Neue Pfändungsfreibeträge für Arbeitgeber und P-Konten

Dreick mit Ausrufezeichen mittigAb 1. Juli 2015 gelten neue Pfändungsfreibeträge für P-Konten sowie für Pfändungen bei Arbeitgebern. Dies hat der Gesetzgeber so festgelegt. Letztmals wurden die Freigrenzen für die Pfändung von Pfändungsschutzkonten und Lohn oder Gehalt zum 1. Juli 2013 erhöht. Alle zwei Jahre kommt es zu einem Anstieg dieser Grundfreibeträge. In diesem Jahr werden diese um gut 2,7 Prozent erhöht.

Höhere Grundfreibeträge ab Juli

Für das P-Konto gilt ab 1. Juli dieses Jahres der Grundfreibetrag für Kontopfändungen von monatlich 1.073,88 Euro. Bislang liegt dieser auf 1.045,04 Euro. Wird das Einkommen gepfändet, liegt der Grundfreibetrag für Pfändungen auf der untersten Stufe bei 1.080 Euro. Zudem gibt es dann nach wie vor erhöhte Freibeträge für die 2. Person und die 3. Person, sowie Freibeträge für das Kindergeld.

Die Verbraucherzentrale NRW dazu in einer aktuellen Presseerklärung: „Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.“

Aber: die individuell festgesetzten Pfändungsfreibeträge seitens Vollstreckungsgericht oder Vollstreckungsstelle der öffentlichen Gläubiger werden nicht automatisch erhöht. Dies muss der Schuldner selbst in die Hand nehmen und diese Freigrenzen ändern lassen. Veröffentlicht sind die aktuellen Pfändungsfreibeträge jeweils im Bundesgesetzblatt. Zudem bieten auch Verbraucherzentralen jeweils eine Übersicht an.

P-Konto rechtzeitig vor Pfändungen eröffnen!

Nach wie vor gilt, auch nach der Erhöhung der Pfändungsfreibeträge, dass diese nur für richtige Pfändungsschutzkonten gelten, nicht aber für normal laufende Girokonto. Ein Girokonto muss deshalb immer in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn der jeweilige Freibetrag dafür gelten soll.

Schuldner, die mit Pfändungen auf ihrem Konto zu rechnen haben, sollten deshalb möglichst rechtzeitig ihr Girokonto in ein solches Pfändungsschutzkonto umwandeln. Passiert dies nicht und es kommt zu Pfändungen seitens der kontoführenden Bank, ist das Girokonto fürs Erste dicht. Wird das Konto dann nicht binnen einer bestimmten Frist umgewandelt in ein P-Konto, hat die kontoführende Bank bzw. Sparkasse das Recht, das Girokonto zu kündigen.

Pfändungsfreibeträge werden nicht immer automatisch angepasst

4 MünzenstapelBei P-Konten ist ein wichtiger Punkt zu beachten. Hier werden Unterschiede zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen Freibeträgen und den individuell festlegbaren Pfändungsfreigrenzen gemacht.

Die im Bundesgesetzblatt festgelegten Freibeträge gelten als so genannte Grundfreibeträge. Diese liegen beim Pfändungsschutzkonto ab 1. Juli 2015 auf 1.073,88 Euro, dazu kommen bei Unterhaltspflichten des Kontoinhabers 404,16 Euro für das erste Kind, 225,17 Euro für das zweite bis fünfte Kind bzw. unterhaltsberechtigte Person.

Diese Freibeträge werden seitens der kontoführenden Banken automatisch berücksichtigt und auf 1. Juli dieses Jahres entsprechend angehoben. Der Kontoinhaber selbst braucht hier nichts zu machen, eine Bescheinigung hinsichtlich der Anhebung des Pfändungsfreibetrags ist nicht erforderlich.

Anders sieht es aus bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger oder Selbständige aus. Hier werden die Freigrenzen für Kontopfändungen individuell festgelegt. Hierzu ist eine entsprechende Antragstellung seitens des Schuldners erforderlich. Eine automatische Erhöhung des Freibetrags gibt es hierbei zudem nicht, die festlegende Stelle muss angeschrieben und um einen höheren Pfändungsfreibetrag gebeten werden.

Dabei gilt der bisherige Freibetrag so lange bis die öffentliche Stelle, das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle, den neuen Pfändungsfreibetrag festgelegt und diesen an die kontoführende Bank weitergeleitet hat.

