Vermögensregelung nach Eheschließung

Online-Konten lassen sich sowohl getrennt als auch gemeinschaftlich führen. Es besteht jedoch grundsätzlich die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Sobald ein Brautpaar vor dem Standesbeamten das „Ja“-Wort gesprochen hat, legt sich die schützende Hand des Gesetzgebers über den Bund und verpflichtet die Partner zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Dabei unterschätzen junge Paare oftmals den Konfliktstoff, der in dieser wolkigen Formel steckt, denn sie zieht eine ganze Reihe auch weniger bekannter Verpflichtungen nach sich. Als brisante Punkte sind hier

  • die Arbeitsleistung und
  • die Wahl des Wohnsitzes zu nennen.

Streng genommen darf ein Partner nicht einmal mehr über sein Alleineigentum frei entscheiden.

Gemeinsame Geschäfte

Geschäfte, die Sie gemeinsam tätigen müssen: Grundbesitz, Erbteile und sonstige Vermögenswerte verkaufen, verschenken oder beleihen, wenn der Vorgang mehr als 85 Prozent des persönlichen Vermögens betrifft (bei Vermögen über 25.000 Euro gelten 90 Prozent); Geschäft aufgeben, Unternehmen mit hoher Kapitaleinlage gründen, Stiftung einrichten; Möbel, Fernsehen und das Familienauto verkaufen oder verschenken.

Geschäfte, die Sie alleine machen dürfen: Grundbesitz vermieten oder verpachten, Kredite aufnehmen, bürgen, Erbschaft ausschlagen; Bekleidung, beruflich genutztes Auto und sonstige Arbeitsgeräte verkaufen oder verschenken; Antiquitäten und Kunstwerke verkaufen oder verschenken, die vor allem als Geldanlage dienen.

Modell Arbeitsteilung

Wer in der Ehe vor allem den Haushalt führt, wessen berufliche Karriere Vorrang haben soll, wer die gemeinsame Kasse verwaltet, wer den Wohnsitz bestimmt oder über Religion und Ausbildungsstätten der Kinder entscheidet – dies alles können die Ehepartner vorab per Vertrag regeln. Vor Gericht durchsetzen lassen sich solche Vereinbarungen zwar nicht, sie können aber bei einer Scheidung eine Rolle spielen, wenn es um Sorgerecht und Unterhalt geht.

Modell Vermögensverwaltung

Die Partner ordnen das MEIN und DEIN im Ehevertrag und wandeln einschränkende Bestimmungen des ehelichen Vermögensrechtes ausdrücklich ab. Nur so bleiben Firmenanteile, Erbschaften oder Anschaffungen während der Ehe auch dort, wo sie hingehören. Eine Radikallösung wäre die komplette Gütertrennung: Ist die Ehe erste einmal in Gefahr und eine gegenseitige Aussprache nicht mehr möglich, dann will von „mündlichen Vereinbarungen“ keiner mehr etwas wissen.

Modell Wohnsitz-Klausel

Ein Ehegatte steht am Anfang einer viel versprechenden Karriere, häufiger Arbeitsplatzwechsel ist bereits absehbar. Darüber sollte das Paar frühzeitig sprechen. In den Ehevertrag gehört folgende Absichtserklärung: „Die Ehefrau geht davon aus, dass im Interesse des beruflichen Fortkommens des Ehemannes mehrere Wechsel des Wohnsitzes erforderlich werden.“

Modell Inventar-Klausel

Die Ehepartner bringen Wertgegenstände und Erinnerungsstücke mit in die Ehe. Um jeden Streit ums Eigentum von vornherein auszuschließen, legen sie eine Liste ihres Besitzes an und vereinbaren: „Wir bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit unseres gemeinsamen Vermögensverzeichnisses vom … und vereinbaren die laufende Fortschreibung.“

