BGH-Urteil zu Gebühren bei der Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25.03.2021 entschieden, dass es zulässig ist, wenn Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben (Az. I ZR 203/19).

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen ist Veranstalter von Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Die Kunden haben vier verschiedene Zahlungsmöglichkeiten:

  • Zahlung mit EC-Karte
  • Kreditkarte
  • Sofortüberweisung oder
  • PayPal

Wird das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ ausgewählt, berechnet das Unternehmen zusätzlich eine Gebühr, die abhängig vom jeweiligen Fahrpreis ist.

In dieser Praxis sieht die Klägerin einen Verstoß gegen 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 270a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und reichte Unterlassungsklage ein.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Urteil des BGH

Gemäß des § 270a BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet.

Auch bei einer „Sofortüberweisung“ handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne des § 270a BGB. Obwohl die Überweisung nicht durch den Kunden, sondern in seinem Auftrag durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ getätigt wird, handelt es sich um eine Überweisung vom Kundenkonto auf das Empfängerkonto.

Das vom Veranstalter geforderte Entgelt werde nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht für die Nutzung dieser Überweisung erhoben, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt.

Weitere Aufgaben des Zahlungsauslösedienstes sind beispielsweise die Überprüfung der Bonität des Zahlers und das In Kenntnis setzen über das Ergebnis der Überprüfung, damit der Zahlungsempfänger seine Leistung bereits vor Zahlungseingang erbringen kann.

Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder zu einem kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss.

Nach Feststellungen des BGH verlange der Veranstalter in diesem Fall ebenfalls von seinen Kunden kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Die Erhebung eines Entgelts bei Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal verstoße daher laut BGH nicht gegen § 270a Satz 1 BGB, da lediglich ein Entgelt für zusätzliche Leistungen erhoben werde. Insofern ist eine zusätzliche Gebühr zulässig, wenn sie allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird. Somit blieb die Revision der Klägerin vor dem BGH erfolglos.

Quelle

  • Der Bundesgerichtshof: Pressemitteilungen aus dem Jahr 2021 – Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal

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