Bankvollmacht als Kontovollmacht für das Girokonto

Inhalt

Noch immer verdrängen die Menschen, wenn es um unangenehme Gedanken geht: zum Beispiel wenn ihnen etwas zustößt. Nut wenige möchten sich damit beschäftigen. So kann ein Unfall oder eine schwerwiegende Erkrankung schnell dazu führen, dass man seinen geschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr nachkommen kann. Wer für solche Situationen nicht vorsorgt, steht ohne jeglichen Schutz da, denn selbst der Ehepartner hat oftmals in einer solchen Situation kein Recht, sich an den Geschäften zu beteiligen. Ganz einfach deshalb, weil die nötige Vollmacht hierzu fehlt. Andererseits ist die Vergabe einer Vollmacht auch immer mit Vertrauen verbunden, so dass eine solche Vergabe gründlich durchdacht werden muss. Je nach Lebenslage muss eine solche auch immer wieder neu überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Wozu eine Bankvollmacht?

Wer als Person nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, muss seine Geschäfte einer Stellvertretung (Bevollmächtigten) übergeben. Automatisch sind die Angehörigen in keinem Falle gleichberechtigte Stellvertreter – dieser selbstverständliche Gedanke muss hier schnell wieder aufgegeben werden. So kommt es immer häufiger nach einem Tod zu dem Problem, dass das Erbrecht in Deutschland keinerlei Sonderregelungen für das Girokonto eines Erblassers vorsieht. Dies hat dann für die Hinterbliebenen die Folge, dass der Zugriff auf das Konto des Erblassers so lange verwehrt bleibt, bis ein Erbe hierfür rechtskräftig eingesetzt ist. In diesem Falle hilft dann eine Kontovollmacht, um im Ernstfall in der Lage zu sein, die Geschäfte eines anderen in vollem Umfang tätigen zu können. Mit einer Kontovollmacht sorgen Personen vor, so dass ein jederzeitiger Zugriff auf das Konto möglich ist. Daher ist diese Vorsorgemaßnahme nicht nur jungen Paaren, sondern auch Ehepaaren mit Kindern und älteren Menschen dringend zu empfehlen.

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Mögliche Formen einer Bankvollmacht

Liegt eine Kontovollmacht vor, haben der Ehepartner, die Kinder oder auch eine dritte Person die Möglichkeit, als Vertrauensperson auf das Konto der hilflosen Person zuzugreifen. Liegt eine solche Kontovollmacht nicht vor, ist an eine Stellvertretung nicht mehr zu denken, denn die Bank steht in der Pflicht, von dem angeblichen Stellvertreter eine entsprechende Legitimation zu verlangen. Nur dann besteht auch die Möglichkeit, dass die Vertrauensperson im Notfall die Kontobewegungen kontrolliert bzw. die Bankgeschäfte in ihrem Namen erledigt. Innerhalb der Vollmachtsarten gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Vertrauen einer Person auszusprechen. So gibt es zum einen die Kontovollmacht bis zum Ableben des Kontoinhabers. Dies hat den Nachteil, dass diese Kontovollmacht im Erbfall ungültig wird. Oder aber man verfügt eine Kontovollmacht über den Erbfall hinaus. Diese hat dann auch nach dem Tode des Erblassers volle Gültigkeit. Die dritte Möglichkeit stellt die Kontovollmacht ab dem Ableben bzw. an dem Erbfall dar.