Finanzielle Erleichterung für Schuldnern

Die Erhöhung der Pfändungsfreibeträge für P-Konto und Lohn und Gehalt stellen natürlich eine finanzielle Erleichterung für die Schuldner dar. Dennoch geht die Anhebung an der Realität der bundesdeutschen Verbraucher vorbei.

Zwar ist die Inflationsrate an sich derzeit immer noch niedrig mit 0,5 Prozent (Stand April 2015). Aber die Nettokaltmieten in Deutschland steigen weiter – ein Ende der Mieterhöhungen ist nach wie vor nicht in Sicht. Die höhere Belastung durch die Mieten hätte zugleich eine höhere Festsetzung der Freibeträge für Pfändungen erfordert, dies ist jedoch nicht passiert.

Damit werden Deutschlands Schuldner, egal ob selbst verschuldet oder unverschuldet in finanzielle Not geraten, weiter mit ihren finanziellen Mitteln zu kämpfen haben. Trotz der Erhöhung der Pfändungsfreibeträge seitens des Gesetzgebers.

Nächste Erhöhung in weiter Ferne

Während die Renten und damit zugleich die Sätze von Hartz IV und Grundsicherung, außer in Jahren ohne Erhöhungen der Rente, jährlich angepasst werden, sieht dies bei den Pfändungsfreigrenzen anders aus. Diese werden nicht jedes Jahr angepasst, sondern nur alle zwei Jahre. D. h. die nächste Erhöhung der Freibeträge für Kontopfändungen und Pfändungen von Lohn und Gehalt steht nach Juli dieses Jahres erst wieder zum 1. Juli 2017 an.

Bis dahin erfolgt keine Anpassung der Grundfreibeträge. Anders sieht es hingegen mit den individuell festgelegten Freibeträgen aus. Da diese unabhängig sind von den gesetzlich festgelegten Grundfreigrenzen, können diese jederzeit angepasst werden. Dazu ist jedoch eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen öffentlichen Stelle erforderlich. Ergo: Beim zuständigen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle.

Jedes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden

Immer noch kommt das so genannte P-Konto, das Pfändungsschutzkonto, vielen Verbrauchern wie ein Mysterium vor. Weshalb sie oft nicht fragen, ob sie ihr Girokonto in ein solches P-Konto umwandeln können, weil sie Angst davor haben, dann kontolos zu sein.

Dies ist jedoch genau der falsche Weg. Wer davon ausgehen muss oder kann, dass Pfändungen auf seinem Girokonto eingehen werden, sollte dies so bald wie möglich in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dann kann das Konto bis zum Pfändungsfreibetrag weiter genutzt werden, und wird nicht gesperrt, wie dies bei einem normalen Girokonto, das nicht als P-Konto läuft, der Fall wäre.

Je früher ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, wenn Schulden vorhanden sind, die nicht abgezahlt werden können bspw. wegen eines finanziellen Engpasses, desto einfacher ist es für den Kontoinhaber, wenn tatsächlich eine Kontopfändung kommt. Wer hier zu lange wartet und die ganze Sache lieber aussitzt, der hat am Ende möglicherweise statt einem P-Konto gar kein Girokonto mehr.

Dies muss aber nicht der Fall sein. Je schneller jemand, der verschuldet ist, handelt. Desto besser ist es für das eigene Bankkonto, das dann mit dem Pfändungsschutz weiter als Girokonto geführt wird. Heutzutage ist eine solche Umwandlung in ein P-Konto bei vielen Geldinstituten eine einfache und schnell durchgeführte Sache.

Umwandlung des Girokontos meist schnell durchgeführt

Meist geht dies bereits per Knopfdruck im Onlinebanking, einen hohen bürokratischen Aufwand stellt die Kontoumwandlung somit nicht dar. Dafür kann der Schuldner trotzdem weiter über Geld verfügen, selbst wenn sein Bankkonto gepfändet wurde. Einfacher können sich verschuldete Menschen nicht vor einem Totalbankrott schützen, wie dies früher der Fall war, wenn das Konto gepfändet wurde und es das P-Konto noch nicht gab.

Damals wurde das Girokonto bei Pfändungen komplett gesperrt, was in der Folge oftmals zu Kontokündigungen seitens der Geldinstitute führte. Viele Menschen verloren daraufhin ihren Wohnsitz, da sie ohne Geld auf dem Konto ihre Mieten nicht mehr bezahlen konnten und kein Geld mehr für ihren Lebensunterhalt hatten. Dank des P-Kontos ist dies längst anders geworden. Die neuen Freigrenzen für Kontopfändungen ab dem 1. Juli 2015 werden dies zumindest finanziell noch ein wenig mehr erleichtern.

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