Beweisgrundsätze bei strittigen Überweisungen im Online-Banking

Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 91/14, 26.01.2016

Werden vom Konto eines Bankkunden ohne dessen Zustimmung im Online-Banking Überweisungen in Auftrag gegeben, können Kreditinstitute nicht automatisch dem Kunden grob fahrlässiges Verhalten unterstellen. Der Kunde kann nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden, wenn das Sicherheitssystem der Bank „im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war“ und zum Zeitpunkt der Buchung auch fehlerfrei funktioniert hat. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Bankkunden gestärkt.

Zum Sachverhalt:

In dem verhandelten Fall hatte eine Sparkasse gegen ein Fitnessstudio geklagt. Dessen Geschäftsführer war im Besitz einer PIN für das Geschäftsgirokonto. Zur Autorisierung einzelner Buchungsaufträge wurde das so genannte smsTAN-Verfahren verwendet. Nachdem es zu Störungen im Online-Banking-System der Klägerin gekommen war, wurden am 15.07.2011 aus nicht geklärten Umständen dem Geschäftskonto der Beklagten fehlerhafte Beträge von rund 240.000 Euro gutgeschrieben. Diese fehlerhaften Buchungen wurden zwar von der Sparkasse zügig storniert, aufgrund des Wochenendes wurde die Stornierung allerdings erst am folgenden Montag, dem 18.11.2011, ausgeführt.

Bereits am Freitag, dem 15. Juli 2011, um 23.29 Uhr wurde mit korrekter PIN und gültiger smsTAN eine Überweisung von 235.000 Euro vom Konto der Beklagten zugunsten des Rechtsanwalts der Klägerin getätigt. Diese wurde am Montagmorgen mit dem ersten Buchungslauf ausgeführt. In dessen Zuge wurden auch die fehlerhaften Gutschriften storniert. Das Geschäftskonto rutschte somit ins Minus. Der Aufforderung der Klägerin, das Konto auszugleichen, kam der Kunde nicht nach. Daraufhin kündigte die Bank der Beklagten die Geschäftsbeziehung fristlos und klagte den Schlusssaldo von 236.422,14 Euro nebst Zinsen ein.

Sowohl das Landgericht Lübeck (Az: 3 O 418/12) als auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 87/13) gaben der Klage statt, allerdings wurde das Berufungsurteil durch die Karlsruher Richter in der Revisionsinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das OLG muss prüfen, ob die Bank Sparkasse tatsächlich alle vom BGH nun noch einmal verschärften Anforderungen für Fälle erfüllt hat, in denen streitig ist, ob der Kontoinhaber oder eine dritte Person ohne sein Wissen eine Überweisung in Auftrag gegeben haben. Zwar hat die Sparkasse beim Online-Banking-Verfahren die Sicherheit des Systems nachgewiesen, dies allein genügt aber gemäß § 675 w Satz 3 BGB „nicht notwendigerweise, um den dem Zahlungsdienstleister obliegenden Beweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahlungsdienstnutzer (hier: Kontoinhaberin) zu führen“.

Weiterführende Links:
Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 23/2016


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