Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, seines Zeichen zuständig für das Markenrecht, hat entschieden, dass ein Bankinstitut um die Auskunft über Name und Anschrift eines Kontoinhabers nicht länger den Mantel des Bankgeheimnis‘ hüllen darf, wenn über dieses Konto die Zahlung für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt wurde.
Die Klägerin im Fall I ZR 51/12 ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff Parfüms.