Steuergeheimnis wird durch die Herausgabe von Kontoauszügen an Insolvenzverwalter nicht verletzt

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14, 8 A 1126/14)

Grundsätzlich muss in Deutschland niemand einem anderen gegenüber offenlegen, welche und wie viele Steuern er zahlt. Das regelt das sogenannte Steuergeheimnis. Auch von Seiten des Finanzamtes muss dieses Geheimnis gewahrt werden, das Amt darf also nicht so einfach die Steuerdaten eines Steuerpflichtigen herausgeben. Doch wie verhält es sich bei einem insolventen Schuldner, dessen finanzielle Angelegenheiten fortan von einem Insolvenzverwalter geregelt werden? Oder, konkret gefragt: Darf der Insolvenzverwalter vom zuständigen Finanzamt Einsicht in die steuerlichen Unterlagen des Schuldners verlangen?

Mit dieser brisanten Fragestellung hatte sich das OVG Nordrhein-Westfalen zu beschäftigen.

Folgender Sachverhalt lag der Verhandlung und dem Urteil zugrunde:

Ein Insolvenzverwalter hatte bei dem für seinen Insolvenzschuldner zuständigen Finanzamt Einsicht in die Steuerkontoauszüge beantragt. Die entsprechenden Zeiträume hatte der Insolvenzverwalter klar definiert. Mithilfe dieser Unterlagen sollte ermittelt werden, ob Zahlungen aus Steuerschulden gegebenenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen.

Das zuständige Finanzamt weigerte sich jedoch, dem Insolvenzverwalter die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daraufhin verklagte er die Behörde und berief sich dabei auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2011, nachdem sich ein derartiger Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt. In der ersten Instanz hatte der Insolvenzverwalter mit seiner Klage Erfolg, das beklagte Finanzamt ging jedoch in Revision. Somit wurde der Fall in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verhandelt. Das beklagte Bundesland als übergeordnete Instanz des betreffenden Finanzamts führte im Rahmen der Verhandlung an, dass durch die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an den Insolvenzverwalter das Steuergeheimnis verletzt werde.

Diesen Einwand ließen die Richter am OVG nicht gelten. Sie hielten an der bisherigen Rechtsprechung fest und betonten, dass der geltend gemachte Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen in derartigen Fällen grundsätzlich bestehe.

Ein Anspruch, so die Richter weiter, könne nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass die Abgabenordnung keinen Akteneinsichtsanspruch im Steuerverwaltungsverfahren vorsehe. Vielmehr stehe das Steuergeheimnis nach § 30 AO der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber seinem Insolvenzverwalter nicht entgegen. Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet werde, gehe laut Meinung des Gerichts das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Dies sei im § 80 der Insolvenzordnung geregelt. Ein solcher Rechteübergang beinhalte auch die Verfügungsbefugnis über Informationen wie beispielsweise die damit zusammenhängenden Steuerkontoauszüge. Deren Kenntnis könne durchaus zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich sein.

Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass ein Schuldner nach § 97 InsO ohnehin dazu verpflichtet sei, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Soweit diese Informationen unmittelbar die Insolvenzmasse beträfen, werde das Steuergeheimnis durch die Herausgabe der Informationen nicht berührt. Somit habe der Insolvenzverwalter das Recht, die betreffenden Auszüge vom zuständigen Finanzamt anzufordern.

Fazit zum Urteil:

An diesem Urteil ist wieder einmal schön zu ersehen, wie einseitig die Informationspolitik der Finanzämter in Deutschland betrieben wird. Auf der einen Seite fordern die Ämter sämtliche Auskünfte von den Steuerpflichtigen bzw. holen diese ungefragt ein, andererseits weigern sie sich, bei einem berechtigten Auskunftsersuchen eben solche herauszugeben. Das hier dargestellte Urteil zeigt, dass sich die Finanzämter dennoch nicht alles erlauben können – sofern jemand den Mut aufbringt und die beanstandeten Verhaltensweisen vor Gericht zur Sprache bringt


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