Modell Vergütungs-Klausel

Sein Vermögen als Ganzes darf ein Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft nur mit Erlaubnis des anderen verkaufen oder verschenken. Ebenso einzelne Wertsachen, falls sie fast das ganze Vermögen ausmachen. Dies bestimmt § 1365 BGB. Gleiches gilt für gemeinsam genutzte Hausratsgegenstände im Eigentum eines Partners (§ 1369 BGB). Wenn beide über ihr Alleineigentum völlig frei verfügen wollen, müssen sie deshalb vereinbaren: „Die Eheleute schließen die Paragrafen 1365 und 1369 BGB ausdrücklich aus.“

Modell Rückgabe-Klausel

Der Besserverdienende macht seinem Partner wertvolle Geschenke wie ein Auto oder überschreibt diesem, etwa aus steuerlichen oder Haftungsgründen, wesentliche Teile seines privaten Vermögens. Vor endgültigem Verlust im Scheidungsfall schützt folgende Klausel: „Zuwendungen, die den Wert üblicher Gelegenheitsgeschenke i. S.  von § 1380 BGB übersteigen, sind bei Trennung rück zu übertragen.“

Modell Darlehens-Klausel

Wer mit seinem Gehalt dem anderen bspw. ein Studium finanziert, investiert in die gemeinsame Zukunft. Den finanziellen Ausgleich für den Fall der Trennung können die Ehegatten wie folgt regeln: „Für den Fall, dass der Ehemann die Scheidung beantragt innerhalb von … Jahren nach Abschluss oder Abbruch seines Studiums, erstattet er der Ehefrau für jeden bis dahin verstrichenen Monat seiner Immatrikulation … Euro, zahlbar in monatlichen Raten gleicher Höhe.“

Ohne Vertrag zahlt immer der Tüchtige drauf: Leben Sie allein und haben keine Nachkommen, werden Sie ohne Testament von ihren Verwandten beerbt. Mit einem Testament bestimmen Sie völlig frei Ihre Wunscherben. Einen Pflichtteilsanspruch haben nur Ihre Eltern.

Beachtung der Erbfolgeregelung!

Da die Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht miteinander verwandt oder verheiratet sind, vererben sie einander – in der gesetzlichen Erbfolge – nichts! Leben Sie also allein oder als Lediger in einer Lebensgemeinschaft, dann sind Ihnen gegenüber nach dem Gesetz nur Ihre Blutsverwandten erbberechtigt. Zuerst erben Ihre Eltern zu gleichen Teilen. Sollte einer der Elternteile verstorben sein, treten dessen Nachkommen für ihn in die Erbfolge. Den Eltern stehen als einzigen Verwandten Pflichtteile zu, soweit sie durch Verfügungen von Todes wegen übergangen werden. Ihre nächsten Freunde oder Ihr Lebenspartner und eventuell dessen Kinder, mit denen Sie zusammenleben und zu denen Sie eine enge Beziehung haben, gehen leer aus. Nicht einmal auf den gemeinsamen Hausstand hat Ihr Lebenspartner u. U. einen Anspruch. Ihr Lebenspartner verliert sogar die lieben Erinnerungsstücke aus dem gemeinsamen Leben, wenn die Erben sie einfordern. Die einfachste und zugleich umfassendste Möglichkeit, Ihren Lebenspartner abzusichern, ist also, ihn als Wunscherben in Ihrem Testament einzusetzen.

Schenkungen

Sie können Ihren Lebenspartner bspw. durch Schenkungen begünstigen. Allerdings rechnen Schenkungen noch bis zehn Jahre nach der Eigentumsübertragung fiktiv zum Nachlass, falls ein pflichtteilsberechtigter Erbe entsprechende Ansprüche erhebt. Bei einer Lebensversicherung zugunsten Ihres Lebenspartners besteht diese Gefahr nicht, denn diese fällt i. d. R. nicht in den Nachlass. Gleiches gilt für einen Sparvertrag oder für ein Bank-Depotkonto, das Sie auf den Namen Ihres Lebenspartners bei einer Bank anlegen. Haben Sie leibliche Kinder, zum Beispiel aus einer ersten Ehe und möchten lieber diesen Kindern Ihr Vermögen zukommen lassen, haben Sie immer noch die Möglichkeit durch ein Vermächtnis Ihren Lebenspartner zu begünstigen.