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Bankvollmacht kann auch eingeschränkt erteilt werden

Innerhalb dieser Vollmachtserteilung kann der Verfügende auch entsprechende Einschränkungen machen, zum Beispiel, dass die Vertrauensperson A lediglich Überweisungen durchführen darf, Person B Überweisungen und Bargeschäfte. Hat der Vollmachtgeber keine Einschränkungen verfügt, hat der Bevollmächtigte die Möglichkeit, über das gesamte Vermögen, das auf dem Konto des Vollmachtgebers vorhanden ist, frei zu verfügen. Der Bevollmächtigte ist damit legitimiert, alle Geschäfte vorzunehmen, die einen direkten Bezug zur Konto- oder Depotführung haben. Die Kontovollmacht kann dabei sowohl einem oder mehreren Familienmitgliedern, dem Lebenspartner oder aber einer anderen vertrauenswürdigen Person übertragen werden. Zu Lebzeiten hat der Vollmachtgeber jederzeit die Möglichkeit, eine erteilte Kontovollmacht zu widerrufen.

Bevollmächtigte Person hat nie dieselben Rechte wie der Kontoinhaber

In diesem Zusammenhang muss aber auch gesagt werden, dass auch eine bevollmächtigte Person nicht dieselben Rechte hat wie der Kontobesitzer selbst. So darf die Vertrauensperson zwar bereits vorhandenes Guthaben, das sich auf dem Girokonto befindet oder einen bereits vorhandenen Dispositionskredit für sich in Anspruch nehmen, die bevollmächtigte Person hat hingegen keine Möglichkeit, das bestehende Konto auszulösen oder bei einem anderen Kreditinstitut einen Kredit für sich aufzunehmen. Wer grundsätzlich zu Lebzeiten und auch gleichzeitig nach dem Tode des Erblassers vorsorgen möchte, wählt eine zeitlich unbegrenzte Kontovollmacht. Soll die Vollmacht lediglich zur Verwaltung des Erbes dienen, dann ist die Kontovollmacht für den Todesfall die bessere Lösung. Geht es hingegen um Regelungen, falls Bedürftigkeit durch Alter, Unfall oder Krankheit eintritt, dann kann hierfür eine spezielle Vollmacht für besagte Fälle erteilt werden. Ist eine solche nicht vorhanden, erfolgt bei Eintritt automatisch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht.

Der gerichtliche bestellte Betreuer hat dann die Aufgabe, sich um die Regelung der Vermögensangelegenheiten zu kümmern – was nicht immer auf Gegenliebe bei den Angehörigen stößt. Wer wirklich alle Zweifel an der Wirksamkeit einer Kontovollmacht ausschließen möchte, lässt diese durch das jeweilige Kreditinstitut gegenzeichnen. Tritt der Ernstfall ein, hat die bevollmächtigte Vertrauensperson dann die Möglichkeit, sich durch Personalausweis oder Reisepass auszuweisen. Kontobevollmächtigte, die eine Vollmacht über den Tod hinaus besitzen, haben dabei keinerlei Möglichkeit, das jeweilige Konto (selbst nach dem Tod des Erblassers) auf sich selbst übertragen zu lassen. Eine Kontovollmacht dient nämlich ausschließlich dazu, die üblicherweise mit dem Konto zusammenhängenden Geschäfte zu erledigen. Und dazu gehört in keinem Falle eine Auflösung oder Übertragung.

Kontovollmacht

Volle Verfügungsmacht des Bevollmächtigten über das Guthaben auf dem Konto

Keine Verfügungsmacht über das Konto des Vollmachtgebers selbst

Postmortale Konto- und Bankvollmacht


  • Kontovollmacht über den Tod hinaus
  • Kontoinhaber berechtigt eine Person, in seinem Namen Bankgeschäfte zu tätigen
  • Auf dem Konto des Bevollmächtigten können Überweisungen sowie Aus- und Einzahlungen getätigt werden
  • Bevollmächtigter wird als Verwalter des Kontovermögens eingesetzt

Vollmachtgeber sollten in diesem Zusammenhang allerdings beachten, dass eine Kontovoll-macht über den Tod hinaus keinesfalls als Vorsorge für den Bevollmächtigten verstanden wer-den darf. Denn kommt es zum Ableben des Kontoinhabers, dann steht ein eventuelles Vermögen auf dem Girokonto allein dem rechtmäßigen Erbe bzw. der Erbengemeinschaft zusammen zu. Dies gilt auch für den Fall, dass der Bevollmächtigte selbst Teil eines Erbengemeinschaft ist.

