Was ist beim Freistellungsauftrag für Kautionskonten zu beachten?

Die Kapitalerträge, wie beispielsweise die Zinsen, müssen ab einer bestimmten Höhe versteuert werden, der Staat möchte ab einer bestimmten Höhe an den Zinseinnahmen teilhaben. Grundsätzlich sind die Banken und Sparkassen dazu verpflichtet, einen Betrag von dreißig Prozent als Zinsabschlag an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der Kontoinhaber erhält über diese Zahlung eine Steuerbescheinigung, die er in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen kann. Diese Regelung gibt auch für Vermieter und Mieter, die eine Kautionszahlung vereinbart hat und das Geld auf ein Mietkautionssparbuch eingezahlt wurde. Da die Kaution zinsbringend angelegt werden muss, erhält der Mieter auch die Zinsen, die sich angesammelt haben. Die Zinsen werden nicht jährlich ausgezahlt, sondern auf dem Kautionskonto verbucht. Trotzdem muss der Mieter, unter Berücksichtigung der Freibeträge, jährlich versteuern. Somit kann der jährliche Zinsabschlag der Kautionszinsen im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Der Freistellungsauftrag auf Mietkautionskonten

Durch den Freistellungsauftrag wird verhindert, dass der Zinsabschlag einbehalten wird. Dazu ist ein Weg zum Geldinstitut unumgänglich, um den Freistellungsauftrag dem Geldinstitut zu erteilen. Die Erträge der Zinsen wirken sich nur im Rahmen der jährlichen Steuererklärung aus. Bezüglich der Mietkaution ist aber nicht immer ein Freistellungsauftrag möglich. Denn dabei spielen auch die Anlageform, die Mieter und Vermieter gewählt haben, eine große Rolle. Wenn für jeden Mieter auf seinen Namen ein eigenes Kautionskonto eingerichtet wurde, kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden.

Oft werden die Kautionen aber auf ein Sammelkonto eingezahlt, welches unter dem Namen des Vermieters geführt wird. Es ist ein Treuhänderkonto. Hierbei kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden. Allerdings ist der Vermieter in der Pflicht, dem Mieter den jährlichen Auszug, mit den Zinserträgen zukommen zu lassen, damit er diese Zinserträge bei der Steuererklärung mit angeben kann. Eine weitere Möglichkeit ist ein Sparbuch mit Sperrvermerk, welches auf den Namen des Mieters lautet und dem Vermieter ausgehängt wurde. Hierbei ist der Mieter auch in der Steuerpflicht und kann einen Freistellungsauftrag bekommen.  

Eigentlich gibt es hinsichtlich der Steuerpflicht in der Anlageform keine Unterschiede. Denn der Mieter hat Anspruch auf die Zinsen, die ausgeschüttet werden. Lediglich ergeben sich Unterschiede für den Zinsabschlag. Wenn ein Konto auf den Namen des Vermieters geführt wird, besteht keine Möglichkeit durch einen Freistellungsauftrag den Zinsabschlag zu verhindern, da der Kontoinhaber (der Vermieter) und der Steuerschuldner (der Mieter) nicht identisch sind. Die Bank ist verpflichtet, den Zinsabschlag einzubehalten und an das Finanzamt weiterzuleiten. Der Vermieter erhält darüber eine Steuerbescheinigung, die er an den Mieter weiterleiten muss.

Der Mieter kann den Betrag in seiner nächsten Steuererklärung geltend machen. Bei einem Sammelkonto kann genauso verfahren werden. Allerdings sind die Angaben auf der Steuerbescheinigung nicht aufgeteilt, sondern eine Gesamtsumme, die vom Vermieter auf die einzelnen Kautionen anzurechnen bzw. umzurechnen sind. Der Vermieter gibt dem Mieter die Steuerbescheinigung und eine Information über seine Zinserträge an die Hand, die er dann bei der Steuererklärung geltend machen kann. Daher gilt in diesem besonderen Fall, dass der Mieter, nach Beendigung des Mietverhältnisses, den Kautionsbetrag mit Zinsen, abzüglich der gezahlten Zinsabschlagsteuer von seinem Vermieter zurückverlangen kann. 

Kautionsbürgschaften im Vergleich

Eine einfache und sichere Variante der Mietkaution ist die so genannte Kautionsbürgschaft bzw. -versicherung. Was diese im Einzelfall kostet, können Sie mit unserem nachfolgenden Rechner ermitteln:

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