Digitale Übermittlung der Steuererklärung – Vom Finanzamt bereitgestellte Übermittlungssoftware bietet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Az. 7 K 3192/15
Seit einiger Zeit fordern die Finanzämter in Deutschland die digitale Übermittlung von Steuererklärungen über die sogenannte Elster-Software. Hierbei handelt es sich um ein Programm, das von den Finanzbehörden kostenlos zur Verfügung gestellt wird, und über das der Steuerpflichtige seine Steuererklärungen digital beim zuständigen Finanzamt einreichen kann. Das mühsame Ausfüllen der Formulare inklusive Postversand fällt damit weg.
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wie es sich mit der Datensicherheit bei der Übermittlung von Steuererklärungen durch die Elster-Software verhält. Kann der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass hierbei ein ausreichendes Maß an Datensicherheit gegeben ist? Oder ist ein nicht akzeptables Maß an Unsicherheit gegeben, so dass der Steuerpflichtige auf Verlangen seine Erklärungen auch weiterhin per Papierformular einreichen kann? Mit dieser schwierigen Frage musste sich vor kurzem das Finanzgericht Baden-Württemberg auseinandersetzen. Ein Steuerpflichtiger hatte geklagt, weil seiner Meinung nach die Übermittlung seiner Steuererklärung kein hinreichendes Maß an Datensicherheit biete. Im Detail gestaltete sich der Sachverhalt wie folgt:
Der Kläger war ein selbstständiger Ingenieur und erwirtschaftete einen Jahresgewinn von mehr als 410 Euro. Aufgrund dieses Umstandes war er nach der aktuellen Gesetzgebung dazu verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Diese elektronische Form der Dateneinreichung geschieht per Datenfernübertragung, konkret gesagt über das Internet. In diesem Zusammenhang berief sich der Kläger auf die in den Medien kolportierten Enthüllungen des Amerikaners Edward Snowden, nach dessen Aussagen jegliche Übermittlung von Daten in elektronischer Form – insbesondere über das Internet – von Dritten problemlos abgehört, ausgewertet und verändert werden kann. Dies sei nach Meinung des Klägers auch bei der von den Finanzbehörden zur Verfügung gestellten, kostenlosen Software namens Elster nicht auszuschließen. Aus diesem Grund stellte der Kläger bei seinem Finanzamt den Antrag, die Steuererklärung weiterhin in Papierform einreichen zu können. Als das Finanzamt seinem Ansinnen nicht folgte und den Antrag ablehnte, erhob er Klage. Auch den Vorschlag, die Steuererklärung auf einer CD in digitaler Form einzureichen, lehnte das Finanzamt ab.
Der Fall wurde schließlich vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg verhandelt. Hier entschied das Gericht gegen den Kläger. Die Richter stellten fest, dass der Kläger durch die Installation einer handelsüblichen Sicherheitssoftware auf seinem Computer ein befürchtetes Ausspähen von Daten beim Übersenden der Steuererklärung wirksam unterbinden könne. Zudem sei die von den Finanzbehörden in Deutschland zur Verfügung gestellte Übermittlungssoftware durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hinreichend geprüft und entsprechend zertifiziert worden. Dadurch könne davon ausgegangen werden, dass diese Software ein hinreichendes Maß an Datensicherheit biete. Auch konkrete Sicherheitslücken seien in der Vergangenheit nicht erkennbar gewesen. Der Kläger wurde also verurteilt, seine Einkommensteuererklärung zukünftig in der von den Finanzbehörden geforderten digitalen Form über die Elster-Software zu übermitteln.
Experten sehen das Urteil mit gemischten Gefühlen. Zwar gilt die Elster-Software der Finanzbehörden mittlerweile durchaus als ausgereift (was man in den ersten Jahren kaum behaupten konnte), ein Restrisiko bezüglich der Sicherheit bei der Datenübertragung bleibt trotzdem. Allerdings bestand ein solches Restrisiko auch in der Zeit, in der Steuererklärungen grundsätzlich in Papierform eingereicht wurden. Schließlich können Dokumente auch auf dem Postweg ohne großen Aufwand abgefangen bzw. entwendet werden. Die digitale Übermittlung von Steuererklärungen ist daher für alle Bundesbürger in Zukunft Pflicht (es sei denn, sie erwirtschaften einen Jahresgewinn unterhalb der angegebenen Grenze).