Die 10 beliebtesten Steuertricks der Deutschen

Die Bundesbürger zahlen nicht gerne Steuern. Dies fängt nicht erst in den höheren Einkommensklassen an, sondern bereits bei den Bürgern, welche ein normales Einkommen haben. Wir haben für Sie die zehn beliebtesten Steuertricks der Deutschen zusammengestellt und die wichtigsten Punkte dabei zusammengefasst. Dabei gibt es je nach Trick unterschiedliche Steuervorteile oder zumindest vermeintliche Vorteile aber auch ganz verschiedene Risiken, die es zu beachten gilt.

1. Das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Steuerauszug - gesetzliche Abgaben

Für die Bundesbürger ist das Arbeitszimmer nach wie vor eine der beliebtesten Möglichkeiten beim Versuch Steuern zu sparen. Noch aber ist hier keine grundlegende Regelung seitens des Gesetzgebers und des Steuerrechts gegeben. Dies sollte Sie als Steuerzahler nicht davon abhalten, es nicht wenigstens zu versuchen: Ihr Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen.

In den vergangenen Jahren gab es zum Thema Arbeitszimmer und Steuervorteile durch dessen Angabe in der Einkommensteuererklärung verschiedene Gerichtsurteile. Während Finanzämter das Thema Arbeitszimmer mitunter sehr kritisch beäugen und nicht immer gewillt sind, diese als die steuermindernd anzuerkennen, ist es vor allem für Selbständige und Freiberufler wichtig, sich mit diesem Steuertrick auseinander zu setzen. Für Angestellte und selbst für Lehrer gilt: Lieber ein Mal zu viel das Arbeitszimmer in der Steuererklärung angeben, als einmal zu wenig. Wenn es nicht berücksichtigt wird, muss man damit leben. Nicht immer wird man dann bei einem Widerspruch der Steuererklärung erfolgreich sein. Wenn es aber die Steuerlast senkt, kann man sich über diesen Steuertrick freuen.

Ein Risiko birgt diese Möglichkeit des Steuern sparen nicht. Schließlich hat man das Arbeitszimmer in seinem Haus oder seiner Wohnung und es ist nichts, was nicht legal wäre. Es sei denn natürlich, der Vermieter weiß nichts von der Tätigkeit und/oder es ist ständig Kundenbesuch im Haus, was zu einer Beeinträchtigung des Mietverhältnisses führen könnte. Dies hat aber nichts mit den Steuern selbst zu tun bzw. deren Minderung durch die Angabe des Arbeitszimmers in der Einkommensteuererklärung.

Ein Arbeitszimmer abzusetzen, das es jedoch gar nicht gibt, dies sollte unterlassen werden. Es kann mitunter gut sein, dass ein Mitarbeiter des zuständigen Finanzamts vorbeischaut, ohne Anmeldung natürlich. Um zu sehen, ob es das angegebene Arbeitszimmer wirklich gibt, ob dieses tatsächlich ein Arbeitszimmer ist und als ein solches genutzt wird und wie groß die angegebene Fläche ist. Ist dann plötzlich gar kein solches Zimmer bzw. ein solcher Raum vorhanden, der entsprechend zum Arbeiten genutzt wird, ist der Ärger mit der eigenen Steuerbehörde bereits vorprogrammiert!

2. Die Pendlerpauschale ganz genau nehmen

Bei der Pendlerpauschale, einem weiteren sehr beliebten Steuertrick der Bundesbürger, ging es in den vergangenen Jahren hin und her. Erst wurde ein Teil der Strecke gestrichen, was zum Unmut in der Bevölkerung führte, dann wurde die Änderung wieder verändert.

Immer wieder versuchen Steuerzahler, bei der Angabe der Pendlerpauschale zu tricksen. Da wird einfach mal schnell die Strecke aufgerundet und schon gibt es ein wenig mehr an Steuern zurück, als es sonst der Fall gewesen wäre.

Nun kann das gut gehen aber meist geht es das eben nicht. Finanzbehörden heutiger Tage schauen gerade in diesem Bereich ganz genau hin und nicken die Pendlerpauschale längst nicht mehr „pauschal“ ab. Da werden dann gerne mal direkte km-Berechnungen seitens der Finanzbeamten vorgenommen, um zu sehen wie weit die Strecke zur Arbeit und zurück denn wirklich ist.

