Automatisierte Kontenabfragen

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Seit dem 1. April 2005 betreibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Kontenabrufverfahren nach § 93b der Abgabenordnung. Was zunächst als steuerliches Kontrollinstrument eingeführt wurde, hat sich seither zu einem vielseitigen Ermittlungswerkzeug entwickelt, das in zahlreichen Rechtsbereichen Anwendung findet. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können heute deutlich mehr staatliche Stellen als früher Kontostammdaten deutscher Bundesbürger abrufen – entweder über das BZSt oder über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auf diese Weise lassen sich Sachverhalte klären, Beweise sichern und rechtliche Entscheidungen fundierter treffen.

Was ist eine automatisiere Kontoabfrage?

Die automatisierte Kontenabfrage (Kontenabruf) ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, mit dem staatliche Stellen Kontostammdaten bei Kreditinstituten abfragen können – ohne Einsicht in Kontostände oder Kontobewegungen. Ziel ist insbesondere die gleichmäßige Besteuerung und die Aufdeckung bzw. Verhinderung von Missbrauch, etwa bei Sozialleistungen, sowie die Unterstützung von Vollstreckungen. Technisch wird das Verfahren zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie – für strafverfolgungsbezogene Zwecke – über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgewickelt.

Das Verfahren erklärt (Ablauf und Akteure)

Rechtsgrundlagen und Datenumfang:
Kreditinstitute sind verpflichtet, bestimmte Kontostammdaten (z. B. Konto-/Depotnummer, Datum der Einrichtung/Auflösung, Name, Geburtsdatum von Inhaber und Verfügungsberechtigten; außerdem wirtschaftlich Berechtigte; seit 1.1.2020 zusätzlich Adresse und Steuer-ID) in einer separaten Datei vorzuhalten. Es werden keine Kontostände oder Kontobewegungen gespeichert.

Technische Durchführung über BZSt:
Behörden, die gesetzlich berechtigt sind (u. a. Finanzbehörden, Sozialbehörden, Gerichtsvollzieher), senden ihr Abrufersuchen an das BZSt. Das BZSt prüft die Plausibilität, leitet den Abgleich mit den Auskunftssystemen der Kreditwirtschaft ein und übermittelt die Ergebnisse an die anfragende Stelle. Das BZSt führt keine eigene Kontendatenbank und nimmt keine Datenänderungen vor; protokolliert wird nur zu Datenschutz- und Sicherheitszwecken. Das Ergebnis enthält ausschließlich Kontostammdaten (keine Umsätze/Salden).

Abruf über BaFin (strafrechtliche Zwecke):
Parallel existiert das BaFin Kontenabrufverfahren (§ 24c KWG) für Strafverfolgungsbehörden, Zollfahndung, Staatsanwaltschaften u. a.; auch hier handelt es sich um Stammdaten, die dezentral bei Banken vorgehalten und nur im Abruffall bereitgestellt werden.

Das Ziel von Kontenabfragen

Kernziele sind die gleichmäßige und gerechte Besteuerung sowie die effektive Rechtsdurchsetzung: Das Verfahren soll Steuerhinterziehung erschweren, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen, Sozialleistungsmissbrauch eindämmen und Vollstreckungen (öffentlich-rechtlich wie privat-rechtlich) unterstützen.

Historischer Hintergrund

2003: Einführung des BaFin Kontenabrufs (§ 24c KWG) für Strafverfolgungs- und Aufsichtsaufgaben, u. a. Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung.

2005: Start des BZSt Kontenabrufs zum 1. April 2005 („Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“), zunächst primär für steuerliche Zwecke und bestimmte Sozialleistungen.

2007 (BVerfG): Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Kontenabrufbefugnis für Steuer- und Strafverfolgungszwecke; für Sozialleistungen verlangte es eine präzisere gesetzliche Bestimmung des Behördenkreises und der Zwecke (Frist zur Neuregelung bis 31.5.2008).

Ab 2013/2016: Ausweitung des Berechtigtenkreises (z. B. Gerichtsvollzieher, niedrigere Schwellen in Vollstreckungen).

Entwicklung seit 2012 – stetiger Anstieg an Kontoabfragen

Seit 2012 werden Kontenabfragen durch eine Vielzahl von Behörden vermehrt durchgeführt. »Im Vergleich zum Einführungsjahr 2005 ließ sich damit sogar eine Steigerung der Abfragen um circa 700 Prozent ausmachen.« (Drucksache 17/14455, 30.07.2013, S. 1) Somit vergrößerte sich nicht nur die Anzahl der Kontoabfragen, sondern auch der Kreis der zur Durchführung Berechtigten wurde kontinuierlich erweitert aus dem Hintergrund zahlreicher Fälle von Erschleichung von Sozialleistungen.