Ob Sie Ihrem Lebenspartner die Gegenstände des Hausrates, ein Wohnrecht auf Lebenszeit in der gemeinsam genutzten Wohnung vermachen: Ihr Lebenspartner hat einen Anspruch auf dieses Vermächtnis gegenüber Ihren Erben, ohne zur Erbengemeinschaft zu gehören. Auch können Sie auf dem Wege des Vermächtnisses Ihrem Lebenspartner auf Lebenszeit eine Leibrente zukommen lassen, die Ihre Erben aus Ihrem Nachlass zu entrichten haben. Dies gilt übrigens auch für die Kinder Ihres Lebenspartners. Auch diese können durch Vermächtnis begünstigt werden. Ohne Vertrag zahlt der Tüchtige immer drauf.

Dazu ein Beispiel: Sie sind geschäftsführender GmbH-Gesellschafter und haben an Gehalt zuzüglich Gewinnentnahme 8.000 € netto im Monat. Ihre Ehefrau verdient z.B. als Krankenschwester 2.500 € netto. Sie haben keine Kinder und lassen sich nach 10 Jahren Ehe scheiden. Der Richter berechnet den Unterhalt dann wie folgt:

Einkommen des Ehemannes:
Nettoeinkommen pro Monat: 8.000 €
Berufliche Aufwandspauschale (5 %) 400 €
Bereinigtes Nettoeinkommen: 7.600 €
Einkommen der Ehefrau:
Nettogehalt pro Monat: 2.500 €
Berufliche Aufwandspauschale (5 %) 125 €
Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.375 €
Und so wird geteilt:
Nettoeinkommen Ehemann: 7.600 €
Nettoeinkommen Ehefrau: 2.375 €
Einkommensdifferenz: 5.225 €

Die übliche Quote (3/7 der Differenz) ergibt einen monatlichen Anspruch der Ehefrau von 5.225 € x 3/7 = 2.239 €

Mit einem Vertrag teilen die Partner dagegen mit Augenmass. Ein Unterhaltsprozess kann nicht nur teuer werden, sondern auch peinlich – nämlich dann, wenn bspw. die Frau eines Gastwirts beim Feilschen um die Höhe der Einnahmen auch noch angebliche Schwarzgelder auf den Tisch bringt. Es gibt jedoch Möglichkeiten einem teuren Kassensturz vor dem Scheidungsrichter zu entgehen:

Der Unterhaltsvertrag

Die Ehegatten regeln den Scheidungsunterhalt vor oder nach der Hochzeit per Vertrag. Unwirksam ist eine solche Vereinbarung nur, wenn der Richter sie für sittenwidrig hält. Dies wäre im folgenden Beispiel der Fall: Bei Vertragsabschluss war klar, dass einer der Partner nach der Scheidung ein Fall für das Sozialamt wäre.

Der Scheidungsvertrag

Die Ehegatten einigen sich erst dann über den Scheidungsunterhalt, wenn die Ehe bereits gescheitert oder bedroht ist. Dabei ist allerdings Eile geboten: Denn je früher sich die Eheleute gemeinsam an einen Tisch setzen, desto größer sind die Einigungschancen. Kommen diese Verträge dann zustande, beschleunigen diese das Scheidungsverfahren erheblich.

Der Prozessvergleich

Hierbei schließen die Ehegatten einen Vergleich im Rahmen des Unterhaltsprozesses. Dies ist jedoch keine Regelung auf Zeit. Falls sich nämlich die Einkommensverhältnisse der Ex-Partner später entscheidend ändern, ist eine Anpassung des Unterhalts fällig. Dieses Risiko können die Partner jedoch ausschließen. Nicht Scheidung zum Nulltarif, sondern klare Verhältnisse und sicheres Auskommen für beide sind die Ziele einer maßvollen Unterhaltsvereinbarung.

