Pfändungsschutz – Feiertags- und Wochenendzuschläge sind von einer Pfändung ausgenommen

Urteil des Landgerichts Trier, Az. 5 T 33/16

Pfändungen sind in der Regel das letzte Mittel, um einen Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten zu bewegen. Für den Schuldner selbst allerdings ist die Pfändung ein extremer Eingriff in die Privatsphäre. Um auch hier die gebotene Verhältnismäßigkeit zu bewahren, gibt es feste gesetzliche Regelungen bezüglich der Pfändungen. So ist es beispielsweise vorgeschrieben, wie viel dem Schuldner von seinem monatlichen Arbeitseinkommen gepfändet werden darf. Hier gibt es gesetzliche Pfändungsgrenzen, die für Alleinstehende momentan bei ca. 1.100 Euro pro Monat liegen. Das bedeutet konkret: Nur Einkommen, das oberhalb dieses Betrages liegt, darf von einem Gläubiger gepfändet werden.

Ein Problem ergibt sich allerdings bei vielen Schuldnern dadurch, dass der Gläubiger zunächst den gesamten Betrag auf dem Konto des Schuldners einfrieren kann, und dieser dann den mühsamen Weg über das zuständige Gericht nehmen muss, um den monatlichen Freibetrag wieder von seiner Bank zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Eine Alternative hierzu ist das sogenannte Pfändungsschutzkonto. Dies ist keine spezielle Kontoform, sondern lediglich eine Erweiterung für ein bestehendes Girokonto. Grundsätzlich kann also jedes Girokonto, sofern es von einer einzelnen Person geführt wird, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Das Besondere hierbei ist, dass auf einem Pfändungsschutzkonto der gesetzlich vorgeschriebene Freibetrag automatisch berücksichtigt wird. Dieser steht dem Schuldner also immer auf seinem Konto zur Verfügung, der Gläubiger kann nur das pfänden, was sich an Guthaben darüber hinaus auf dem Konto befindet. Der Schuldner muss somit nicht den schwierigen und langwierigen Umweg über das Gericht nehmen.

Wir wissen nun also, dass nur ein bestimmter Teil des Arbeitseinkommens gepfändet werden darf. Doch auch in diesem Zusammenhang können sich Unklarheiten und Schwierigkeiten ergeben, insbesondere durch die Frage: Was zählt überhaupt als Arbeitseinkommen? Wie verhält es sich beispielsweise mit Zuschüssen für Sonntags-, Feiertags- und Wochenendarbeit? In der Fachsprache werden diese Gratifikationen auch als Erschwerniszulagen bezeichnet. Die Frage ist also: Zählen diese Zuschüsse zum normalen Arbeitsentgelt und sind somit pfändbar, oder handelt es sich um unpfändbare Zuwendungen? Genau mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Trier auseinanderzusetzen.

Konkret ging es um folgenden Sachverhalt:

Ein Schuldner erhält von seinem Arbeitgeber jeweils Zuschüsse für Wochenendarbeit sowie die Arbeit am Sonn- und Feiertagen. Da der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht begleichen konnte, kam es zur Pfändung durch einen Gläubiger, in deren Rahmen auch die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse mit gepfändet wurden. Daraufhin legte der Schuldner Beschwerde ein, woraufhin der Fall vor dem Landgericht Trier verhandelt wurde.

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei Zuschüssen für Sonntags-, Feiertags- und Wochenendarbeit um Erschwerniszulagen gemäß Paragraph 850 ZPO handelt, welche in einem Vollstreckungsverfahren besonders geschützt sind. Hiermit stellte sich das Landgericht Trier gegen die Vorinstanz, in der das Gericht festgestellt hatte, dass die gesetzliche Regelung, nach der Erschwerniszulagen besonders geschützt sind, nur dann greife, wenn eine solche Zulage nicht alleine aufgrund des ungünstigen Arbeitszeitpunktes vom Arbeitgeber gewährt würde. Konkret sahen die Richter in der Vorinstanz also die Notwendigkeit, dass der Arbeitgeber nicht nur die Arbeit an Wochenenden bzw. Feiertagen als Grund für Zuschüsse aufführen dürfe, sondern es in diesem Fall weiterer Begründungen für die Erschwerniszulage bedarf. Es müsse sich also eine klare Mehrbelastung ergeben.

Das Landgericht Trier sah diese Mehrbelastung auch allein durch einen ungünstigeren Arbeitszeitpunkt als gegeben. Die Richter stellten fest, dass der gesetzliche Schutz im Rahmen der Erschwerniszulagen gegen den Zugriff durch Gläubiger auch in Fällen greifen müsse, in denen der Arbeitnehmer die Erschwerniszulagen lediglich aufgrund von ungünstigeren Arbeitszeitkonten von seinem Arbeitgeber erhält. In ihrer Entscheidung bezogen sich die Richter dabei auch auf Urteile des Landgerichts Hannover sowie des Landgerichts Stendal, welche in ähnlich gelagerten Fällen ebenso für die Rechte des Schuldners entschieden hatten.

Für Schuldner ist das Urteil ein echter Erfolg. Sie können davon ausgehen, dass ihre Zulagen für die Wochenend- und Feiertagsarbeit fortan vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt sind. Allerdings steht eine Entscheidung in höchster Instanz in diesem Zusammenhang bis jetzt noch aus.


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