Einfach mal so eben die gefahrenen Kilometer beim Pendeln aufzurunden, ist deshalb nicht so einfach. Hier wird Steuerhinterziehung durchgeführt. Wenn auch im Kleinen und wenn das „Sparen“ von Steuern gerne immer noch als Kavaliersdelikt gesehen wird in Deutschland. Deshalb sollte man bei der Pendlerpauschale ehrlich bleiben, selbst wenn der eine oder andere Euro mehr locken. Im besten Falle nimmt das Finanzamt lediglich eine Korrektur der Angaben vor. Im schlimmsten Falle geht es vor den Kadi, wenn man einen ganz gewissenhaften Finanzbeamten vor sich hat, der hinter der Schummelei bei der Pendlerpauschale den Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht.

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3. Vorsicht bei Bewirtungskosten im privaten Bereich

Bewirtungskosten sind ein weiterer Punkt, bei dem die Bundesbürger es gerne mal nicht so ganz genau nehmen. Da werden dann Kosten abgerechnet für die Bewirtung, die teilweise oder mitunter nur ganz privat war. Hier kann die Sache dann schnell brenzlig werden für den Steuerzahler. Er kann zwar die Bewirtungskosten geschäftlicher Natur bis zum maximalen Betrag von der Steuer absetzen. Dafür müssen die Kosten jedoch in der Bewirtung von Geschäftspartnern bzw. im geschäftlichen Rahmen entstanden sein.

Sind private Gäste anwesend wie beispielsweise bei einer Geburtstagsfeier, können die Kosten für die Bewirtung nicht von der Steuer abgesetzt werden. Die Steuerbehörden schauen hierbei mittlerweile gerne hin und drohen dann, wenn sie einen Steuerzahler beim Anwenden dieses Steuertricks erwischen, nicht unbedingt nur mit erhobenem Zeigefinger.

Zu empfehlen ist deshalb, wenn Bewirtungskosten abgesetzt werden sollen, die Einkommensteuererklärung mit einem Anhang zu versehen, indem erklärt wird, worum es sich bei der Bewirtung gehandelt hat. Mitunter gibt es gerade in diesem Bereich unterschiedliche Auffassungen, selbst unter den Betriebsprüfern, welche die Unterlagen der Steuerzahler genauer unter die Lupe nehmen.

Bewirtungskosten sollten deshalb nur dann in der Steuererklärung angegeben werden, wenn es sich um eine tatsächliche Bewirtung im geschäftlichen Rahmen gehandelt hat. Private Veranstaltungen hingegen, selbst wenn Geschäftsfreunde anwesend waren, sind Privatangelegenheit des Steuerzahlers, und im Normalfall deshalb auch nicht von der Steuer absetzbar.

4. Verlust bei Vermietung nur bei tatsächlichem Mietverhältnis

Modellhaus auf Darlehenskonto-Auszug

Eine heikle Sache bei den Steuertricks der Deutschen ist die Angabe von Verlust bei Vermietung in der Steuererklärung. Viel zu oft werden hier fingierte Mietverhältnisses mit Angehörigen angegeben, um entstandene Kosten für Renovierungen und Sanierungen von der Steuer absetzen zu können.

Deshalb ist es für Steuerzahler, welche Renovierungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung angeben wollen, wichtig, dass ein tatsächliches Mietverhältnis besteht. Wird an Verwandte vermietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete im Mietvertrag angegeben sein. Zudem muss es sich um einen tatsächlich abgetrennten Teil des Hauses handeln, der an Fremde vermietet werden könnte und nicht nur von Familienangehörigen genutzt werden kann. Erforderlich hierbei ist beispielsweise ein eigenes Bad sowie ein eigener Zugang zum vermieteten Bereich.

Steuerbehörden schauen bei Verlust an Vermietung mittlerweile oft sehr genau hin, da es sich hierbei meist um nicht gerade geringe Summen handelt. Da kann es dann schon mal sein, dass ein Finanzbeamter vorbeigeschickt wird, um nachzusehen, ob die angegebene vermietete Fläche tatsächlich so beschaffen ist wie sie angegeben wurde. Wie oft sich das Familienmitglied, an welches vermietet wurde, dann wirklich in den von ihm gemieteten Räumen aufhält, ist hingegen nebensächlich.