Vertragsgestaltung zur Unterhaltsvereinbarung

Nachfolgend die typischen Klauseln für eine ausgewogene Vertragsgestaltung:

Die Verzichts-Klausel

Die Eheleute heiraten spät und verdienen beide überdurchschnittlich. Gemeinsame Kinder sind nicht geplant. Trotzdem läuft der Besserverdienende Gefahr, dem anderen Partner im Fall einer Scheidung einen Teil der Einkommensdifferenz als Unterhalt zahlen zu müssen. Wer dies ausschließen möchte, sollte deshalb vereinbaren: „Für den Fall der Scheidung verzichten die Eheleute wechselseitig auf Unterhalt.“

Die Kinder-Klausel

Die Eheleute heiraten jung und arbeiten beide. Wer später einmal mehr Geld verdienen wird, steht noch in den Sternen. Die Eheleute möchten Scheidungsunterhalt nur für den Fall ausschließen, dass sie keine Kinder bekommen. Dann sollten sie die Verzichtsklausel im Ehevertrag wie folgt ergänzen: „Der Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt. Mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes steht im Scheidungsfall beiden Eheleuten Unterhalt nach den gesetzlichen Regelungen zu.“

Die Abfindungs-Klausel

Obwohl keiner der beiden wegen der Ehe auf Karriere verzichtet hat, verdient der eine Ehegatte deutlich mehr als der andere. Dies kann bspw. der Falls sein, wenn ein Arzt seine Krankenschwester heiratet. Nach wenigen Ehejahren schon könnte der einkommensschwächere Ehepartner bei Scheidung saftigen Aufstockungsunterhalt verlangen. Wenn er darauf nicht völlig verzichten will, schafft folgende Vereinbarung klare Verhältnisse: „Die Eheleute verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Zum Ausgleich hierfür zahlt der Ehemann der Ehefrau einen einmaligen Betrag in Höhe von … Euro.“

Die Begrenzungs-Klausel

Ein Ehegatte ist Spitzenverdiener. In diesem Falle berechnet der Richter den Unterhalt des anderen nicht nach der 3/7-tel-Formel, sondern addiert, was der Ehegatte braucht, um seinen bisherigen Lebensstandard zu halten – kleinliches Gezanke um einzelne Bedarfspositionen ist hier vorprogrammiert. Diese Regelung löst das Problem vorab: „Der Ehemann zahlt der Ehefrau im Falle einer Scheidung Unterhalt in Höhe von … Euro im Monat. Auf diesen Anspruch wird eigenes Einkommen der Ehefrau zur Hälfte angerechnet.“

Die Befristungs-Klausel

Der Altersunterschied zwischen Braut und Bräutigam ist beträchtlich. Der ältere Partner verspürt wenig Neigung, dem anderen nach nur wenigen Jahren Ehe bis ans Ende seiner Tage ein sorgenfreies Dasein zu finanzieren. Der Richter kann den Unterhalt zwar auch von sich aus zeitlich begrenzen, bei Scheidung nach weniger als drei Jahren sogar ganz streichen. Wer sich darauf aber nicht verlassen möchte, beugt so vor: „Im Falle der Scheidung schulden die Eheleute einander nur so lange nachehelichen Unterhalt, wie auch die Ehe gedauert hat.“

Die Verschuldungs-Klausel

Die Ehegatten wollen die gegenseitigen Unterhaltsansprüche nach dem Verschuldungsprinzip des alten Scheidungsrechts regeln. Kein Geld soll bekommen, wer früher allein oder überwiegend schuldig geschieden worden wäre. Dazu müssen die Partner aus dem Ehegesetz längst gestrichene Paragrafen per Vertrag wieder in Kraft setzen: „Im Fall der Scheidung bemessen sich die gegenseitigen Unterhaltsansprüche der Eheleute nach den §§ 58 bis 60 des Ehegesetzes in der bis zum 30.06.1977 gültigen Fassung.“

