Kreditinstitute müssen Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht schriftlich dokumentieren

Rechner und Stift liegen auf Bankformular
© Fotolia.com – Wrangler

Wie jeder Kapitalanleger wissen müsste, besitzen Banken bzw. Kreditinstitute die Verpflichtung, ihre Kunden hinsichtlich der Risiken und individuellen Eigenheiten von verschiedenen Kapitalanlagen bestmöglich zu beraten und aufzuklären. Kein Kunde darf getäuscht werden, etwa indem man ihm traumhafte Renditen ohne entsprechendes Risiko verspricht, die sich dann als nicht realisierbar darstellen. Sollte eine Bank doch so verfahren, kann sie nachträglich in Regress genommen werden, wenn der Kunde durch eine Falschberatung Teile seiner Anlage oder das komplette investierte Kapital verliert.

Verpflichtung zur schriftlichen Dokumentation?

Nun stellt sich allerdings die Frage, ob die Bank gegenüber dem Kapitalanleger schriftlich dokumentieren muss, dass sie ihre Beratungs- und Aufklärungspflicht angemessen erfüllt hat? Genau mit dieser Frage hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof in höchster Instanz auseinanderzusetzen. Dass dabei gefällte Urteil ist höchst interessant und dürfte richtungsweisend für den gesamten Anlagebereich sein.

Fall im Detail

Die Klägerin investierte auf Anraten ihrer Bank Kapital in verschiedene Wertpapiere, erlitt dabei aber erhebliche Kursverluste. Daraufhin machte sie das Kreditinstitut für ein sogenanntes Beratungsverschulden verantwortlich. Im Detail behauptete sie, der Berater ihrer Bank hätte ihr trotz ihres konservativen Anlageverhaltens zum Kauf von hochspekulativen Wertpapieren aus den Bereichen Multimedia, Biotechnologie, Software und Internetfonds empfohlen. Mit diesen Anschuldigungen ging die Klägerin vor Gericht, scheiterte allerdings in den entsprechenden Vorinstanzen.

Grund dafür: Nach Meinung der Gerichte war das Problem, dass die Klägerin keinen Beweis für eine fehlerhafte Anlageberatung im Verlauf des Gerichtsprozesses erbringen konnte.

In der jeweils nächsten Instanz berief sich die Klägerin jedoch stets darauf, dass hier eine Beweislastumkehr greife, da die beklagte Bank die Erfüllung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht ihr gegenüber nicht schriftlich dokumentiert habe. Doch auch vor dem Bundesgerichtshof in höchster Instanz scheiterte die Klägerin schließlich. Laut Meinung der Richter am BGH trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, welcher eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht behauptet bzw. anklagt. Somit hätte die Klägerin beweisen müssen, dass der Berater ihrer Bank seine Pflichten entsprechend verletzt habe. Dies sei allerdings auch im Prozess vor dem BGH nicht erfolgt, weswegen die Klage abgewiesen wurde.

Die Klägerin wandte daraufhin ein, dass ein solcher Beweis ihr nur dann möglich gewesen wäre, wenn der Bankberater die Erfüllung seiner Pflichten schriftlich dokumentiert hätte. Doch auch diesen Einwand ließen die Richter nicht gelten. Sie stellten fest, dass die Beweislastverteilung unabhängig davon gelte, ob der Beratungs- und Aufklärungspflichtige die Erfüllung seiner Pflichten schriftlich dokumentiert habe. Es bestehe keine Obliegenheit bzw. Pflicht zu einer solchen Dokumentation. Weder aus dem Beratungsvertrag noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz könnten entsprechende Aufzeichnungspflichten abgeleitet werden. Gleiches gelte für die sogenannten Wohlverhaltensregeln, welche in den Paragraphen 31 und 32 niedergelegt sind. Auch darin könne keine Pflicht zur Aufzeichnung der erfolgten Beratung bzw. Aufklärung abgeleitet werden.

Kapitalanleger im Nachteil

Für Kapitalanleger fällt es somit schwer, eine Fehlberatung durch den Bankmitarbeiter gegenüber einem Gericht zweifelsfrei nachzuweisen. Im Zweifelsfall steht Aussage gegen Aussage, wodurch der Anleger letztendlich relativ geringe Chancen hat, im Zweifelsfall zu seinem Recht zu kommen. Allerdings muss man auch die Argumente der anderen Seite nachvollziehen können. Bei Kapitalverlusten lässt sich die Schuld schnell auf die Bank bzw. deren Berater schieben. Somit muss gesetzlich gewährleistet werden, dass auch in diesem Fall kein Ungleichgewicht entsteht und die Banken für Verluste haften müssen, die im Verschuldensbereich des Anlegers liegen.

Urteil des Bundesgerichtshof – Az. XI ZR 320/04


Girokonto

 

Sie möchten ein Girokonto eröffnen? Oder wird Ihr aktuelles Girokonto Ihren Ansprüchen nicht gerecht? Sie suchen ein günstiges Girokonto mit attraktiven Konditionen?

Jetzt vergleichen und Geld sparen!

Erfahren Sie mehr »

Festgeldkonto

 

In unserem Festgeld-Vergleich stellen wir Ihnen zahlreiche Festgeld-Anbieter mit lukrativen Konditionen vor. Unsere Empfehlung: Jetzt vergleichen und Rendite sichern.

Alle Festgeldkonten auf einen Blick!

Erfahren Sie mehr »

Kreditkartenkonto

 

Bargeldloses Bezahlen im europäischem In- oder Ausland und zusätzlich von attraktiven Zusatzleistungen profitieren? Mit einem Kreditkartenkonto ist das möglich.

Kreditkartenkonten jetzt vergleichen!

Erfahren Sie mehr »

Copyright © 2024 by Konto.org. All Rights reserved.

»