Nur sollte der Steuerzahler bedenken, wenn er nach dem Auszug des jeweiligen Familienangehörigen nicht weiter an einen Fremden vermieten will und sich deshalb gar nicht erst auf die Suche nach einem Mieter macht, kann dies einige Jahre später dann bitter ins Auge gehen. Wenn noch mal genauer nachgeschaut wird, wie es denn nun eigentlich mit den Räumen aussieht, die beim Verlust aus Vermietung mit einem hohen Betrag von der Steuer abgesetzt wurden. Wie gesagt: Finanzämter sind gerade bei diesem Thema inzwischen sehr hellhörig geworden. Fingierte Mietverhältnisse sind für die Steuerbehörden ein guter Grund Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einzuleiten.

5. Lohnsteuer abführen für die Putzhilfe

Es ist in Deutschland schon seit Jahrzehnten üblich, Putzhilfen in Privathaushalten zu beschäftigen. Ab einer bestimmten Einkommensklasse ist dies längst Gang und Gebe. Nur ist dies ein heikles Thema, wenn diese Hilfen für den Haushalt nicht angemeldet sind. Dann unterstützt der private Arbeitgeber die Schwarzarbeit seiner Putzhilfe und macht sich damit selbst strafbar.

Zwar wird das Einbehalten der Lohnsteuer, welche der Haushalt dann einbehält, anstatt sie an das zuständige Finanzamt abzuführen, nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Steuerhinterziehung bewertet. Dennoch wird, wenn man dabei erwischt wird, eine Geldbuße fällig. Die je nach Steuerverkürzung unterschiedlich hoch angesetzt wird.

Dazu kommt das Problem, dass einen die Steuerbehörden schon mal auf dem Schirm haben, was sich je nach Steuererklärung und den Angaben dort zusätzlich ungünstig auswirken kann. Beispielsweise wenn Angaben zu einem Arbeitszimmer gemacht werden, dass es dann in der Art und Weise doch nicht gibt, wie der zuständige Steuerbeamte bei einem Besuch dann feststellt. Deshalb gibt: Wer privat in seinem Haushalt Hilfen beschäftigt, muss diese anmelden und für sie Lohnsteuer abführen. Selbst wenn die Putzhilfe dies nicht möchte. In diesem Fall ist das Gesetz klar formuliert und hat auch keine Schlupflöcher zu bieten. Ansonsten muss man sich eine andere Haushaltshilfe suchen, welche mit Anmeldung arbeitet, um auf der sicheren Seite in Sachen Steuern zu sein.

6. Arbeiten ohne Rechnung ausführen lassen

Umgefallener Hefterstapel

Schwarzarbeit hat in Deutschland lange den Hauch eines Kavaliersdelikts gehabt. Doch der Wirtschaft und dem Staat gehen Jahr für Jahr Milliardenbeträge durch die Lappen, weil Handwerker und Co. Arbeiten ohne Rechnung ausführen. Damit wird am Fiskus vorbei gearbeitet, die als Steuer zu bezahlen Beträge werden nicht abgeführt und auch in die Sozialversicherung wird nicht eingezahlt.

Das Beschäftigen von Handwerkern und anderen Dienstleistern ohne Rechnung ist für den, der bezahlt zwar selbst keine Steuerhinterziehung. Doch es stellt eine Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung dar und kann entsprechend belangt werden. Zwar mag es immer noch üblich sein, sich bestimmte Arbeiten in der Wohnung oder im Haus via „Nachbarschaftshilfe“, wie diese Art von Schwarzarbeit auch gerne bezeichnet wird, durchführen zu lassen. Doch am Ende kann es sowohl für den Schwarzarbeiter wie für den eigenen Geldbeutel teuer werden, wenn dann eine Geldstrafe für beide Seiten fällig wird.