Teil der Altersversorgung fällt Erbe oder Scheidung zum Opfer

Nur das besondere Verhältnis der Ehe berechtigt Sie, mit Ihrem Partner ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Ein gemeinschaftliches Testament von unverheirateten Partnern hingegen ist grundsätzlich ungültig. Sie können in einem solchen Fall aber auf den Erbvertrag zurückgreifen, der wie jeder andere Vertrag zwischen Personen auf Gegenseitigkeit geschlossen wird und nur gemeinsam von allen Beteiligten abzuändern oder zu lösen ist. So retten Sie ihren gewohnten Lebensstandard ins Rentenalter.

Der Erbvertrag

Ihren gewohnten Lebensstandard ins Rentenalter zu retten, ist für Arbeitnehmer wie Selbständige oft ein Problem. Fällt ein Teil der Altersversorgung dann noch der Scheidung zum Opfer, ist dies umso schmerzlicher. Auch das Gesetz nimmt hierauf keine Rücksicht. Wer nämlich während der Ehe die höheren gesetzlichen, privaten und betrieblichen Renten- oder Pensionsansprüche gesammelt hat, muss die Differenz an den anderen abtreten. Die Berechnung im Detail ist ungeheuer kompliziert, da das Gesetz den Ausgleich des Vermögens einerseits und der Renten andererseits säuberlich trennt. Folgendes kann dann u. U. geschehen: Der besser abgesicherte, aber ansonsten nicht begüterte Ehemann muss seine Rente mit der vermögenden Ex-Gattin teilen.

Wer solch kuriosen Ergebnissen entgehen will, muss zweierlei tun:

  1. Den Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen und
  2. frühzeitig für eine eigene ausreichende Altersversorgung des Ehegatten sorgen.

Bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich prüfen die Richter besonders genau, ob die Vereinbarung, in Verbindung mit anderen Absprachen, einen der Partner unangemessen benachteiligt. Ohne Vertrag muss der Ärmere bezahlen!

Hierzu ein Beispiel: Die Eheleute heiraten, als beide knapp 40 Jahre alt waren. Der Ehemann hatte bei der Heirat Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.500 € angesammelt. Zum Zeitpunkt der Scheidung waren es 2.500 €. Er hat ansonsten kein Vermögen. Die Ehefrau startete mit 1.000 € Rentenanwartschaft und kam während der Ehe auf 1.600 €. Sie besitzt Grundstücke und Aktien im Wert von zwei Millionen Euro. Bei der Scheidung waren beide Partner etwa 60 Jahre alt. Der Richter berechnet den Versorgungsausgleich wie folgt:

Rentenansprüche des Ehemannes: Die Rentenansprüche sind nach versicherungsmathe-matischen Grundsätzen zu ermitteln
Bei der Scheidung:  2.500 €
Bei der Hochzeit: ./. 1.500 €
In der Ehe erworben: 1.000 €
Rentenansprüche der Ehefrau: Die Rentenansprüche sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln
Bei der Scheidung: 1.600 €
Bei der Hochzeit: ./. 1.000 €
In der Ehe erworben: 600 €

Wie erfolgt die Teilung?

Der Ehemann hat in der Ehe 400 € Rente mehr dazu gewonnen als die Ehefrau. Der Richter überträgt ihr die Hälfte der Differenz: 200 €. Mit Vertrag sind beide solide abgesichert. Ebenso wie die Höhe der Unterhaltszahlungen können die Ehegatten auch die Aufteilung der Rentenansprüche für den Fall der Scheidung (den Versorgungsausgleich) in einem notariellen Vertrag auf ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse abstimmen.