Bevollmächtigter als Teil einer Erbengemeinschaft


  • bis zur Ausstellung des Erbscheins darf das Konto des Verstorbenen nur verwaltet werden
  • Bevollmächtigter hat keine Möglichkeit, das Konto auf seinen Namen umschreiben zu lassen
  • Bevollmächtigter darf über das auf dem Konto befindliche Vermögen nicht frei verfügen
  • Alle Handlungen müssen auf das Wohl des bzw. der Erben ausgerichtet sein

Kommt ein Bevollmächtigter seiner Vertrauenspflicht nicht nach, haben auch die Erben selber die Möglichkeit, die Bevollmächtigung zu widerrufen. In diesem Falle haben ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nur noch alle Erben gemeinsam die Möglichkeit, über das Konto des Verstorbenen zu verfügen. Da auch dieser Schritt nicht immer in die gewünschte Richtung führt, sollte für eine solche Situation ein Konto- oder Vermögensverwalter eingesetzt werden. Diesem obliegt dann die Aufgabe, entweder bis zur Kontoauflösung selbst oder bis zur Aufteilung des Erbes für die Erledigung der postmortalen Bankgeschäfte des Verstorbenen zu sorgen.

Transmortale Kontovollmacht


  • Darf nicht als unbeschränkt gültige Vollmacht über das Kontoguthaben des Verstorbenen begriffen werden
  • Sinn der transmortalen Vollmacht liegt darin, nach dem Tod des Kontoinhabers noch ausstehende Kosten wie zum Beispiel Miet- oder Pflegekosten zu begleichen
  • Die transmortale Vollmacht gilt so lange, bis der Erbschein erteilt ist und damit das Erbe angetreten werden kann.
  • Bei unrechtmäßigen Handlungen durch den Bevollmächtigten entstehen Schadenersatzforderungen durch die Miterben

Wenn die Vermögensverwaltung zu Problemen führt

Rechtlich gesehen darf jeder Ehepartner sein Vermögen selbständig verwalten. In diesem Zusammenhang ist vielen jedoch unbekannt, dass ein einzelner Ehepartner nicht dazu berechtigt ist, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen! Beispiel für eine Vermögensverfügung im Ganzen:

  • Ein Ehepartner ist im Besitz einer Vermögensmasse in Höhe von 50.000 Euro. Dieser verfügt über einen Vermögensanteil von zum Beispiel 85 Prozent.
  • Ein Ehepartner verfügt über einzelne Vermögensgegenstände wie zum Beispiel ein Haus, die das wesentliche Vermögen bilden. Allerdings muss dies der andere Ehepartner erkennen.

Für den Fall einer solchen Vermögensverfügung ist stets die Einwilligung des anderen Ehegatten notwendig. Wird eine solche Verfügung nicht eingeholt, ist eine Vermögensverfügung stets rechtsunwirksam, was zu einer Nichtigkeit bezüglich des vorgenommenen Rechtsgeschäfts führen würde. Seine Rechtsgrundlage findet die Vermögensverfügung in § 1365 BGB.

Haben die Ehepartner nichts vereinbart, gilt automatisch für die vermögensrechtliche Beziehung (so genannter Güterstand) die gesetzliche Regelung. Wer heiratet, aber ehevertraglich keine Vereinbarung trifft, lebt damit automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Seine Rechtsgrundlage findet sich in § 1363 BGB. Dieser Güterstand wird noch immer von vielen falsch verstanden, denn im Grunde genommen handelt es sich auch weiterhin um Gütertrennung. Was bedeutet, dass das von jedem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Vermögen weiterhin sein Eigentum bleibt. Fälschlicherweise sind Ehepartner noch immer der Meinung, dass das eingebrachte Vermögen dann gemeinschaftliches Vermögen beider wird. Diese Trennung gilt im Übrigen auch für die Schulden, die in die Ehe mitgenommen werden. Somit braucht ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen aufzukommen – sofern die Schulden nicht innerhalb der Ehe für gemeinsame Projekte wie Schlaf- oder Wohnzimmer aufgenommen werden.