Wer auf diese Weise Geld sparen möchte bei Handwerkerleistungen, sollte zudem bedenken, dass er im Falle von Mängeln und Schäden keine rechtlichen Sicherheiten und Möglichkeiten hat. Deshalb lieber Finger weg von Arbeiten, die ohne Rechnung durchgeführt werden und den vollen Preis bezahlen. Dieser ist zwar teurer, aber als Empfänger einer solchen Dienstleistung durch einen Handwerker ist man einfach auf der besseren, da sicheren Seite.

7. Nebeneinkünfte müssen angegeben werden

Wer neben seiner eigentlichen Tätigkeit Nebeneinkünfte hat, der muss diese detailliert und lückenlos in seiner Steuererklärung angeben. Der Steuertrick, einfach ein oder zwei Einkünfte auf dem Nebenerwerb nicht anzugeben, muss sich auf ein Steuerstrafverfahren gefasst machen, wenn er dabei erwischt wird.

Das bedeutet: Der Steuerpflichtige, der einen Teil seiner Nebeneinkünfte oder diese gar nicht angegeben hat in seiner Steuererklärung, kann sich nicht darauf berufen, es einfach verschusselt oder vergessen oder übersehen zu haben. Stattdessen wird dann davon ausgegangen, dass der Steuerzahler nicht seiner Sorgfaltspflicht bei der Einkommensteuererklärung nachgekommen ist. Das bedeutet: Ein Strafverfahren droht so oder so, auch wenn mitunter „nur“ von einem bedingten Vorsatz ausgegangen wird. Das bedeutet zwar nicht, ein solches Steuerstrafverfahren abwenden zu können. Aber im besten Fall dann ein niedrigeres Bußgeld, weil mitunter dann von einem nicht absichtlichen Betrug ausgegangen wird.

8. Die Reinigungskosten als Werbungskosten absetzen

Reinigungskosten für Kleidungsstücke von der Steuer abzusetzen, wird mitunter gerne versucht. Je nach beruflicher Tätigkeit wird dies auch bei den Werbungskosten anerkannt und kann damit die Steuerlast mindern. Hat das Finanzamt jedoch bereits einmal Nein gesagt zum Absetzen dieser Kosten, sollte man es auch gut sein lassen. Der Steuervorteil mag zwar verlockend erscheinen und nur als ein kleines Detail in der Steuererklärung. Aber bereits der erneute Versuch kann nach hinten losgehen, wenn bereits mehrfach der Steuervorteil dafür gestrichen wurde seitens des zuständigen Finanzamts.

9. Kapitalerträge aus an Kinder weitergereichte Ersparnisse

Grünes Sparschwein mit hineinfallenden Groschen

Vermögen  und Ersparnisse auf seine Kinder zu übertragen, ist in Deutschland sehr beliebt, um dadurch selbst die Steuern auf die Erträge aus den Kapitalanlagen sparen zu können. Dabei gibt es jedoch ein Problem. Wird das auf den Namen der Kinder angelegte Geld plötzlich wieder abgezogen und für die eigenen Zwecke verwendet, sieht dies für das zuständige Finanzamt danach aus, als wäre die Anlage vorab nur erfolgt, um die zu zahlende Abgeltungssteuer zu sparen.

Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass hier ein Vorsatz unterstellt wird, was gleichbedeutend ist mit dem Verdacht, durch diese Art des Sparens Steuerhinterziehung begangen wurde. D. h. wer seinen Kindern Geld auf das Konto überweist, damit diese es weiter ansparen können, der muss das Geld auch auf den Konten der Kinder belassen. Will er nicht in Verdacht des Versuchs oder der vollzogenen Steuerhinterziehung kommen.

10. Minijobber absetzen, die es gar nicht gibt

Immer wieder beliebt bei den Steuertricks der Deutschen ist es, Familienangehörige im eigenen Betrieb als Minijobber anzustellen. Die Ausgaben für solche Minijobber können dann in der Steuererklärung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Nur wenn ein solcher Minijob an die Frau, die Tochter oder wen auch immer angegeben, vergeben wird, muss die dazugehörige Person auch entsprechend im eigenen Betrieb beschäftigt werden.

