Benötige ich für mein Girokonto einen Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsantrag beim entsprechenden Konto führenden Kreditinstitut stellen sich Bankkunden bezüglich Zinseinnahmen von Sparanlagen (Verzinsung von Girokontoguthaben) automatisch vom Steuerabzug frei. In diesem Falle wird die Bank die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent nicht zum Abzug bringen. Gerade bei den Girokonten mit Guthabenverzinsung oder in Verbindung mit einem Tages- oder Festgeldkonto fallen entsprechend Zinsen an. Daher lohnt sich ein entsprechender Freistellungsauftrag auch bei kleineren Zinsbeträgen, wie dies beim Girokonto der Fall ist. Wer mehrere verzinsliche Girokonten oder Tagesgeldkonten bei verschiedenen Banken unterhält, muss die Gesamtsumme der Freistellungsaufträge entsprechend auf die einzelnen Kreditinstitute verteilen. Auf den meisten Homepages der Banken lassen sich entsprechende Vordrucke zu Freistellungsaufträgen als PDF herunterladen.

Wer keinen Freistellungsauftrag stellt, bei dem behält die Bank neben der Abgeltungssteuer (Ertragsteuer) in Höhe von 25 Prozent auch noch den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent ein. Gegebenenfalls kommt auch noch die Kirchensteuer dazu. Freistellungsaufträge können immer nur aktuell für die Zukunft und nicht rückwirkend für die Vergangenheit gestellt werden. Mit der Antragstellung auf einen Freistellungsauftrag müssen sich Bankkunden dann nicht mehr mit den steuerlichen Aspekten ihrer Kapitalanlage auseinandersetzen. Denn mit der Abführung der Abgeltungssteuer durch das Kreditinstitut oder die Depotbank des Kunden ist die Steuerschuld bereits abgegolten.

Von der Abgeltungssteuer betroffen sind grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen. Unter diese Einkunftsart fallen zum Beispiel:

  • Alle Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten
  • Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
  • Dividenden bei Aktieninvestments
  • Erträge aus Investmentfonds und Termingeschäften
  • Erträge aus Zertifikaten
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften etc.
  • Zinsen aus Sparguthaben und festverzinslichen Anlagen
  • Ausschüttungen bei Fondsanteilen
  • Kapitalerträge aus Banksparplänen, Bausparverträgen, Tagesgeldkonten, Festgeldanla-gen, Sparbriefen, Sparbücher oder Girokonten unterliegen der Abgeltungssteuer.

Jeden Zufluss von Zinseinkünften, die der Anleger über das Jahr erwirtschaftet, wird dabei in der Einkommensteuer-Veranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt. Nach Abzug der Werbungskosten wird die Einkommensart mit der Steuerschuld verrechnet. Damit bezweckt die Abgeltungssteuer eine abschließende Besteuerung von privaten Kapitalerträgen durch einen pauschalen Steuerabzug an der Quelle (§ 20 EStG). Die Abgeltungssteuer ersetzt damit die bis zum Jahre 2008 geltende Kapitalertragsteuer. Der pauschale steuerliche Abzug liegt bei der Abgeltungssteuer bei 25 Prozent, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent sowie bei Bestehen der Kirchensteuerpflicht ein Prozentsatz zwischen 8 oder 9 Prozent. Erstere gilt für Baden-Württemberg und Bayern, letztere für alle übrigen Bundesländer. Mit der Abgeltungssteuer ist die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen endgültig abgegolten und muss daher nicht mehr in der Einkommensteuer erklärt werden.

Bei Fondsausschüttungen und Dividendenzahlungen aus Aktien muss bei der Abgeltungssteuer allerdings unterschieden werden. Je nach Anlage erwerben Investoren einen ausschüttenden oder einen thesaurierenden (wiederanlegenden) Fonds. Alle erwirtschafteten Erträge, die sich beim thesaurierenden Fonds ergeben, werden unmittelbar wieder in neue Fondsanteile investiert. Da in diesem Falle auch keine Barausschüttung der erwirtschafteten Gewinne erfolgt, wird hierauf auch keine Abgeltungssteuer erhoben. In einigen Fällen unterliegen auch die Erträge aus Kapital-Lebensversicherungen bzw. die Leistungen privater Rentenversicherungen der 25-prozentigen Abgeltungssteuer. Dies gilt allerdings nicht mehr für Kapital-Lebensversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden. Allerdings gilt eine Steuerfreiheit der Erträge auch nur für den Fall, wenn der Steuerpflichtige bei der Auszahlung der Leistungen aus der Kapitallebensversicherung sein 60. Lebensjahr vollendet hat und der Versicherungsvertrag über mindestens 12 Jahre bestanden hat.