Auch Gegenstände, die einer der Ehepartner während der Ehe für sich erwirbt, gehören diesem ebenfalls allein. Eine Ausnahme bilden lediglich Hausratsgegenstände, die gemeinsam angeschafft und erworben werden. Für diesen Fall erwerben dann beide Ehepartner ein gemeinsames Eigentum an diesen Gegenständen. Der entscheidende Unterschied von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft ist lediglich, dass für den Fall der Scheidung bei ersterem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist.

Mit einer Vollmacht Vorsorge treffen – Vertrauensperson für den Ernstfall selbst wählen

Nicht wenige glauben, im Falle einer plötzlichen Geschäftsunfähigkeit – zum Beispiel durch Unfall oder Krankheit – ginge die Handlungs- und Verfügungsgewalt automatisch auf eine dem Betroffenen nahe stehende Person über. Tatsächlich jedoch erhält das zuständige Vormund-schaftsgericht die Berechtigung, die Belange des geschäftsunfähigen Betroffenen wahrzunehmen, bis ein Betreuer ernannt worden ist – dies kann unter Umständen dann ein völlig Fremder sein. Wer dies vermeiden möchte, sollte beizeiten eine sog. „Vorsorgevollmacht“ ausstellen.

Jeden kann es treffen: Durch Unfall oder Krankheit ist man von einem Tag auf den anderen plötzlich nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. In einem solchen Fall kann unter Umständen das Vormundschaftsgericht einen amtlichen Betreuer bestellen. Dabei besteht natürlich die „Gefahr“, dass es sich um einen völlig Fremden handelt, der den Betroffenen – und damit seine Interessen – nicht so gut kennt bzw. einschätzen kann wie ein enger Freund oder Lebenspartner. Wer hierin nicht die Ideallösung sieht und für den Fall eigener Hilflosigkeit die Regelung seiner Dinge lieber einer Vertrauensperson seiner Wahl übertragen möchte, sollte beizeiten eine Vorsorgevollmacht ausstellen. In diesem Fall entfällt automatisch die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes.

Dabei kann jeder den Geltungsbereich und den Umfang der Vollmacht festlegen. Ändert der Aussteller seine Absichten, kann die Vollmacht vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit jederzeit modifiziert oder widerrufen werden. Es empfiehlt sich, die Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Ihre unverzügliche Anerkennung zum Beispiel bei Banken und Behörden ist damit sichergestellt. Im Falle eines Falles ist der Bevollmächtigte dann sofort handlungsfähig und kann im Sinne des Betroffenen tätig werden. Möglich ist gleichfalls die Bevollmächtigung mehrerer Personen, bspw. in der Form, dass diese nur gemeinsam und einverständlich handeln können. In diesem Falle aber sollte genau bedacht werden, wen man bevollmächtigt – denn im Ernstfall hat derjenige dann weitreichende Befugnisse.

I. Generalvollmacht

Hiermit bestelle ich zu meinen allgemeinen Bevollmächtigten … (Name, Vorname, Adresse) sowie … (Name, Vorname, Adresse), und zwar unabhängig voneinander, mit der Ermächtigung zur Besorgung aller Angelegenheiten und Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen aller Art, soweit überhaupt eine Vertretung nach den Gesetzen zulässig ist.