Hier gilt es für Betriebe wirklich, Vorsicht walten zu lassen. Denn vor allem in diesem Bereich wird bei Betriebsprüfungen nur allzu gerne genauer hingesehen. Kommt dann plötzlich dabei heraus, u. a. durch Befragungen der anderen Mitarbeiter, dass der vermeintliche Minijobber gar nicht anwesend ist im Betrieb. Wird hier von einem Missbrauch ausgegangen, indem Angaben zu einer Beschäftigung erfolgen in der Steuererklärung, die es eigentlich so gar nicht gibt. Ist dies als Steuerhinterziehung zu werten. Egal, ob der vermeintlich angestellte Minijobber nun ein Verwandter, Bekannter oder Fremder ist, den man einfach in seine Bücher als Ausgaben einträgt, nur um damit Steuern sparen zu können.

Diese Strafen drohen bei Steuerhinterziehung

Je nach Art der Steuerhinterziehung und je nach Gerichtsstand können sich die Strafen und Urteile in Sachen Steuerhinterziehung sehr voneinander unterscheiden. Hier gibt es nach wie vor keine einheitliche Messlatte, das Strafrahmen ist mitunter sehr weit gefasst. Das bedeutet wer Glück hat, kommt mit seiner Steuerhinterziehung recht glimpflich und günstig weg. Wer Pech hat, für den wird es dann richtig teuer.

Hier ist der Gesetzgeber nach wie vor nicht in der Lage gewesen, einen einheitlichen Strafkatalog mit entsprechendem Strafrahmen vorzulegen. Die entscheidenden Richter haben bei Steuerstrafverfahren deshalb in vielen Fällen sehr freie Hand. Was für den einen Steuerzahler, der seine Steuern hinterzogen hat, dann gut ausgehen kann, für den anderen dann wieder schlecht – trotz vergleichbarer Voraussetzungen und vergleichbarem Straftatbestand.

Was generell zu beachten ist beim Steuern sparen

rotes Paragraphen-Zeichen

Wer in Deutschland Steuern sparen möchte, tut gut daran, nicht auf vermeintliche Steuertricks zu achten, sondern sich an das geltende Recht zu halten. Dieses gibt einige Möglichkeiten vor, Steuern zu sparen u. a. durch entsprechende Angaben bei den Werbungskosten oder den außergewöhnlichen Belastungen.

Es kann sich zudem auch als Angestellter lohnen, sich einen guten Steuerberater an Bord zu holen und diesem die Steuererklärung zu überlassen. Der Mann (und die Frau) weiß am besten, wo sich auf legale Weise Steuern sparen lassen.

Steuern auf legale Weise sparen

Bei den Steuern zu hinterziehen, mag für den einen oder anderen nach wie vor eine Art Volkssport sein. Doch die Strafe folgt oft auf dem Fuße, manchmal recht schnell, manchmal erst Jahre später. Dabei ist es egal, wie viel hinterzogen und dem Fiskus an Geld vorenthalten wird. Steuerhinterziehung ist und bleibt ein Delikt aber sicher keines, dass einen Bürger zu einem Kavalier macht.

 Mehr zu den Folgen der Steuerhinterziehung finden Sie in unserem Ratgeber.

Die Möglichkeiten, auf legale Weise Steuern zu sparen, und am Ende sogar noch was raus zu bekommen nach Abgabe der Einkommensteuererklärung, sind vielfältig. Entsprechende Ratgeber geben hierzu zahlreiche Tipps, wie man beim Ausfüllen der Steuererklärung vorgehen kann, und welche Unterlagen als Nachweise erforderlich sind. Zudem gibt es die vereinfachende Möglichkeit, eines der guten Steuerprogramme zu verwenden, mit dem die Steuererklärung ausgefüllt und auf Lücken und Sparmöglichkeiten geachtet werden kann.

Helfen Steuerprogramme beim Mindern der Steuerlast?

Hände werfen Geldscheine in die Luft

Immer mehr Steuerzahler nützen für das Ausfüllen ihrer Einkommensteuererklärung eine Software für den PC. Für solche Steuerprogramme wird oft sehr vollmundig geworben, doch letztlich können solche Programme nur so gut sein, wie es die Daten sind, mit denen sie gefüttert werden. D. h. wird nur ein Teil der für die Steuererklärung relevanten Daten eingegeben und beispielsweise wichtige Angaben bei den Werbungskosten vergessen, dann kann ein solches Programm natürlich nicht zaubern und die Steuerlast durch etwas mindern, was gar nicht angegeben wurde.

