Studienkosten bei Stipendium keine vorweggenommenen Werbungskosten

Studienkosten können bei einem Stipendium nicht als vorweggenommener Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden

Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 12 K 562/13)

Obwohl das Studentenleben wird auch heutzutage noch insbesondere von älteren Mitbürgern gern als eine schöne Zeit ohne viele Verpflichtungen und mit massig Freizeit gesehen und kolportiert wird, sieht die Realität etwas anders aus. Da die Zahl der Studenten in Deutschland immer weiter steigt, nimmt auch der Konkurrenzdruck bzw. der Kampf nach dem Studium um die besten Arbeitsplätze immer weiter zu. Das bedeutet: Jeder Student tut gut daran, bereits im Studium die maximale Leistung zu erbringen, gute Klausuren zu schreiben und Studienzeit möglichst kurz zu halten. Genau das sind die Attribute, die später bei der Bewerbung um einen guten Arbeitsplatz zählen.

Studenten genießen heute also längst nicht mehr den Freiraum, den sie früher hatten. Aus diesem Grund wird auch die Finanzierung eines Studiums immer schwieriger, da weniger Zeit zur Verfügung steht, um in verschiedenen Jobs zu arbeiten und das zur Finanzierung des Studiums nötige Geld zu verdienen. Wohl dem, der hierfür ein Stipendium in Anspruch nehmen kann! In diesem Fall finanziert also ein fremder Kapitalgeber das Studium komplett oder zumindest einen Teil davon. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, wie es mit der steuerlichen Behandlung der Studienkosten bei Vorliegen eines Stipendiums aussieht.

Dass es hierbei durchaus rechtliche Streitigkeiten geben kann, zeigt der folgende Fall, der vor dem Finanzgericht Köln verhandelt wurde. Das Urteil könnte durchaus richtungweisend auch für viele andere Studenten sein, weswegen wir uns den Fall hier etwas genauer anschauen möchten:

Kläger war ein Rechtsanwalt, der ein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA absolvierte. Zur Finanzierung des Studiums erhielt er ein Stipendium des Deutschen akademischen Auslandsdienstes (DAAD). Die Gesamtkosten für das Auslandsstudium betrugen ca. 30.000 Euro, wovon dem Kläger etwa 22.000 Euro im Rahmen des Stipendiums erstattet wurden. Nichtsdestotrotz machte der Kläger in seiner Steuererklärung für das Streitjahr die Gesamtkosten des Studiums als vorweggenommene Werbungskosten geltend und deklarierte diese als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach der Meinung des Klägers seien die Leistungen aus dem Stipendium in steuerlicher Hinsicht wie die Unterhaltszahlungen der Eltern zu behandeln. Daher müssten die vollen Studienkosten steuerlich abziehbar sein.

Das zuständige Finanzamt sah dies etwas anders und folgte nicht den Ausführungen des Steuerpflichtigen. Stattdessen erkannte es lediglich den Differenzbetrag zwischen den Gesamtkosten des Studiums und den im Rahmen des Stipendiums erstatteten Kosten steuerlich an und erlaubte hierfür einen Abzug in Form von Werbungskosten. Damit wollte sich der Student nicht einverstanden erklären und klagte schließlich gegen sein Finanzamt.

Das Finanzgericht Köln folgt jedoch nicht den Ausführungen des Klägers, sondern gab dem zuständigen Finanzamt Recht. Ein weitergehender Abzug von Studienkosten als für den genannten Differenzbetrag käme in diesem Fall nicht infrage.

Die Begründung der Richter: Im Ergebnis habe der Kläger lediglich für den Differenzbetrag aus den Gesamtkosten des Studiums abzüglich der durch das Stipendium erstatteten Summe Aufwendungen getragen. Zudem seien die Leistungen aus dem Stipendium steuerfrei erstattet worden, weswegen dem Kläger durch diese Ausgaben keine wirtschaftliche Belastung entstanden sei. Somit könne er die entsprechenden Kosten im Gegenzug auch steuerlich nicht geltend machen.

Auch wenn das Urteil für den Studenten schlecht ausgefallen ist, so muss der gesunde Menschenverstand dem Richterspruch durch das Finanzgericht Köln folgen. Steuerlich geltend gemacht können Kosten im Rahmen der Steuererklärung nur dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich entstanden sind. Im hier vorliegenden Fall ist der Kläger jedoch lediglich mit dem Differenzbetrag aus den genannten Gesamtkosten und der Summe des Stipendiums wirtschaftlich belastet worden. Warum sollte er also im Gegenzug den Gesamtbetrag für das Studium steuerlich geltend machen können?


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