Sperrung von Girokonto bei Verdacht auf Terrorismus

Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az:1 E 5718/06)

Die Angst vor Terrorismus zieht in den westlichen Ländern immer größere Kreise. Und diese Angst ist längst nicht unbegründet. Immer wieder werden Terrorzellen aufgedeckt, die Anschläge auf das Leben vieler Menschen planten oder sogar schon am Ausführen solcher Pläne waren. Somit ist erhöhte Wachsamkeit bei allen Bürgern und auch bei Unternehmen unbedingt gefragt, um auch in Zukunft Anschläge und andere terroristische Aktivitäten zuverlässig verhindern zu können.

Kontoführende Bank darf Girokonto sperren

Zu dieser Wachsamkeit zählt auch, dass Kreditinstitute vorsorglich ein Konto sperren dürfen, wenn beim Kontoinhaber der Verdacht auf die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisationen bzw. der Verdacht auf eigene terroristische Aktivitäten besteht. Von verschiedenen Seiten wurden allerdings in den letzten Jahren immer wieder Zweifel angemeldet, ob eine solche Sperre durch das kontoführende Kreditinstitut rechtlich in Ordnung ist. Mit dieser Frage musste sich kürzlich auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beschäftigen. Folgender Sachverhalt lag der Gerichtsverhandlung zugrunde:

Die Klage steht im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen die sogenannten Kofferbomber, welche am Bahnhof von Köln vor einigen Monaten Koffer mit explosivem Inhalt deponiert hatten und damit Anschläge verüben wollten. Der Kläger, ein syrischer Student, gehört laut Ermittlungsbehörden zum Umkreis der Täter. In diesem Zuge wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung von der Bundesanwaltschaft eingeleitet. Im Zusammenhang mit dem Verfahren untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsrecht (BaFin) der kontoführenden Bank des Studenten, weitere Verfügungen über das Konto auszuführen bzw. neue Konten einzurichten. Diese Untersagung wurde vor dem Hintergrund vorgenommen, dass die über das Konto laufenden Gelder zur Finanzierung der terroristischen Vereinigung dienen könnten.

Kontosperre rechtswidrig?

Der Kläger legte gegen die Kontosperre Widerspruch ein, da seiner Aussage nach ausschließlich die üblichen Transaktionen des täglichen Lebens sowie private Geschäfte über das Konto geführt worden seien. Somit sei seiner Meinung nach die Kontosperre rechtswidrig und unverhältnismäßig. Daraufhin lenkte die BaFin teilweise ein und gestattete der Bank, Verfügungen vom besagten Konto bis zu einer Höhe von 660.- Euro im Monat vorzunehmen. Doch auch damit erklärte sich der Betroffene nicht einverstanden, seiner Meinung nach gebe es keine rechtliche Handhabe für die Sperrung seines Kontos.

Um seine Aussagen zu untermauern, führte der syrische Student an, dass er nicht in der Liste des Europäischen Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgenommen wurde, und das zudem ein zunächst ausgesprochener Haftbefehl gegen ihn zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde. Er forderte die BaFin dazu auf, der Bank entsprechende Weisungen zu unterteilen, nach denen lediglich ungewöhnliche Transaktionen auf dem Konto gemeldet und entsprechend untersucht werden sollten. Einer in diesem Zusammenhang erforderlichen, permanenten Überwachung durch die Behörde stimmte er zu.

Als sich die BaFin darauf nicht einlassen wollte, verklagte der Student sie. Der Fall wurde schließlich vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verhandelt, wo die Richter die Klage abwiesen.

Das Urteil

Das Gericht wies darauf hin, dass die Bundesaufsicht für Finanzdienstrecht immer dann tätig werden dürfe, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden könne, dass Kapital zur Finanzierung einer terroristischen Vereinigung verwendet werden soll. Meist sei dies dann der Fall, wenn der Kontoinhaber eine Person sei, deren Namen im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten bekannt wird bzw. die in die Terrorismusliste des Rates der Europäischen Union eingetragen sei. Zwar sei dies bei dem hier betreffenden Kläger nicht der Fall, allerdings ermittelt trotzdem die zuständige Strafverfolgungsbehörde gegen den Student aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. In diesem Fall sei es unerheblich, ob die auf dem Konto getätigten Bewegungen zweifelsfrei der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung zugeordnet werden können, oder ob lediglich der Verdacht darauf bestehe, dass über das betreffende Konto entsprechende Transaktionen getätigt werden. Zudem würde es gegen eine effektive Gefahrenabwehr sprechen, wenn nur offensichtlich zu terroristischen Zwecken verwendete Gelder auf Konten beschlagnahmt werden bzw. weitere Transaktionen unter diesen Voraussetzungen unterbunden werden dürften.

Die Klage wurde also letztendlich abgewiesen. Der Student muss weiterhin mit dem ihm zur Verfügung stehenden Kapital von 660.- Euro im Monat auskommen.


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