BGH schiebt Banken Riegel vor – Kontogebühren-Klausel bei Geschäftskonten nichtig
Das Thema Bearbeitungsgebühren für Girokonten von Geschäftskunden ist immer wieder ein heikles Thema und nicht immer sind die Gerichte hier auf einer Linie. Der Bundesgerichtshof hat nun einer Klage stattgegeben, die in der Vorinstanz abgewiesen wurde.
Klage gegen Gebühren für Rücklastschriften
Die Klage beim BGH eingereicht hatte ein Versicherungsmakler, der von seiner kontoführenden Sparkasse Buchungsgelder von Höhe von rund 77.600 Euro zurückgefordert hat. Während das Landgericht Baden-Baden unter dem AZ 3 O 242/11 (Urteil vom 27.11.2012) der Klage des Versicherungsmaklers stattgegeben hatte, lehnte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.09.2014 (AZ 17 U 339/12) die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof folgte in seinem Urteil vom 28.07.2015, das unter dem Aktenzeichen XI ZR 434/14 veröffentlicht wurde, der Entscheidung der Richter aus Baden-Baden.
Klausel zu Kontogebühren für Geschäftskunden
In den AGB sah das beklagte Geldinstitut »pro Buchungsposten« ein Entgelt vor. Der BGH kippte diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Instituts enthaltenen Klausel und gab dem Klagenden Recht. Zwischen 2007 und 2011 hatte die Sparkasse dem Versicherungsmakler Gebühren je Buchungsposten berechnet. In den AGB war eine Klausel enthalten, welche dies möglich machte, die nun aber vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt wurde.
Geschäftsleute können aufatmen: Entgelte für Falschbuchungen unwirksam
Demnach habe die beklagte Sparkasse Gebühren für Falschbuchungen erhoben, die nach Ansicht des BGH dem geltenden Gesetz widersprechen. Der klagende Makler hatte sich dabei auf § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB berufen, mit der Ansicht, die Buchungspostenklausel in den AGB wäre ein Verstoß dagegen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs sahen dies ähnlich und folgten der Klage des Versicherungsmaklers. Dieser verwaltet ca. 25.000 Versicherungsverträge, bei denen es immer wieder auch zu einer Rückbelastung von Lastschriften kommen würde. Für diese Rücklastschriften hatte die Sparkasse des Klägers in den genannten Jahren ein Buchungskosten-Entgelt berechnet, in Höhe von jeweils 32 Cent. Dieser vermeintlich geringe Betrag hat sich über die beklagten Jahren so zusammengesammelt, dass am Ende eine Summe von 77.637,38 Euro unter dem Strich stand. Diese Summe hatte der klagende Versicherungsmakler zurückgefordert, nebst Zinsen natürlich. Der BGH gab ihm nun Recht, das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe wurde damit zugleich aufgehoben.
„Dieses Urteil nun betrifft viele Geschäftskonten von Unternehmen bei Sparkassen. Eine Vereinbarung, mit der eine Bank als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen ‚Preis pro Buchungsposten‘ festlegt, ist unwirksam.“, erläutert Rechtsanwalt, Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf. Es lohnt sich also für Inhaber von Geschäftskonten, das Kleingedruckte und die Kontoauszüge der vergangenen Jahre zu prüfen
Keine Gebühren für vom Geldinstitut zu verantwortende Falschbuchungen
Natürlich gehören Gebühren im Bankensektor dazu. Die Institute wollen ja Geld verdienen durch ihre Kunden. Es besteht aber ein Unterschied zwischen Gebühren, die zulässig sind und jenen, die von den Banken und Sparkassen erhoben werden, aber unzulässig sind.
Erheben die Geldinstitute Gebühren für die Rückbelastung von Lastschriften, sind dies Kosten für etwas, das der Kunde selbst nicht zu vertreten hat. Aus diesem Grund hat die Bank, bzw. in diesem Fall die Sparkasse, keinen Anspruch auf das Erheben einer Gebühr.
Der Bundesgerichtshof folgt damit im Bereich der Geschäftskonten dem, was für Privatkunden schon seit einigen Jahren gilt: Gebühren für die Rückgabe von Lastschriften sind unwirksam, und deshalb nicht vom Kunden selbst zu tragen.
Im Februar 2001 hatte der XI. Zivilsenat des BGH unter dem Aktenzeichen XI ZR 197/00 ein entsprechendes Urteil gefällt. Mehr Informationen zu unzulässigen Gebühren für Privatkunden gibt es bei den Verbraucherzentralen. Die Verbraucherzentrale NRW hat hierzu eine ausführliche und gut verständliche Zusammenfassung ins Netz gestellt.
Mehr über das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshof zur Kippung der unwirksamen Klausel bei den Kontogebühren für Geschäftskunden gibt es hier.
Teure Zeiten für die betroffenen Banken und Sparkassen
Nach der gefällten Entscheidung des BGH zu den unzulässigen Gebühren sind Rückforderungen von Geschäftsleuten, sowie weitere Klagen vor deutschen Gerichten zu erwarten.
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil ein klares Signal ausgesandt. Diesem werden andere Gerichte folgen, wenn es um künftige Entscheidung hinsichtlich unwirksamer Klauseln zu Gebühren geht. Auf die Geldinstitute, welche ihren Geschäftskunden vor Jahren u.a. Gebühren für die Rückbelastung von Lastschriften berechnet haben, könnten nun teure Zeiten zukommen.
Allein die Klage des Versicherungsmaklers zeigt in Summe, dass sich selbst durch einen kleinen Centbetrag wie 0,32 Euro je Buchung im Laufe der Jahre ein großer Geldbetrag ansammeln kann. Diese hat er nun zurückgefordert, nebst Zinsen natürlich, und vom BGH Recht bekommen.
Weitere Unternehmen und Selbstständige dürften seinem Weg folgen. Die Summen, die unter dem Strich dann als Rückforderung für unzulässige Gebühren auf die Banken und Sparkassen zukommen werden, dürften derzeit kaum überschaubar sein.
Aus wirklich kleinen „Peanuts“, die je Falschbuchung berechnet wurden, werden dann unter dem Strich große Summen. Teure Zeiten werden auf die Geldinstitute zukommen.