Sucht man sich jedoch eine gute Steuersoftware aus, die einen zugleich Schritt für Schritt beim Ausfüllen durch die Steuererklärung führt, lässt sich am Ende, wenn alles richtig eingegeben wurde, in den jeweiligen Bereichen Steuern sparen. Die Ausgabe für ein solches Steuerprogramm kann sich somit für den Steuerzahler lohnen. Doch auch bei solchen Programmen sollten nur die Daten eingegeben werden, die wahr sind. Fingierte Daten haben dabei nichts verloren, denn so mancher Steuertrick geht nur allzu schnell in die Hose, wenn man bei etwas nicht Erlaubtem erwischt wird!

Steuersoftware im Vergleich

Software (privat) Anzahl mgl. Steuer-
erklärungen
App Kosten ab
Aldi Steuer 2019 pro Abgabe nein 4,99 € Anbieter
Lohnsteuer kompakt* pro Abgabe nein 29,95 € Anbieter
QuickSteuer unbegrenzt nein 14,99 € Anbieter
smartsteuer* 5 ja 34,99 € Anbieter
Steuerbot* pro Abgabe ja kostenfrei Anbieter
Steuerfuchs* pro Abgabe nein 14,95 € Anbieter
SteuerGo Plus* pro Abgabe nein 24,95 € Anbieter
SteuerSparErklärung pro Abgabe ja 24,95 € Anbieter
tax pro Abgabe ja 12,95 € Anbieter
Taxando Basic* pro Abgabe ja kostenfrei Anbieter
Taxfix (App) pro Abgabe ja 34,99 € Anbieter
Taxman unbegrenzt nein 29,90 € Anbieter
WISO steuer: Sparbuch 5 ja 29,95 € Anbieter
WISO steuer: Web* 5 ja 29,95 € Anbieter
wundertax* pro Abgabe nein 34,95 € Anbieter
Zasta pro Abgabe nein individuell** Anbieter
Software (gewerblich) Anzahl mgl. Steuer-
erklärungen
App Kosten ab
QuickSteuer Deluxe unbegrenzt nein 29,99 € Anbieter
steuermachen.de* pro Abgabe nein 78,00 Anbieter
SteuerSparErklärung plus 10 ja 49,95 € Anbieter
tax Professional 15 nein 34,95 € Anbieter
WISO steuer: Berater 5 ja 139,00 € Anbieter
*… webbasierte Software **… Die Gebühr für den Steuerberater wird für jeden Steuerfall individuell ermittelt.

Fazit

Steuern sparen ist auch in Deutschland reichlich möglich. Nur ist nicht jeder Steuertrick zugleich wirklich ein Trick, um Steuern zu sparen, sondern kann am Ende möglicherweise ganz schön teuer werden. Wenn man dabei erwischt wird und plötzlich ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung am Hals hat oder zumindest ein Bußgeld aufgebrummt bekommt wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Deshalb sollte nur da versucht werden, die eigene Steuerlast zu mindern, wo es im legalen Rahmen ist. Auf eigene Faust mehr anzugeben oder zu wenig, kann sonst irgendwann ganz schnell ans eigene Geld gehen. Dann war es dass und der Steuertrick, mit dem der Steuerzahler Geld sparen wollte, führt stattdessen zu einer saftigen Geldbuße.

Steuertricks sind deshalb immer sehr mit Vorsicht zu genießen, egal von welcher Seite sie kommen. Letztlich ist es der Steuerzahler selbst, der dafür geradestehen muss, was er in seiner Einkommensteuererklärung angibt. Auf vermeintlich gute Tipps aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis sollte nicht unbedingt gehört werden, ebenso wenig auf die guten Ratschläge, die mitunter an Stammtischen zum Besten gegeben werden. Steuern sparen funktioniert, wenn man den Regeln des Gesetzgebers folgt und von der Steuer absetzt, was als außergewöhnliche Belastungen und/oder als Betriebsausgaben tatsächlich abgesetzt werden darf.


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