Bank darf bei Girokontoüberziehung die Geschäftsbeziehung kündigen und SCHUFA informieren

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az: 16 U 92/02)

Mittlerweile ist es fast schon selbstverständlich, dem Kunden für ein Girokonto einen entsprechenden Überziehungsrahmen, Dispositionskredit genannt, einzuräumen. Es wird also ein Betrag festgelegt, bis zu dem der Kunde sein Girokonto überziehen kann. In der Rückführung ist er dann relativ frei, er kann sowohl die Ratenhöhe als auch die Zeit der Rückzahlung selbst bestimmen. Dies führt bei vielen Menschen allerdings dazu, dass das Konto dauerhaft immer an der Grenze des Dispos geführt wird.

Geduldete Überziehungsmöglichkeit

Um auch hier noch flexibel zu bleiben, bieten viele Banken über den Dispo hinaus eine geduldete Überziehungsmöglichkeit an, für die dann allerdings deutlich höhere Zinssätze berechnet werden. Teilweise ist es auch möglich, über diesen weiteren Rahmen hinaus das Konto zumindest kurzzeitig zu überziehen, z. B. durch den Gebrauch einer Kreditkarte oder das Ausstellen von Euroschecks. Überzieht der Kunde das Konto jedoch regelmäßig über die erlaubte Grenze hinaus, kann es Probleme geben.

Doch darf die Bank eine Geschäftsbeziehung kündigen und sogar eine Mitteilung an die SCHUFA verschicken, wenn ein Kunde seinen Kreditrahmen überzieht? Um diese Frage drehte sich ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelt wurde.

Der Sachverhalt

Der Kunde einer bekannten deutschen Bank hatte den ihm eingeräumten Kreditrahmen mehrfach überzogen und bei seiner Bank um eine Erhöhung gebeten, die allerdings nicht bewilligt wurde. In der Folge stellte er insgesamt 15 Euroschecks aus, was eine erneute erhebliche Überziehung des Kreditrahmens mit sich brachte. Daraufhin kündigte die Bank die Geschäftsbeziehung und machte eine Mitteilung an die SCHUFA, in der der Missbrauch von Scheckkarten proklamiert wurde. Der Kunde war mit dieser Mitteilung überhaupt nicht einverstanden und verklagte seine Bank nach einem vergeblichen Einigungsversuch.

Vor Gericht machte der Kläger deutlich, dass er die Überschreitung des Kreditrahmens bereits zurückgeführt habe und dass andere Banken eine Geschäftsbeziehung mit ihm außerdem abgelehnt hätten. So habe er berufliche Nachteile durch die SCHUFA-Mitteilung zu befürchten. Das erste Urteil wurde vom Landgericht Frankfurt am Main gesprochen, hier wies man die Klage ab. Auch die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, kam zu der gleichen Ansicht. Die Richter stellten insbesondere fest, dass der Kunde mit der Eröffnung des Kontos die sogenannte SCHUFA-Klausel akzeptiert und unterschrieben habe und er somit darüber informiert gewesen sei, dass bei derartigen Verfehlungen eine entsprechende Mitteilung seitens der Bank getätigt werde.

Mitteilung an SCHUFA rechtmäßig!

Zudem, so die Richter weiter, ginge es hier lediglich um eine zivilrechtliche Vertragsverletzung. Der Bankkunde und Kläger hatte zuvor proklamiert, dass seiner Auffassung nach ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Vorwurf gemacht werde. Dies verneinten die Richter. Da der Kunde bereits zuvor sein Konto ständig über den erlaubten Rahmen hinaus überzogen hätte, sei die Mitteilung an die SCHUFA rechtmäßig gewesen.

Auch seinem Einwand, er habe durch die SCHUFA-Mitteilung berufliche Nachteile zu befürchten, da ihn andere Banken abgewiesen hätten, begegneten die Richter mit Ablehnung. Dies sei nicht ein Verschulden seiner ehemaligen Bank, sondern ausschließlich seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben. Schließlich habe er die bei Kontoeröffnung vertraglich festgelegten Bedingungen immer wieder verletzt, somit hätte ihm klar sein müssen, dass dies die entsprechenden Folgen hat.

Anlässlich des Urteils kann Verbrauchern nur geraten werden, mit den von der Bank eingeräumten Rechten bezüglich der Überziehung ihres Girokontos vorsichtig umzugehen. Der Dispokredit und eine geduldete Überziehung sind zwar schön, sollten aber nicht dazu verführen, das Konto ständig am äußersten Limit zu führen.


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