Ein Girokonto ohne monatliche Kontoführungsgebühren klingt für viele Bankkunden zunächst attraktiv. Doch wenn der Verzicht auf Gebühren daran geknüpft ist, dass Kunden zwingend der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten zu Werbezwecken zustimmen müssen, darf das Konto nicht ohne Weiteres als „kostenlos“ beworben werden. Dies zeigt ein aktuelles Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 26.10.2026, Az. 3-10 O 69/25), das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. gegen die Postbank (eine Niederlassung der Deutsche Bank AG) erwirkt hat.
Hintergrund: „Kostenloses“ Konto gegen Datenpreisgabe
Im Zentrum der Unterlassungsklage standen Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit dem Angebot eines als „kostenlos“ bezeichneten Girokontos der Postbank (Verbraucherzentrale.de, Verfahrensübersicht zur Klage gegen Postbank). Im Rahmen des Online-Bestellprozesses wurde von den Antragstellern verlangt, in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für an sie gerichtete Werbung einzuwilligen, um das Kontomodell zu finanzieren. Diese Datenverarbeitung war für die Verbraucher im Antragsprozess „nicht abwählbar“ (LG Frankfurt am Main, Az. 3-10 O 69/25, Tenor Ziff. 1).
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. bemängelte im Verfahren unter anderem, dass die Bank im Bestellprozess nicht hinreichend deutlich und transparent darauf hinwies, dass das „kostenlose“ Kontomodell über diese verpflichtende Datenverarbeitung zu Werbezwecken finanziert wird. Zudem wendete sich die Klage dagegen, dass Kontaktdaten abgefragt wurden, wobei verschleiert worden sei, dass diese auch der Übermittlung von Werbung dienen, und Verbrauchern ohne ausdrückliche Einwilligung Werbung zugesandt wurde (Verbraucherzentrale.de, Verfahrensübersicht).
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main
Nachdem die Postbank den Klageanspruch zu Ziffer 1 anerkannt hatte (Verbraucherzentrale.de, Verfahrensübersicht), verurteilte die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main die Bank am 26. Oktober 2026 im Wege eines Teil-Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung zur Unterlassung.
Gemäß Urteilstenor (Ziff. 1) ist es der Postbank untersagt, Verbrauchern den Abschluss eines „kostenlosen“ Girokontos anzubieten, wenn diese im Bestellprozess nicht hinreichend deutlich und transparent darüber informiert werden, dass ihre personenbezogenen Daten – vom Verbraucher nicht abwählbar – zum Zwecke der Finanzierung des Kontomodells durch zielgerichtete Werbung verarbeitet werden (wie im Verfahren anhand der Screenshots gemäß Anlagen K 2 und K 3 dokumentiert).
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht drohte das Gericht der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten – zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten – an (LG Frankfurt am Main, Az. 3-10 O 69/25, Tenor Ziff. 2). Das Teil-Anerkenntnisurteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (Tenor Ziff. 3 und 4).
Eckdaten zum Verfahren im Überblick
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 10. Kammer für Handelssachen
- Entscheidungsdatum: 26. Oktober 2026
- Aktenzeichen: 3-10 O 69/25
- Urteilsart / Verfahrenstyp: Teil-Anerkenntnisurteil im Rahmen einer Unterlassungsklage
- Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., Stuttgart
- Beklagte: Postbank – eine Niederlassung der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
Bedeutung für Bankkunden: Wann ist ein Girokonto wirklich kostenlos?
Das Verfahren verdeutlicht eine wichtige Entwicklung im Bankensektor: Persönliche Kundendaten werden zunehmend als wirtschaftliche Gegenleistung herangezogen, um gebührenfreie Kontomodelle querzufinanzieren. Für Verbraucher ergeben sich daraus drei zentrale Punkte beim Kontovergleich:
- Klare Transparenzpflicht der Banken: Kreditinstitute dürfen den Begriff „kostenlos“ nicht als Blickfang nutzen, ohne im Bestellprozess klar und unmissverständlich offenzulegen, wenn im Gegenzug eine nicht abwählbare Datenverwertung zu Werbezwecken zur Finanzierung des Kontos stattfindet.
- Bedingungen im Antragsprozess prüfen: Auch wenn ein Girokonto ohne monatliche Kontoführungsgebühr beworben wird, sollten Antragsteller im Eröffnungsprozess genau prüfen, welche Erklärungen zur Datenverarbeitung und Werbenutzung als Pflichtbestandteil vorgesehen sind.
- Konditionen ganzheitlich vergleichen: Ein transparentes Girokonto zeichnet sich dadurch aus, dass nicht nur Gebühren und Leistungen, sondern auch etwaige Verknüpfungen mit Werbeeinwilligungen vor Vertragsabschluss offen kommuniziert werden.
Unsere Top 5 Girokonten
Datenstand: 02.11.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellen und weiterführende Links
- Primärquelle (Gerichtsurteil): Landgericht Frankfurt am Main (10. Kammer für Handelssachen), Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.10.2026, Az. 3-10 O 69/25.
- Verfahrensdokumentation der Verbraucherzentrale: Verbraucherzentrale Bundesverband / Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., „Klage gegen Postbank – ‚Kostenloses‘ Girokonto gegen Datenpreisgabe / Teil-Anerkenntnisurteil ergangen“, abrufbar unter: verbraucherzentrale.de (bzw. verbraucherzentrale-bawue.de).
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