Die Lohnpfändung ist eine weitere Maßnahme, zu der Gläubiger greifen, um ausstehende Zahlungen einzutreiben. Voraussetzung für den Gläubiger ist auch hier ein wirksamer Titel, der wiederum beim Amtsgericht beantragt wird. Gibt das Amtsgericht dem Antrag statt, wird Ihrem Arbeitgeber der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt.
Auch in diesem Fall prüft das Amtsgericht nicht, ob die Höhe der Forderung und die Forderung überhaupt berechtigt sind. Erfahren Sie von einer bevorstehenden Lohnpfändung, sollten Sie daher die Forderung unbedingt anhand Ihrer Unterlagen überprüfen.
Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Anteil des Einkommens
Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird Ihr Arbeitgeber aufgefordert, den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens zu berechnen. Die Abrechnung erfolgt nach Abzug aller Sozialabgaben und der Lohnsteuer. Aus Ihrem Gehalt müssen, bevor die Abgaben der Pfändungstabelle entnommen werden können, folgende unpfändbaren Lohnanteile herausgerechnet werden:
50 % der Überstundenvergütung (brutto!)
50 % des Weihnachtsgeldes (max. 500,00 EURO)
das Urlaubsgeld
Spesen und andere Aufwandsentschädigungen
Treueprämien
Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen
Vermögenswirksame Leistungen (z. B. Bausparvertrag)
Erst wenn Ihr Nettoeinkommen von all diesen unpfändbaren Anteilen bereinigt wurde, darf ihr Einkommen mit der Lohnpfändungstabelle abgeglichen werden (siehe Freibeträge).
Gleiches gilt, wenn Sie als Schuldner Teile Ihres Lohnes an Ihre Gläubiger abgetreten haben. Darüber ist Ihr Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Natürlich mag dies äußerst unangenehm sein, Sie können jedoch durch Ihre ehrliche und direkte Weise in einem persönlichen Gespräch eine Erschwernis des Arbeitsverhältnisses vermeiden.
Richtiges Verhalten bei Lohnpfändung
Über eine erwirkte Lohnpfändung sollten Sie sich eine Kopie von Ihrem Arbeitgeber ausstellen lassen. Mit dieser Kopie können Sie nachvollziehen, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist und die Höhe Ihrer Schuldensumme entspricht.
Stellen Sie fest, dass die Forderung ungerechtfertigt oder die Höhe überzogen ist, können Sie in diesem Fall keinen direkten Widerspruch einlegen. Stattdessen muss eine Klage beim Amtsgericht eingereicht werden.
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