Festlegen von Entgelten nach billigem Ermessen durch Sparkassen ist unzulässig

Über die Gebühren für Bankdienstleistungen freut sich wohl kein Verbraucher. Natürlich soll auch die Bank ihr Geld verdienen, doch manches grenzt schon an Wucher. Und manches ist gesetzlich überhaupt nicht erlaubt. So z. B. Klauseln, die Entgelte für Leistungen vorsehen, die die Bank aufgrund gesetzlicher oder nebenvertraglicher Grundlagen grundsätzlich kostenfrei erbringen muss.

Dabei kann es sich z. B. um Leistungen handeln, die nicht im Interesse des Kunden, sondern ausschließlich im Eigeninteresse ausgeführt werden, wie etwa

  • der Verwaltungsaufwand zum Abführen von Steuern,
  • das Bearbeiten von Kontopfändungen usw.

Immer noch verlangen Banken hierfür reihenweise Gebühren, obwohl dazu jegliche gesetzliche Grundlage fehlt. Nicht selten konnten solche Machenschaften erst durch lange Gerichtsverfahren und entsprechende Urteile gestoppt werden.
Und noch eine Praktik stößt immer wieder auf heftige Kritik: Das Festsetzen der Gebühren anhand der aktuelle Marktlage und/oder dem Aufwand. Hierbei ist es für den Kunden noch weniger nachvollziehbar wofür und wie viel Geld er für die gewünschten Leistungen bezahlen muss.

Verhandlung zweier Verbandsklagen vor obersten Gericht

Doch damit könnte nun endlich Schluss sein. Immer wieder klagten Verbraucherverbände in den letzten Jahren gegen diese Geschäftspraktiken, nun wurden gleich zwei Verbandsklagen vor dem obersten Gericht in Deutschland verhandelt. Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob der Verbraucher mit der Verwendung entsprechender Klauseln in den AGB einer Bank unangemessen benachteiligt wird.
Hier die genauen Details:
Zwei Verbraucherverbände klagten jeweils auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln, die Entgelte am Aufwand bzw. der Marktlage bemessen oder die laut geltender Rechtsprechung ausschließlich im Eigeninteresse der Bank bzw. Sparkasse durchgeführt werden. Die jeweiligen Instanzgerichte haben dieser Unterlassungsklage einhellig stattgegeben. Die Revisionen der beklagten Sparkassen wies der XI. Zivilsenat zurück.

Entgelte benachteiligen Kunden

Die Richter am BGH stellten fest, dass Kunden durch die erhobenen Entgelte unangemessen benachteiligt werden und untersagten den Sparkassen Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, für die sie eine Vergütung gesetzlich nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen bzw. sie im eigenen Interesse vornehmen. Insbesondere nach § 307 BGB werde der Verbraucher hier entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Auch die in den AGB der Sparkassen enthaltenen Klauseln zum Preisänderungsrecht stießen den Richtern am Bundesgerichtshof sauer auf. Nach einhelliger Meinung fällt dieses Preisänderungsrecht lediglich einseitig aus, da es den Sparkassen zwar die Erhöhung von Entgelten aufgrund bestimmter Marktsituationen gestatte, andererseits ihnen aber keine Pflicht auferlege bei sinkenden Kosten die Entgelte entsprechend herabzusetzen. Auf gut Deutsch: Heraufsetzen konnten die Sparkassen die Gebühren quasi nach Lust und Laune, während eine Pflicht zur Senkung nicht bestand.

Die Zinsanpassungsklauseln

Das Gleiche gilt übrigens auch für die ebenfalls in den AGB enthaltenen Zinsanpassungsklauseln. Grundsätzlich sind diese nicht unwirksam, in dem hier vorliegenden Fall allerdings schon. Denn auch hier stellten die Richter eine einseitige Begünstigung der Bank durch die jeweilige Ausführung in den Klauseln fest.

Fazit

Das hier vorliegende Urteil von höchster Instanz dürfte viele Verbraucher freuen. Endlich sind die Sparkassen dazu gezwungen, die für den Kunden teils extrem benachteiligenden Klauseln entsprechend zu überarbeiten und diesem Entgelte zu berechnen, die einerseits der Leistung angemessen sind, andererseits nicht für Leistungen erhoben werden, die sowieso nach dem Gesetz kostenfrei erbracht werden müssen.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08)


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