Weitergabe von Daten an die Schufa ist unzulässig, wenn kein überwiegendes Interesse besteht

Im hier vorliegenden Fall geht es um die Weitergabe von Daten an die Schufa. Hierzu hat das OLG München festgestellt, dass es im Falle von Daten unzulässig ist, diese an die Schufa weiterzuleiten, wenn dazu kein überwiegendes Interesse besteht.

Die Weitergabe von entsprechenden Daten durch ein Bankinstitut an die Schufa ist nicht so ohne weiteres möglich. Es bedarf eines grundsätzlichen Interesses, welches von Seiten der Bank oder eines dritten Beteiligten besteht. Hier muss laut dem Gericht ein sogenanntes berechtigtes bzw. überwiegendes Interesse der Bank oder eines dritten Schufa Vertragspartners bestehen, um die Daten weiterleiten zu dürfen.

Es muss dabei immer im Sinne der entsprechenden Interessenabwägung durch die Partner entschieden werden, ob die Daten herausgegeben werden oder nicht. Die Weitergabe der Daten kann zu einem Zustand der Unwirksamkeit führen, selbst dann wenn die weitergebenden Daten korrekt waren. Damit wird auch die Weitergabe selbst unwirksam. Ein entsprechender richterlicher Spruch erging durch das Oberlandesgericht in München.

Beschriebener Sachverhalt

Zum Sachverhalt des hier beschriebenen Falles ist zu sagen, dass es um einen Rechtsstreit ging, bei dem die Bank einem getrennt lebenden Ehepaar deren Konto gekündigt hatte. Das Konto wies einen negativen Saldo in Höhe von ca. 1.200 Euro auf, der aber bereits zur Hälfte beglichen wurde. Die Bank mahnte den verbleibenden Rest bei dem Ehepartner an, dem aber durch ihn widersprochen wurde. Es kam aber seitens des Kreditinstituts nicht zu einer Klage auf den verbleibenden Restbetrag, denn dieser wurde der Ehegattin in Raten in Rechnung gestellt. Die Bank wollte sich den Betrag also von ihr zurückzahlen lassen. Der Ehegatte beanstandete weiter die Weiterleitung seiner Daten an die Schufa betreffend der Kontokündigung. Das Gericht stellte allerding in seiner Urteilsbegründung kein überwiegendes Interesse fest.

Rechtssprechung

Dem Ehegatten wurde durch das Oberlandesgericht München Recht gegeben. Es bestand laut Gericht kein überwiegendes Interesse seitens der Bank und auch nicht ein entsprechendes Interesse seitens sonstiger Dritter. Laut Gericht ist auch eine bloß angenommene bloße Richtigkeit der Daten nicht ausreichend. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass das Kreditinstitut sich in weiterer Folge auch nicht an den Gatten zwecks Teilzahlung gewendet habe. Stattdessen hatte die Bank auf Rückzahlung der Restschuld durch die Ehegattin gepocht. Weiter sei der Bank vorzuwerfen, dass diese nicht nach erfolgtem Widerspruch auf den Mahnbescheid reagiert habe und entsprechend auf die klageweise Geltendmachung der Forderung verzichtet habe.

Fazit

Deshalb ist es auch in keiner Weise von Bedeutung, dass es keinerlei Vereinbarung zwischen dem Ehegatten und dem Kreditinstitut gäbe, mit Hilfe der Gatte aus der Pflicht der Begleichung der Restschuld dieser aus der Haftung für dessen restlichen Teilbetrag entlassen worden wäre. Das Gericht stellt auch keinerlei Zahlungsunwilligkeit beim Gatten fest. Es könne daher auch kein berechtigtes Interesse des Kreditinstituts oder anderer Schufa-Vertragspartner daraus abgeleitet werden. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil es aufgrund der doch sehr mangelnden Höhe der Restschuld von keiner bedeutsamen Summe ausgegangen werden könne welche die Herausgabe der Schufa-Daten ermöglichen würde.

Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 5 U 2020/10):


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