Auch Kapitalabfindungen aus einer privaten Rentenversicherung unterliegen der Abgeltungssteuer. Steuerfrei sind hingegen private Rentenversicherungen, wenn mit der Versicherung eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart wurde. Auch hier gilt für die Steuerfreiheit weiter, dass der Vertrag eine Mindestdauer von 12 Jahren haben muss, als Mindestbeitragszeit sind 5 Jahre vorgeschrieben, der Todesfallschutz muss mindestens 60 Prozent betragen. Werden diese Voraussetzungen weder in den Alt- noch in den Neuverträgen erfüllt, wird Abgeltungssteuer fällig. Zwar ist mit der Einführung der Abgeltungssteuer die einjährige Spekulationsfrist ersatzlos weggefallen, dennoch unterliegen auch die Gewinne aus Veräußerung oder der Einlösung von Kapitalanlagen der Abgeltungssteuer.

Somit fällt Steuer beim Verkauf von Aktien, Fondsanteilen oder von Zertifikaten an. Damit sind sämtliche Veräußerungsgewinne unabhängig von ihrer jeweiligen Haltedauer steuerpflichtig. Geht es hingegen um Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, fällt hierauf keine Abgeltungssteuer an. Lediglich Kapitalerträge aus ausländischen Anlagen hat der Steuerzahler in seiner Steuererklärung namentlich auszuweisen. Vielfach übernimmt diese Aufgabe bereits die Anlageverwaltung des inländischen Kreditinstituts. Nicht unter die Abgeltungssteuer fallen all diejenigen Anlageformen, die der privaten Altersvorsorge dienen oder die betrieblich oder staatlich bezuschusst werden. Hierunter fallen zum Beispiel alle Riester- und Rürup geförderten Verträge sowie betriebliche Vorsorgepläne. Allerdings sind diese Anlageprodukte nicht steuerfrei, sondern unterliegen vielmehr der nachgelagerten Besteuerung.

Ist eine Besteuerung nachgelagert, erfolgt innerhalb der Ansparphase keine Besteuerung, Kapitalerträge oder Wertsteigerungen wirken sich jedoch in der Auszahlphase steuerlich aus. In diesem Falle wird dann auch nicht mehr der Abgeltungssteuersatz, sondern vielmehr der persönliche Einkommensteuer-Tarif zur Besteuerung herangezogen. Um einen Steuerabzug zu vermeiden, haben Bürger die Möglichkeit, entweder einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) zu stellen. Alle Erträge, die diesen Betrag im Freistellungsauftrag überschreiten, unterliegen dann wieder entsprechend der Abgeltungssteuer. Eine NV-Bescheinigung bescheinigt hingegen seinem Inhaber, dass dieser über zu geringe Einkünfte verfügt, um voraussichtlich steuerlich veranlagt zu werden. Liegt der individuelle Einkommensteuersatz wegen geringer Einkünfte unter 25 Prozent, haben Steuerpflichtige auch die Wahlmöglichkeit, sich nach dem individuellen Einkommensteuersatz veranlagen zu lassen (bspw. mit 23 Prozent). In diesem Falle führt der Steuerzahler seine gesamten Kapitalerträge in der Einkommensteuer auf, das Finanzamt entscheidet anschließend durch eine Günstigerprüfung, ob nun der Abgeltungssteuertarif oder aber der persönliche Einkommensteuer-Tarif für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist.

Vorteile bringt die Abgeltungssteuer auch Besserverdienenden, denn hier kennt man keine Progression mehr. Früher galt noch der persönliche Einkommensteuersatz, der vielfach bei 40 Prozent lag. Nunmehr gilt auch bei Besserverdienenden der einheitliche Steuersatz von 25 Prozent.


Girokonto

 

Sie möchten ein Girokonto eröffnen? Oder wird Ihr aktuelles Girokonto Ihren Ansprüchen nicht gerecht? Sie suchen ein günstiges Girokonto mit attraktiven Konditionen?

Jetzt vergleichen und Geld sparen!

Erfahren Sie mehr »

Festgeldkonto

 

In unserem Festgeld-Vergleich stellen wir Ihnen zahlreiche Festgeld-Anbieter mit lukrativen Konditionen vor. Unsere Empfehlung: Jetzt vergleichen und Rendite sichern.

Alle Festgeldkonten auf einen Blick!

Erfahren Sie mehr »

Kreditkartenkonto

 

Bargeldloses Bezahlen im europäischem In- oder Ausland und zusätzlich von attraktiven Zusatzleistungen profitieren? Mit einem Kreditkartenkonto ist das möglich.

Kreditkartenkonten jetzt vergleichen!

Erfahren Sie mehr »

Copyright © 2024 by Konto.org. All Rights reserved.

»