Todesfall in der Familie: Was passiert mit dem Girokonto?

Der rechtliche Grundsatz ist eindeutig: Ein Girokonto wird mit dem Tod des Inhabers nicht automatisch eingefroren oder aufgelöst. Es besteht zu den bisherigen Konditionen als sogenanntes Nachlasskonto weiter. Das vorhandene Guthaben (aber auch eventuelle Schulden) geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf die Erben über.


Welche Kontoart liegt vor?

Die Zugriffsrechte direkt nach dem Todesfall hängen maßgeblich vom Kontomodell ab:

  • Einzelkonto: Lief das Konto ausschließlich auf den Namen des Verstorbenen, haben Angehörige ohne eine spezielle Bankvollmacht (die über den Tod hinaus gültig ist) keinen sofortigen Zugriff. Die Bank verlangt zunächst einen formellen Erbnachweis, bevor Überweisungen oder Abhebungen getätigt werden dürfen.
  • Gemeinschaftskonto (Oder-Konto): Dies ist bei Ehepaaren der absolute Standard. Jeder Kontoinhaber darf unabhängig vom anderen über das Guthaben verfügen. Der überlebende Partner behält den vollen Zugriff auf das Konto. Achtung: Rechtlich gehört der Anteil des Verstorbenen (im Zweifel 50 %) dennoch in den Nachlass und steht der gesamten Erbengemeinschaft zu.
  • Gemeinschaftskonto (Und-Konto): Hier müssen alle Verfügungen gemeinsam getroffen werden. Stirbt ein Partner, tritt die Erbengemeinschaft an seine Stelle. Der überlebende Partner kann das Konto dann nur noch gemeinsam mit allen Erben verwalten, was in der Praxis oft zu Blockaden führt.

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Kostenlose Muster und Vorlagen für den Ernstfall

Um Angehörigen im Trauerfall zusätzliche bürokratische Hürden mit der Bank zu ersparen, ist es ratsam, frühzeitig mit einer über den Tod hinaus gültigen Bankvollmacht (transmortale Vollmacht) vorzusorgen. So stellen Sie sicher, dass Vertraute sofort handlungsfähig sind, ohne auf den Erbschein warten zu müssen.

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Vorgehensweise im Todesfall: Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Bank informieren
    Melden Sie den Todesfall zeitnah bei der Bank und legen Sie die Sterbeurkunde in Kopie vor. Die Bank sperrt daraufhin die direkten Zugänge des Verstorbenen (Girokarten, Kreditkarten, PINs, Online-Banking), um unberechtigte Abhebungen zu verhindern.
  2. Legitimation erbringen
    Um handlungsfähig zu sein, müssen Sie der Bank Ihre Berechtigung nachweisen. Dies geschieht zwingend durch:

    • Eine transmortale Bankvollmacht (eine Vollmacht, die explizit über den Tod hinaus gültig ist).
    • Ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag (inklusive Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts).
    • Einen Erbschein (falls kein notarielles Testament vorliegt, muss dieser beim Nachlassgericht beantragt werden).
  3. Laufende Zahlungen prüfen und anpassen
    Daueraufträge und Lastschriften (Miete, Strom, Telefon) werden vom Nachlasskonto regulär weiter ausgeführt. Prüfen Sie die Kontoauszüge und kündigen Sie nicht mehr benötigte Verträge (z. B. Streaming-Abos, private Krankenversicherungen). Belassen Sie jedoch Zahlungen für laufende Kosten der Immobilie (Strom, Nebenkosten), bis die Wohnung vollständig aufgelöst ist.
  4. Bestattungskosten begleichen
    Eine wichtige Ausnahme in der Bankpraxis: Auch wenn der formelle Erbschein noch fehlt und das Konto für die Erben eigentlich noch gesperrt ist, erlauben die meisten Banken die Bezahlung der Beerdigungskosten direkt vom Nachlasskonto. Reichen Sie dafür die Originalrechnung des Bestattungsunternehmens direkt bei der Bank ein.
  5. Konto auflösen oder umschreiben
    Sobald der Nachlass geregelt und alle laufenden Verbindlichkeiten gedeckt sind, kann das Konto aufgelöst und das Guthaben gemäß der Erbquote ausgezahlt werden. Gibt es mehrere Erben (Erbengemeinschaft), können diese das Konto nur gemeinsam und einstimmig auflösen. Alternativ kann das Konto auf den überlebenden Ehepartner umgeschrieben werden, sofern alle Miterben zustimmen.

Wichtige Hinweise für Angehörige und Erben

  • Keine eigenmächtigen Abhebungen: Auch wenn Sie eine Bankvollmacht besitzen, dürfen Sie das Geld nicht einfach an sich nehmen, wenn es noch andere Erben (z. B. Kinder aus erster Ehe) gibt. Entnahmen ohne Absprache mit der Erbengemeinschaft können zu rechtlichen Konflikten und Schadensersatzforderungen führen.
  • Meldung an das Finanzamt: Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt den exakten Kontostand (inklusive aufgelaufener Zinsen) zum Stichtag des Todestages zu melden. Das Guthaben unterliegt der Erbschaftsteuer, wobei für Ehepartner (500.000 Euro) und Kinder (400.000 Euro) hohe Freibeträge gelten.