Die Bevollmächtigten sind von der Beschränkung des § 181 BGB * ausdrücklich befreit. Der Vollmachtgeber lässt nur für die Fälle eine Übertragung der Vollmacht zu, wenn die Bevollmächtigten selbst erkrankt oder verreist und anzunehmen ist, dass gerade zu dieser Zeit für den Vollmachtgeber gehandelt werden muss bzw. bei Tod beider Bevollmächtigten. In diesem Falle erlaubt der Vollmachtgeber die Übertragung der Vollmacht ausschließlich an … (Name, Vorname, Adresse). In allen anderen Fällen darf diese Vollmacht weder ganz noch teilweise auf andere Personen übertragen werden.

Im Falle des Ablebens einer der Bevollmächtigten tritt jeweils der andere, überlebende als Allein-Bevollmächtigter. Ich weiß, dass ich diese Vollmacht jederzeit widerrufen kann. Alle anderen Verfügungen verlieren damit ihre rechtsgültige Wirksamkeit. Weiterer Teil dieser Vollmacht ist Bestandteil II.

II. Generalvollmacht für den Krankheitsfall

Sollte ich künftig in meiner Geschäftstätigkeit beschränkt sein oder gar geschäftsunfähig werden, hätte dies auf den Fortbestand dieser Vollmacht keinen Einfluss. Ich erteile diese Vollmacht auch gerade als Vorsorge auf einen solchen Fall, um die Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 1896 ff. BGB in der seit 1.1.1992 geltenden Fassung zu vermeiden.

Die Bevollmächtigten genießen mein vollstes Vertrauen. Sie haben auch alle Befugnisse, die ein für mich bestellter Betreuer hätte, soweit sie nicht ohnehin durch die generelle Bevollmächtigung in Ziffer I (Blatt 1 der Generalvollmacht) gedeckt sind. Rein fürsorglich schlage ich aber die Bevollmächtigten auch als die von mir erwünschten Betreuer gem. § 1897 Abs. 4 BGB neuer Fassung vor.

Die in Ziffer I erteilte Vollmacht erlischt auch durch meinen Tod nicht.

Ort, Datum, Unterschrift (Vor- und Zuname)

Vorsorge für den Fall der Fälle

Zwar gibt es in fast allen Bundesländern Pflegeheime, dennoch ist es gerade für Außenstehende schwierig, festzustellen, ob gerade ihre Entscheidungen den Wünschen und Vorlieben des betroffenen genau entsprechen. Zu diesem Zweck ist es daher zweckmäßig, beizeiten eine schriftliche Anordnung darüber zu treffen, wie Sie sich das Leben im Falle eines Falles vorstellen. Definieren Sie Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen. Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht ist eine persönliche, jederzeit widerrufbare Erklärung, die eine Person in gesunden Tagen für den Fall einer späteren Geschäftsunfähigkeit abgibt. Darin wird einer anderen Person das Recht eingeräumt, im Namen des Betroffenen zu handeln – allerdings erst dann, wenn der Fall der Fälle eingetreten ist. Die Vollmacht selbst kann sich auf ganze Sachverhalte beschränken.

Sie kann zum Beispiel nur für den Fall einer notwendig werdenden ärztlichen Behandlung gelten (sog. Patiententestament). Es kann sich aber auch um eine sehr weitgehende Vollmacht (sog. Generalvollmacht) handeln, mit der eine vertrauenswürdige Person in die Lage versetzt wird, umfassend für den Vollmachtgeber rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, die sich auf alle nur denkbaren Lebenssituationen und Rechtsgeschäfte erstreckt. Sie können aber auch konkrete Erwartungen an Ihre spätere Lebensgestaltung im Rahmen einer Vollmacht festlegen, beispielsweise, dass Ihr Immobilienbesitz nur im Notfall veräußert werden kann, sofern alle anderen finanziellen Ressourcen aufgezehrt sind. Oder Sie können den Vollmachtgeber dazu verpflichten, dafür zu sorgen, dass Sie im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten stets mit dem größtmöglichen Aufwand betreut werden.

