Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-10 O 69/25) hat der Postbank nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die irreführende Werbung für ein angeblich „kostenloses“ Girokonto untersagt. Die wichtigsten Fakten zum Teil-Anerkenntnisurteil im Überblick:
- Zwingender Datenhandel: Das Girokonto wurde als gebührenfrei beworben, verlangte von Kunden im Online-Bestellprozess jedoch eine nicht abwählbare Zustimmung zur Datennutzung für Werbezwecke.
- Fehlende Transparenz: Die Richter stellten klar, dass der Begriff „kostenlos“ nicht als Blickfang genutzt werden darf, wenn das Konto faktisch mit persönlichen Daten querfinanziert wird. Dies muss klar und deutlich offengelegt werden.
- Drohende Konsequenzen: Bei künftigen Zuwiderhandlungen gegen diese Informationspflicht droht der Bank ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Weitere Details zu den Hintergründen der Klage und worauf Sie bei der Eröffnung eines neuen Girokontos unbedingt achten sollten, lesen Sie in unserem ausführlichen Ratgeber:
Quellen und weiterführende Links
- Ratgeber: Landgericht Frankfurt untersagt Postbank irreführende Werbung mit „kostenlosem“ Girokonto
- Primärquelle (Gerichtsurteil): Landgericht Frankfurt am Main (10. Kammer für Handelssachen), Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.10.2026, Az. 3-10 O 69/25.
- Verfahrensdokumentation der Verbraucherzentrale: Verbraucherzentrale Bundesverband / Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., „Klage gegen Postbank – ‚Kostenloses‘ Girokonto gegen Datenpreisgabe / Teil-Anerkenntnisurteil ergangen“, abrufbar unter: verbraucherzentrale.de (bzw. verbraucherzentrale-bawue.de).