Hinweis: In der Praxis sind Kreditinstitute extrem streng und bestehen meist auf die Unterzeichnung ihrer hauseigenen Bankvollmacht-Formulare (oft verbunden mit PostIdent, VideoIdent oder persönlicher Vorsprache). Frei verfasste Muster-Vollmachten führen im Erbfall leider oft zu Verzögerungen, da die Rechtsabteilungen der Banken diese erst aufwendig prüfen müssen.

Unser Tipp: Nutzen Sie am besten direkt das interne Formular Ihrer Hausbank, um auf Nummer sicher zu gehen. Wichtig: Für Immobiliengeschäfte ist zudem immer eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Girokonto im Todesfall

Wird das Girokonto nach dem Tod automatisch gesperrt?

Nein. Das Konto wird nicht automatisch aufgelöst oder eingefroren, sondern als sogenanntes Nachlasskonto weitergeführt. Laufende Abbuchungen wie Miete oder Strom gehen also nicht ins Leere. Sobald die Bank jedoch vom Tod erfährt, sperrt sie den direkten Zugriff (Karten, Online-Banking), bis sich die Erben offiziell legitimiert haben.

Darf ich mit der PIN des Verstorbenen noch Geld abheben?

Nein, das ist rechtlich riskant. Selbst wenn Sie die PIN kennen oder eine normale Bankkarte besitzen, erlöschen diese Zugriffsrechte (ohne explizite transmortale Vollmacht) im Todesfall. Eigenmächtige Abhebungen können zu Schadensersatzforderungen durch Miterben führen. Das Geld gehört ab dem Todeszeitpunkt der gesamten Erbengemeinschaft.

Was passiert bei einem Gemeinschaftskonto von Ehepaaren?

Die meisten Ehepaare führen ein sogenanntes „Oder-Konto“. Hier ändert sich für den überlebenden Partner im Alltag wenig: Er behält den vollen Zugriff und kann weiterhin Überweisungen tätigen oder Geld abheben. Wichtig ist jedoch: Rechtlich fällt der Anteil des Verstorbenen (meist 50 %) in den Nachlass und steht allen Erben zu.

Verlangt die Bank immer einen teuren Erbschein?

Nein. Banken haben früher oft pauschal einen Erbschein gefordert, was jedoch durch den Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 440/15) untersagt wurde. Ein notarielles Testament nebst dem Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts reicht in der Regel völlig aus, um sich als Erbe zu legitimieren. Manchmal genügt sogar ein eindeutiges handschriftliches Testament.

Wie bezahlen wir die Beerdigung, wenn wir noch nicht auf das Konto zugreifen können?

Die Tragung der Bestattungskosten ist gesetzlich geregelt (§ 1968 BGB). Aus Kulanz und gängiger Branchenpraxis erlauben Banken die Begleichung der Beerdigungskosten vom Nachlasskonto auch dann, wenn der Erbschein noch fehlt. Reichen Sie hierfür einfach die Originalrechnung des Bestatters direkt bei der Bank ein.

Was passiert, wenn das Konto im Minus ist?

Erben übernehmen nicht nur das Guthaben, sondern treten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auch in die Pflichten des Verstorbenen ein – dazu gehören Schulden und ein überzogener Dispo. Wenn abzusehen ist, dass der Nachlass überschuldet ist, haben Angehörige sechs Wochen Zeit, das Erbe offiziell beim Nachlassgericht auszuschlagen.

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Datenstand: 23.09.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.

Verwendete Quellen und rechtliche Grundlagen

  • Gesamtrechtsnachfolge: § 1922 Abs. 1 BGB (Automatischer Übergang von Vermögen und Konten auf die Erben).
  • Erbengemeinschaft: §§ 2038, 2040 BGB (Regelungen zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Verfügung über Nachlassgegenstände).
  • Bestattungskosten: § 1968 BGB (Gesetzliche Pflicht der Erben zur Tragung der Beerdigungskosten).
  • Meldepflicht der Banken: § 33 ErbStG (Verpflichtung der Kreditinstitute, Kontostände ab 5.000 Euro an das Finanzamt zu melden).
  • Transmortale Bankvollmachten: §§ 130 Abs. 2, 672 BGB i. V. m. den jeweiligen Bank-AGB (Gültigkeit von Willenserklärungen und Aufträgen über den Tod hinaus).
  • BGH-Urteil vom 05.04.2016 (Az. XI ZR 440/15): Unzulässigkeit von pauschalen AGB-Klauseln, die zwingend einen Erbschein fordern; notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll ist ausreichend.
  • BGH-Urteil vom 08.10.2013 (Az. XI ZR 401/12): Ein klares handschriftliches Testament kann als Nachweis genügen; bei grundloser Forderung eines Erbscheins macht sich die Bank ggf. schadenersatzpflichtig.
  • Die Deutsche Kreditwirtschaft: Branchenübliche Empfehlungen und Kulanzregelungen zur direkten Begleichung der Bestattungskosten vom Nachlasskonto.
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) & Verbraucherzentrale: Offizielle Publikationen und Leitfäden zu Bankgeschäften nach einem Todesfall.

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