Fallzahlenentwicklung

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kontenabrufe der einzelnen Institutionen und Behörden über die BaFin seit 2004.

Jahr BaFin Polizei-
behörden
Finanz-
behörden/ Steuer-
fahndung
Staats-
anwalt-
schaften
Zoll-
behörden
Sonstige Gesamt-
anzahl
Zu- bzw. Abnahme der Anfragen
2004 1.380 26.212 6.057 3.038 2.251 479 39.417 /
2005 632 38.675 10.008 7.494 5.160 441 62.410 58,33%
2006 972 47.805 11.838 12.861 7.202 478 81.156 30,04%
2007 472 54.111 13.061 18.002 7.167 747 93.560 15,28%
2008 277 46.132 10.936 18.520 7.604 469 83.938 -10,28%
2009 547 52.367 11.691 20.915 6.198 158 91.876 9,46%
2010 1.371 58.477 13.673 23.765 8.054 275 105.615 14,95%
2011 757 69.330 13.122 25.997 7.316 386 116.908 10,69%
2012 992 68.066 13.286 24.629 7.207 184 114.346 -2,19%
2013 1.218 75.296 13.397 25.434 7.052 267 122.664 7,27%
2014 370 89.542 14.020 26.495 7.052 300 137.779 12,32%
2015 1.183 86.702 13.003 25.851 6.915 301 133.955 -2,78%
2016 781 88.322 13.549 26.850 7.307 375 137.184 2,41%
2017 751 84.092 13.690 27.812 10.173 327 136.845 -0,25%
2018 877 87.931 13.249 30.671 9.645 515 142.888 4,42%
2019 752 131.959 12.648 29.982 10.683 551 186.575 30,57%
2020 235 219.754 15.667 39.375 14.047 773 289.861 55,36%
2021 509 279.106 16.896 42.181 12.712 734 352.138 21,49%
2022 693 316.580 17.100 43.633 12.784 775 391.565 11,20%
2023 577 349.531 18.318 46.912 15.683 822 431.843 10,29%
2024 709 392.902 18.375 54.079 18.448 1.165 485.678 12,47%
Verän­derung seit 2004 -48,62% 1.398,94% 203,37% 1.680,09% 719,55% 143,22% 1.132,15% /
(Quellen: Jahresbericht BaFin)

Zur besseren Veranschaulichung finden Interessierte im Folgenden alle Fallzahlen zu Kontenabfragen der einzelnen Institutionen ab 2004 in einem Diagramm aufgearbeitet:

Bedienhinweis: Einzelne Datenreihen lassen sich durch Klick auf die betreffende Überschrift aus- und wieder einblenden.

Quellen:

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Quellen:

Behörde mit Auslandsbezug – Das Bundeszentralamt für Steuern wächst

Bedienhinweis: Einzelne Datenreihen lassen sich durch Klick auf die betreffende Überschrift aus- und wieder einblenden.

Quellen:

Kontenabruf wegen nicht-steuerlicher Hintergründe

Eine zusätzliche Zunahme von Kontoabfragen zeigte sich dann im Jahr 2013. Grund hierfür: nun durften auch Gerichtsvollzieher eine Kontoabfrage ersuchen.

Weiter Kontenabruf für andere Zwecke finden im Zusammenhang statt mit

  • der Berechnung von Einkünften zur Ermittlung der individuellen Höhe von Sozialhilfeleistungen
  • zur Überprüfung der Sozialversicherungsleistungen
  • zur Ermittlung des Gesamteinkommens bei sozialer Wohnraumförderung
  • zur Ermittlung individueller Ausbildungs- und Aufstiegsförderung
  • zur Gewährung von Wohngeld sowie
  • des Erziehungsgeldes als auch
  • der Ermittlung der Leistungen zur Unterhaltssicherung.

Ablauf

Die Satzung in § 24c Absatz 1 KWG besagt, dass alle Kapitalanlagegesellschaften, Kredit- sowie Zahlungsinstitute die Verpflichtung eingehen, eine Datei zu führen, in welcher Kontostammdaten abgespeichert sind. § 24c KWG stellt somit die gesetzliche Grundlage  für das Kontoabrufverfahren dar. Für dieses Verfahren werden also Daten gespeichert wie

  • Kontonummer
  • Kontoinhabername, Geburtsdatum sowie die Daten weiterer Verfügungsberechtigter als auch
  • Eröffnungs- und Kündigungsdatum.

