Neue Pfändungsfreigrenzen für das P-Konto

Auch wenn es in den Briefen der Behörden mitunter noch nicht angekommen zu sein scheint, seit 1. Juli dieses Jahres gibt es neue Pfändungsfreigrenzen, die zugleich auch für das P-Konto gelten. Das bedeutet: nur Beträge über diesen Freigrenzen können bei einem Pfändungsschutzkonto auch gepfändet werden, alles unter der jeweils geltenden Freigrenze verbleibt auf dem Girokonto des Schuldners.

Für Singles und Alleinstehende beträgt der Pfändungsschutz seit 1. Juli 2013 1045,04 Euro, dies bedeutet eine Erhöhung von 16,15 Euro gegenüber dem bis zum 30. Juni geltenden Grundfreibetrags von 1.028,89 Euro. Damit hat der Gesetzgeber das zweite Mal seit Einführung der P-Konten zum 1. Juli 2010 die Pfändungsfreigrenzen für das P-Konto erhöht.

Für einen Unterhaltsgläubiger kommen zu dem genannten Freibetrag 393,30 Euro, ab dem zweiten bis zum fünften Unterhaltsgläubiger gibt es jeweils einen zusätzlichen Freibetrag von 219,12 Euro je Person. Der höchste Grundfreibetrag bei den Pfändungsfreigrenzen für das Pfändungsschutzkonto liegt damit bei 2.314,82 Euro.

Durch die Pfändungsfreigrenzen ist gesichert, dass der Schuldner trotz Gläubigerpfändungen nicht ohne Geld dasteht. Vor der Einführung des P-Kontos gab es diese Möglichkeit nur für Menschen, die Sozialleistungen oder Rente bezogen haben. Mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos hat sich dies jedoch maßgeblich geändert, und der Grundfreibetrag ist für alle Bürger, egal ob Hartz IV-Empfänger, Angestellter oder Selbständiger, gleich. Damit will der Gesetzgeber sicher gehen, dass jemand nicht seine Wohnung und sein Leben verliert, wenn er seine Schulden nicht mehr bezahlen kann und Pfändungen ins Haus stehen. Dafür darf jeder Bürger im Umkehrschluss nur ein P-Konto eröffnen. Da die Meldungen über die Führung eines solchen Kontos mit Pfändungsschutz sowieso an den Gläubiger weitergegeben wird seitens der kontoführenden Banken, dürfte dies zudem recht schnell auffallen, der Versuch ist es deshalb nicht wert, der darauf folgende Ärger wohl eher auch nicht.

Mit einem Pfändungsschutzkonto ist es möglich, alle bisherigen Bankgeschäfte trotz ein oder mehrerer Kontopfändungen normal weiter zu führen. Neben den gängigen Girokonten mit Schufa gibt es zudem einige Anbieter von Kreditkarten mit Girokonto-Funktion, bei denen zur Kontoeröffnung keine Schufa-Auskunft eingeholt wird. Dies sind unter anderem die Suprema Card von PayCenter und das Prepaid Kartentrio von der wirecard bank. Weitere Informationen über beide Prepaid-Kreditkarten mit Girokonto-Möglichkeit erhalten Sie hier.

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