Bei einem Einzelkonto handelt es sich in der Regel um ein Girokonto, das nur einen Kontoinhaber hat. Der Kontoinhaber kann eine einzelne Privatperson oder eine juristische Person sein. Dabei kann allerdings weiteren Personen eine Verfügungsberechtigung eingeräumt werden. So kann beispielsweise der Kontoinhaber seinem Ehepartner eine Vollmacht erteilen.
Im Gegensatz zum Standard-Girokonto gibt es Gemeinschaftskonten, die von mehreren Personen geführt werden. Hier sind dann mehrere Personen Kontoinhaber und stehen in direktem Vertrag mit der Bank.
Einlagensicherung beim Einzelkonto
Bei der Einlagensicherung wird zwischen der gesetzlichen und der freiwilligen Einlagensicherung unterschieden. Eine Einlagensicherung bezieht sich immer auf die Einlagen pro Kunde. Die gesetzliche Einlagensicherung bei einem Einzelkonto beläuft sich auf maximal 100.000 Euro. Doch durch die Einlagensicherungsverbände der Sparkassen und der Privatbanken kann die Einlagensicherung deutlich höher ausfallen.
Einzelkonto eröffnen und umwandeln?
Eröffnung eines Einzelkontos
Dies ist üblicherweise der einfachste Weg für eine Kontoeröffnung. Sollte in dem Formularbereich nicht ausdrücklich die Wahl zwischen einem Einzelkonto und einem Gemeinschaftskonto bestehen, wird das Konto als Einzelkonto eröffnet.
Kann ich mein Einzelkonto in ein Gemeinschaftskonto umwandeln?
Prinzipiell ist es möglich ein Einzelkonto in ein Gemeinschaftskonto umzuwandeln. Dies hängt jedoch vom Kreditinstitut ab, denn nicht jede Bank bietet ihren Kunden diese Möglichkeit. Besteht ein Wunsch zur Umwandlung, kann dies in der Regel über einen Vordruck im Servicebereich des Online-Bankings erfolgen. Der neue Kontoinhaber muss dann ebenso durch Legitimation seine Identität nachweisen und für den Vertragsschluss unterschreiben.
Das Gemeinschaftskonto unterscheidet sich kaum vom Einzelkonto. Bei beiden können zusätzliche Vollmachten ausgestellt werden. Die Versteuerung möglicher Zinsen liegt beim Kontoinhaber/ bei den Kontoinhabern. Während bei einem Gemeinschaftskonto jedoch alle Kontoinhaber in der Haftung sind, beschränkt sich dies bei einem Einzelkonto nur auf den Kontoinhaber.
Grund für die Umwandlung von einem Einzelkonto in ein Gemeinschaftskonto ist meist das Zustandekommen einer längerfristigen Beziehung, wie z.B. einer Ehe oder einer Lebensgemeinschaft. Somit können gemeinsame Ausgaben wie Miete, Versicherungen und Lebensmittel vom gemeinsamen Konto beglichen werden.
Kann eine dritte Person über mein Einzelkonto verfügen?
Grundsätzlich verfügt nur der Kontoinhaber über die Verfügung zu seinem Konto. Jedoch kann dieser sicherstellen, dass im Notfall auch ein Dritter über sein Konto verfügen kann. Hierfür bedarf es allerdings einer Vollmacht. Entweder wird diese als begrenzte Vollmacht, Vollmacht für den Todesfall oder zeitlich unlimitierte Vollmacht ausgestellt.
zeitlich begrenzte Vollmacht: z.B. bei Krankenhausaufenthalt
Vollmacht für den Todesfall: Möglichkeit ohne extreme Wartezeiten bis zur Ausstellung des Erbscheines Kontoangelegenheiten abzuwickeln
zeitlich unlimitierte Vollmacht: jederzeitige Verfügung über das Konto (Girokonto, Tagesgeldkonto)
Eine Ausnahme bzgl. einer Vollmacht bildet eine Ehe. Sollte einer der Ehepartner ein Einzelkonto unterhalten, kann der andere Ehepartner je nach Geschäftsvorfall, über das Konto des Partners verfügen, auch ohne Vollmacht. Bei Ausstellung einer Vollmacht sind seitens der oder des Bevollmächtigten die gleichen Legitimationspapiere vorzulegen, wie für eine Kontoeröffnung selbst.
Vor- und Nachteile eines Einzelkontos
alleinige Verfügung über das Konto
Möglichkeit durch eine Vollmacht, Dritten im Notfall Zugang zu gewähren
kann bei Bedarf in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden
Einlagensicherung (gesetzlich) von 100.000 Euro
Haftung beschränkt auf den Konteninhaber
Versteuerung möglicher Zinsen liegt beim Kontoinhaber
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