Aufruf zur Kontokündigung durch die Verbraucherzentrale bei unseriösen Inkassounternehmen ist rechtens

Darf eine Verbraucherzentrale die zuständige Bank eines Inkassobüros, das zweifelhafte Forderungen geltend macht, zur Kündigung des Girokontos dieses Unternehmens aufrufen? Genau das ist die Frage, mit der sich der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall auseinanderzusetzen hatte.
Inkassobüros sind in den letzten Jahren immer wieder in Verruf geraten. Und zwar meistens dadurch, dass sie entweder überhöhte Gebühren von den angeschriebenen Schuldnern verlangten und/oder von vornherein als zweifelhaft geltende Forderungen geltend machen wollten. Ein gutes Beispiel dafür sind die sogenannten Abo-Systeme im Internet, bei denen der Verbraucher ohne es zu merken ein Abonnement abschließt und in der Folge die Gebühren für ein ganzes oder sogar zwei Jahre im Voraus bezahlen soll. Die Justiz hat sich mit diesen Systemen in der Vergangenheit eingehend beschäftigt und kam in nahezu jedem Fall zu dem Schluss, dass es sich hierbei um unseriöse und für den Verbraucher irreführende bzw. benachteiligende Angebote handelt. Nichtsdestotrotz machen einige Unternehmen mit dieser Strategie unbeeindruckt weiter. Sie hoffen offensichtlich darauf, dass die »ins Netz gegangenen« Verbraucher noch nichts von den entsprechenden Rechtsstreitigkeiten und Urteilen mitbekommen haben und brav die verlangte Gebühr bezahlen.

Verbraucherzentralen im Kampf gegen die »Abofallen«

Insbesondere die Verbraucherzentralen kämpfen gegen diese Machenschaften. Und so verwundert es nicht, dass in dem hier vorliegenden Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde, der Betreiber einer solchen »Abofalle« ausgerechnet eine Verbraucherzentrale verklagte. Die Abofalle bestand darin, im Internet ein vermeintlich kostenlosen Routenplaner anzubieten, für den der Kunde jedoch nach Inanspruchnahme eine Gebühr in Höhe von 96 Euro leisten sollte – die entsprechenden Hinweise fanden sich lediglich versteckt auf der Webseite.
Ein Endverbraucher, der in diese Falle getappt war, informierte die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz über die Machenschaften des Unternehmens, welche im Anschluss den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfocht. Ungeachtet dessen verschickte das Unternehmen weiterhin Mahnungen an den Verbraucher. Um für die Rechte des Verbrauchers zu kämpfen, verfasste die Verbraucherzentrale im Anschluss ein Schreiben an die Sparkasse Heidelberg, bei der der Betreiber des Routenplaners sein Girokonto hatte. In dem Schreiben wies die Verbraucherzentrale die Bank auf das offenkundig wettbewerbswidrige und betrügerische Verhalten hin und forderte die Kündigung des entsprechenden Kontos.
Das Betreiberunternehmen der Webseite bekam dies mit und strengte eine Unterlassungsklage vor dem zuständigen Landgericht an. Diese Klage wiesen die Richter ab und begründeten ihr Urteil damit, dass sich die Verbraucherzentrale in dem hier vorliegenden Fall auf die Meinungsfreiheit berufen dürfe.

Verbraucherzentrale zu Unterlassung verurteilt!

Das Betreiberunternehmen der Webseite ging daraufhin in Berufung, woraufhin das Berufungsgericht die Verbraucherzentrale zur Unterlassung verurteilte. Auch diese ging nun wiederum in Berufung, wodurch der Fall vor den Bundesgerichtshof ging. Die Richter am BGH sprachen nun ein abschließendes Urteil, hoben das Berufungsurteil auf und wiesen die Klage ab.

Fazit

Der Eingriff in den geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin sei unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls rechtmäßig, urteilte der BGH. Die Verbraucherzentrale dürfe das Kreditinstitut zur Kündigung des Girokontos auffordern, da sich dieses mit der Verbuchung der Geldein- und ausgänge an der systematischen Täuschung von Verbrauchern durch das hier vorliegende Geschäftsmodell beteiligt hatte.

Quelle: Urteil des BGH (Az. I ZR 75/13)


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