienstleistern oder Banken für den Fall des unberechtigten Zurückhaltens einer Zahlung oder der Rückgabe einer Kreditkartenzahlung in Rechnung gestellt werden, vom Kunden ersetzt haben möchte. Das Gericht konnte diesen Ausführungen nicht folgen. Es stellt fest, dass die Klausel in ihrem Wortlaut gerade nicht die behauptete Weiterreichung lediglich der entstehenden Kosten beinhalte, sondern vielmehr ausdrücklich die Geltendmachung einer Pauschale enthalte, die mit „bis zu 50.- Euro“ beziffert sei. Sie enthalte zudem keinen Hinweis darauf, wonach sich die Höhe der jeweils geltend gemachten Gebühr im Einzelfall richtet.
Selbst bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sei daher davon auszugehen, dass das Unternehmen mit dieser Klausel einen pauschalierten Schadensersatz verlangt. Hierin sei laut Meinung des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher zu sehen, da dieser nicht erkennen könne, wie sich der Schadenersatz ein seinem individuellen Fall zusammensetzt.
Das Gericht folgte somit den Ausführungen des Bundesverbandes Verbraucherzentrale und gab der Klage statt. Das beklagte Unternehmen wurde dazu verurteilt, die beanstandete Klausel in seinen AGB entsprechend zu überarbeiten bzw. abzuändern, so dass der Kunde zukünftig eindeutig erkennen könne, wofür er die Gebühr bei einer Rücklastschrift oder einer bewussten Zurückhaltung der Zahlung entrichten muss. Zudem muss die Gebühr so angepasst werden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand steht, den das Unternehmen bei einer geplatzten Zahlung hat.
In der Vergangenheit sind immer diesbezügliche Fälle bekannt geworden. Somit ist davon auszugehen, dass das hier gesprochene Urteil eine gewisse Signalwirkung besitzt.