Sie können des Weiteren auch noch einen zusätzlichen Bevollmächtigten einsetzen, dessen ausschließliche Aufgabe es ist, den Generalbevollmächtigten zu überwachen und darauf zu achten, dass dieser von seiner Vollmacht lediglich im Rahmen der von Ihnen festgelegten Bestimmungen Gebrauch macht. Sie können aber auch festlegen, dass erst ein entsprechendes Attest vorliegen muss, damit Ihre Vorsorgevollmacht wirksam wird. Allerdings können Sie die Vollmacht nur so lange widerrufen, ergänzen oder einschränken, so lange und soweit Sie geschäftsfähig sind! Viel wichtiger hingegen ist, dass Sie Ihre Vorsorgevollmacht umfassend konkretisieren. Fehlt zum Beispiel die Vollmacht über Ihre Konten, dann ist Ihre Vertrauensperson in dieser Hinsicht blockiert. Was Sie allerdings in einer Vorsorgevollmacht vergessen haben, können Sie mit einer Generalvollmacht abdecken.

Möchten Sie in einem Pflegeheim betreut werden?
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Möchten Sie – so lange wie möglich – in ihrer Wohnung betreut werden?
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Möchten Sie, dass Ihr Geld für zusätzliche Pflegekosten aufgewendet wird?
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Möchten Sie, dass möglichst geringe Pflegekosten anfallen, damit die Erben gut versorgt sind?
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Möchten Sie, dass jede mögliche lebensrettende Maschine solange wie möglich eingeschaltet bleibt oder wollen Sie das nicht?
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Wollen Sie, dass eine bestimmte Person zu Ihrem Sachverwalter bestimmt wird?
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All diese Fragen sollten Sie rechtzeitig beantworten und in einer schriftlichen „Vorsorgeanordnung“ niederlegen. Bewahren Sie das Original gut zugänglich auf oder geben Sie die Kopie einer Ihnen besonders vertrauenswürdigen Person. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Anordnung im Falle eines Falles auch tatsächlich noch vorhanden ist. Behalten Sie sich für Ihre Vollmachten immer einen Widerruf vor.

» PDF: Muster einer Vorsorgevollmacht

Die Festlegung des Umfangs in der Vollmacht

Die Vollmacht berechtigt und verpflichtet meinen Bevollmächtigten, meinem Willen entsprechend zu handeln, wie in dieser Vollmacht zum Ausdruck kommt. Die Vollmacht umfasst insbesondere folgende Inhalte:

Die Bestimmung des Wohnortes und des Aufenthalts

Insbesondere die Entscheidung über die Aufnahme in ein Krankenhaus oder die Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung mit Freiheitsentzug bzw. über das Verlassen dieser Einrichtungen; die Einwilligung in freiheitsentziehende oder unterbringungsähnliche Maßnahmen, wenn sie nicht der Beherrschung einer akuten Situation dienen, sondern über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durchgeführt werden sollen.

Die Regelung aller Wohnungsfragen

Hinweis: Lässt es der Gesundheitszustand nicht mehr zu, dass jemand auf sich gestellt in einer Wohnung lebt, bleibt oftmals nur der kurzfristige Platz in einem Pflegeheim. Bei der Kündigung sind Fristen einzuhalten, die entscheidend vom jeweiligen Mietvertrag abhängen. Enthält ein Mietvertrag keine spezielle Regelung im Hinblick auf die Kündigungsfristen, sondern nimmt lediglich Bezug auf die gesetzliche Regelung, so darf die Wohnung vom Mieter – unabhängig von der Mietdauer – mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.Handelt es sich um Verträge, die die Kündigungsfristen abhängig von der Mietdauer staffeln, ist nochmals zu differenzieren, ob es sich um einen Formularvertrag oder um eine individuelle Vereinbarung handelt. Bei Formularmietverträgen gilt ebenfalls die dreimonatige Kündigungsfrist (LG Hamburg, Az. 311 S 53/02).Bei Individualverträgen hingegen gelten die längeren vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Aber auch hier hat die Rechtsprechung dem Mieter beim Umzug in ein Pflegeheim ein Sonderkündigungsrecht zugesprochen. Fazit: Egal, was vereinbart wurde – auch hier kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten gekündigt werden. Einen Anspruch auf eine kürzere Kündigungsfrist als 3 Monate gibt es allerdings nicht! Möglich ist nur ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter, der einen früheren Beendigungszeitpunkt regelt.

Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge

  • Abgabe von Erklärungen im Behandlungsgeschehen, z.B. die Einwilligung in Untersuchungen meines Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder operative Eingriffe, gleichgültig, ob es sich um lebensgefährdende oder mit schwerwiegenden Nebenwirkungen bzw. Folgen behaftete Maßnahmen handelt oder nicht.
  • Aufenthaltsbestimmung, vor allem die Entscheidung über die Aufnahme in ein Krankenhaus oder die Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung mit Freiheitsentzug bzw. über das Verlassen dieser Einrichtungen
  • Einwilligung in freiheitsentziehende oder unterbringungsähnliche Maßnahmen, wenn sie nicht der Beherrschung einer akuten Situation dienen, sondern über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durchgeführt werden sollen.
  • Die Einwilligung zur Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen oder in einem Behandlungsverzicht. Die Einwilligung darf von meinem(n) Bevollmächtigten nur erteilt werden, wenn bei schwerstem körperlichen Leiden, Dauerbewusstlosigkeit sowie fortschreitendem geistigen Verfall nach einstimmiger Beurteilung zweier voneinander unabhängigen Ärzte keine Aussicht mehr auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht.
  • Einwilligung zur Teilnahme an einem medizinischen Forschungsprojekt
  • Einwilligung zu einer Obduktion zur Befundklärung
  • Weitere Einwilligungen: …

Diese Vollmacht berechtigt und verpflichtet die behandelnden Ärzte, meinen Bevollmächtigten über meine Erkrankung und meinen Zustand aufzuklären, um ihn seine Entscheidung im gesundheitlichen Bereich zu ermöglichen. Ich entbinde von daher alle mich behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht.

Mit einer Organentnahme zum Zweck der Transplantation bin ich (nicht) einverstanden (einverstanden mit Ausnahme folgender Organe: …).

Regelung der Vermögenssorge 

  • Verträge oder sonstige Vereinbarungen mit Kliniken, Senioren- oder Pflegeheimen abzuschließen, im Falle einer dauernden Unterbringung meine Wohnung aufzulösen, das Mietsverhältnis zu kündigen (siehe Regelung aller Wohnungsfragen) und die Wohnungseinrichtung zu veräußern
  • Anträge auf Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, auf Rente oder sonstige Versorgungsbezüge sowie auf Sozialhilfe zu stellen und – falls erforderlich – auf dem Rechtswege zu verfolgen

Die Regelung meiner laufenden finanziellen Angelegenheiten 

  • Abheben von Geldbeträgen von den auf meinen Namen lautenden Konten bei Banken und Sparkassen
  • Vornehmen von Überweisungen, um einen Krankenhausaufenthalt oder den Aufenthalt in einem Pflegeheim einschließlich der durch Versicherung nicht gedeckten Arztkosten sowie den laufenden Mietzins für meine Wohnung und sonstige laufende Kosten zu bezahlen
  • Vertretung gegenüber Behörden, Rententrägern, Krankenkassen etc.

Sollte trotz dieser Vollmacht ausnahmsweise die Bestellung eines Betreuers notwendig werden, weil z.B. der Bevollmächtigte seine Aufgabe – insbesondere wegen Erkrankung – nicht mehr wahrnehmen kann, so schlage ich als Ersatz-Bevollmächtigten vor: … (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefon)

Widerruf der Vollmacht

» PDF: Widerruf der Vollmacht (Seite 4)


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