Schenkungssteuerpflicht bei Zuwendungen unter Eheleuten

Zur Schenkungssteuerpflicht bei Zuwendungen unter Eheleuten

Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 41/14)

Die Schenkungsteuer ist in Deutschland seit ihrem Bestehen äußerst umstritten. Zahlreiche Gerichtsprozesse wurden in diesem Zusammenhang schon geführt, die Urteile entsprachen dabei oft nicht dem, was sich die Steuerpflichtigen vorgestellt hatten. Viele Menschen haben grundsätzlich Probleme damit, sich mit dem Gedanken anzufreunden, dass auf geschenkte Dinge Steuern gezahlt werden müssen. Daher versuchen viele Steuerpflichtige, die Schenkungsteuer zu umgehen, teilweise mit recht abenteuerlichen Konstrukten und Erklärungen.

Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Zusammenhang wieder einmal ein Urteil zu sprechen, das sich auf die Schenkungssteuerpflicht im Rahmen von Zuwendungen unter Eheleuten bezieht. Dieses Urteil könnte für viele Steuerpflichtige interessant sein und durchaus zu einem Präzedenzfall werden, weswegen wir es uns an dieser Stelle einmal etwas näher ansehen wollen.

Ein Ehemann hatte das Vermögen auf einem bei einer Schweizer Bank geführten Einzelkonto auf das Konto seiner Frau übertragen, welches ebenfalls beim Kreditinstitut in der Schweiz geführt wurde. Bei der Besteuerung nahm das zuständige Finanzamt eine Schenkung in voller Höhe durch den Ehemann an seine Ehefrau als Besteuerungsgrundlage an. Damit wollte sich das Ehepaar nicht einverstanden erklären. Ihrer Meinung nach sei die Ehefrau nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstammes bereichert, da ihr die andere Hälfte bereits vor der Übertragung durch ihren Mann rechtlich zugestanden habe. Als das Finanzamt diese Ausführungen nicht akzeptieren wollte, erhob das Ehepaar schließlich Klage.

Die Eheleute hatten mit ihrer Klage jedoch keinen Erfolg, das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Begründung des Gerichts: Grundsätzlich tragen die Steuerpflichtigen die jeweilige Feststellungslast. Daher habe die Ehefrau nachweisen müssen, dass sie bereits vor der Übertragung des Vermögens des Ehemannes zur Hälfte daran berechtigt gewesen sei. Diesen Nachweis habe die Ehefrau jedoch nicht erbracht, weshalb die Klage abzuweisen sei. Mit dieser Urteilsbegründung wollte sich das Ehepaar wiederum nicht zufriedengeben und ging schließlich durch alle Instanzen, bis der Fall vor dem Bundesgerichtshof abschließend verhandelt wurde.

Doch auch vor dem obersten deutschen Gericht hatte das Ehepaar keinen Erfolg. Die Richter am BFH bestätigten die Abweisung der Klage und machen nochmals deutlich, dass der beschenkte Ehegatte grundsätzlich die Beweislast für alle Tatsachen trage, die der Annahme einer Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gelte auch für den Fall, dass einem Ehegatten, der vom Einzelkonto seines Partners ein Guthaben unentgeltlich übertragen erhalten hat, dieses Guthaben vor der Übertragung bereits ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein sollte.

Abschließend machten die Richter am Bundesfinanzhof deutlich, dass die hier gesprochene Entscheidung ausschließlich für Einzelkonten gelte, nicht für von beiden Ehegatten geführte Gemeinschaftskonten. Außerdem bezog sich das Gericht auf eventuell bestehende Kontovollmachten für Einzelkonten. Diese wären in Bezug auf eine Beurteilung hinsichtlich der Schenkungssteuer ohne Bedeutung.


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