Zur Erfüllung ihrer finanzaufsichtlichen Aufgaben ist es der BaFin aus erforderlichen Gründen gestattet, diese Kontostammdaten Betroffener einzusehen. Zudem kann sie Auskunft erteilen aus der Kontenabrufdatei, jedoch nur an die Behörden, die in § 24c Absatz 3 KWG genannt werden.

Kontostammdaten werden für drei Jahre gespeichert. Dies geschah erstmalig am 1. April 2003 und wurde am 12. Juli 2006 spezifiziert. Dabei werden aber keine Kontostände oder -bewegungen des Kontoinhabers gespeichert.

Da es keine zentrale Datenbank gibt, ist es Aufgabe der Kreditinstitute diese Daten vorzuhalten. Da diese Mammutaufgabe nur schwer durch ein Kreditinstitut zu realisieren ist, wird dieser Bereich in einer Vielzahl der Fälle an externe Dienstleistungsunternehmen vond den Banken ausgelagert. »Die Banken sind verpflichtet, die Daten in einer gesonderten Datenbank bereitzuhalten und erfahren nicht, auf welche Daten die Behörden zurückgreifen. […] Die Kreditinstitute dürfen von der Durchführung eines Kontoabrufes keine Kenntnis erlangen (§ 93b Abs. 4 AO i.V.m. §24c Abs. 1 Satz 6 KWG). Daher führt ein Kontenabruf auch nicht zu negativen Folgen für den Bankkunden.«

Kritikpunkte zum automatisierten Kontenabruf

Datenschutz & Verhältnismäßigkeit: Kritiker bemängeln die Breite der Zugriffsmöglichkeiten und den deutlichen Anstieg der Abrufzahlen; sie fordern engere Zweckbindung, striktere Protokollierung und Kontrolle. Das BVerfG verlangte bereits 2007 eine klarere Bestimmung für Sozialzwecke (inzwischen gesetzlich präzisiert).

Transparenz für Betroffene: Der Abruf erfolgt ohne Kenntnis der Bank und zunächst ohne Wissen des Betroffenen; die Benachrichtigungspflichten liegen bei der ersuchenden Stelle, was in der Praxis zu Informationsdefiziten führen kann.

Missverständnisse über Datenumfang: Häufig wird fälschlich angenommen, der Staat sehe Kontostände/Transaktionen. Tatsächlich werden nur Stammdaten geliefert; Umsätze/Salden erfordern andere Rechtswege.

Zukunftsausblick

Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung, der Ausweitung digitaler Vollstreckungstools und der Bekämpfung von Finanzkriminalität ist nicht mit einem Rückgang der Abrufzahlen zu rechnen. Parallel ist zu erwarten, dass Datenschutzanforderungen (Protokollierung, Zweckbindung, Benachrichtigung) weiter konkretisiert werden – auch durch Aufsichtsbehörden wie den Bundesdatenschutzbeauftragten.

Fazit

Das automatisierte Kontenabrufverfahren ist ein etabliertes Kerninstrument der Steuer- und Sozialverwaltung sowie der Strafverfolgungsbehörden – mit klar begrenztem Datenumfang (Stammdaten) und zentraler technischer Abwicklung über BZSt bzw. BaFin. Die Nutzung ist seit Jahren deutlich gestiegen und bildet einen wichtigen Baustein zur Steuerehrlichkeit, zur Prävention von Missbrauch und zur effizienten Vollstreckung. Gleichzeitig bleiben Datenschutz, Transparenz und Verhältnismäßigkeit die zentralen Leitplanken, an denen sich Anwendung und Weiterentwicklung messen lassen.

Quellen:

  • BZSt – Kontenabruf (Behörden & Privatpersonen): Verfahren, Zuständigkeiten, FAQ
  • BfDI – Kontenabruf: Bedeutung, Rechtsgrundlagen (§ 24c KWG, § 93, § 93b AO), Entwicklung der Abrufzahlen.
  • BaFin – Kontenabrufverfahren: Hinweise, Abgrenzung, Auskunftsberechtigungen, Klarstellung „keine Kontostände/-bewegungen“.

Bildnachweis: © Fotolia.com – gena96, © Fotolia.com – Jean Kobben


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