Die Ehe-Vereinbarung: Die Ehegatten regeln den Rentenausgleich beizeiten. Diese Verträge sind zwar unwirksam, wenn ein Partner innerhalb des Folgejahres die Scheidung einreicht. Ansonsten aber haben die Partner weitgehend freie Hand. Der Scheidungsrichter hebt den Vertrag nur dann auf, wenn der ohnehin wirtschaftlich schwächere Partner über Gebühr benachteiligt wird – etwa durch einen Rundum-Verzicht auf alle gesetzlichen Ansprüche ohne jeden Ausgleich. Zudem kann in Ausnahmefällen einer von beiden bei Scheidung Nachbesserung verlangen – wenn die Eheleute diese Möglichkeit nicht von vornherein ausschließen. Generell gilt außerdem: Der vertragliche Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichs bedeutet automatisch Gütertrennung, wenn die Partner nicht ausdrücklich bei Gütergemeinschaft bleiben!

Die Scheidungsvereinbarung: Auch wenn das Scheidungsverfahren schon läuft, können die Ehegatten den Versorgungsausgleich per Gesetz noch stoppen und ihre eigene Regelung schaffen. Zu diesem Zeitpunkt aber geht nichts mehr ohne Genehmigung des Richters. An der Rentenaufteilung nach dem geltenden Scheidungsrecht könnte die Rentenversicherung kräftig mitverdienen. Es sei denn, die Ehegatten einigen sich rechtzeitig auf eine der folgenden Lösungen:

Die Verzichts-Klausel: Beide Partner haben fürs hohe Alter ausreichend vorgesorgt und heiraten spät. Die Ehe beeinflusst die Altersversorgung des einen wie des anderen kaum. Dies ist der klassische Fall für einen gegenseitigen Verzicht ohne Wenn und Aber. Die Vereinbarung: „Die Eheleute schließen den Versorgungsausgleich gegenseitig und vollständig aus.“

Die Begrenzungs-Klausel: Die Partner heiraten jung, beide verdienen gut. Solange dies so bleibt, wollen sie keine Aufteilung der Renten im Scheidungsfall. Dann können die Partner folgendes vereinbaren: „Die Eheleute schließen den Versorgungsausgleich aus nur für diejenigen Zeiträu-me, in denen keiner der beiden aus familiären Gründen seine Erwerbstätigkeit einschränkt.“

Die Ausgleichs-Klausel: Ein Ehegatte ist selbständig, für die Altersversorgung spielt die gesetzliche Rentenversicherung allenfalls eine Nebenrolle. Diese Eheleute sollten den Versorgungsausgleich ausschließen, den wirtschaftlich schwächeren Partner aber absichern – z.B. mit Immobilien, Betriebsrente oder Lebensversicherung. In den Vertrag gehört dann eine Verzichtsklausel mit dieser Ergänzung: „Zum Ausgleich des Verzichts auf den Versorgungsausgleich überträgt der Ehemann der Ehefrau zur Sicherung ihrer Einkünfte im Alter … (Aufzählung).“

Die Gehalts-Klausel: Ein Ehegatte arbeitet mit in der Firma des anderen. Auch wenn er dies nur unregelmäßig tut und sich ansonsten um den Haushalt kümmert, sollte er einen Arbeitsvertrag und ein großzügiges Gehalt bekommen. Dies verhilft dem mitarbeitenden Ehegatten zu einer eigenen Altersversorgung und lohnt sich aus steuerlichen Gründen auch für die Firma. Wer den Ausschluss des Versorgungsausgleichs so flankieren will, muss ergänzend vereinbaren: „Die Ehefrau wird für die Mitarbeit in der Firma des Ehemannes ein monatliches Gehalt von … Euro bekommen.“

Der Quoten-Ausgleich: Schon vor der Hochzeit ist klar, dass ein Partner wegen seines deutlich höheren Einkommens auch im Alter besser dasteht. Dazu ein Beispiel: Manager heiratet Se-kretärin, Renten-Unterschiede haben mit der Ehe nichts zu tun. Wer den Versorgungsausgleich nicht vollständig ausschließen will, kann die gesetzliche Ausgleichsquote (die Hälfte des Wert-unterschieds) senken: „Abweichend von § 1587 a Absatz 1 BGB soll bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Berechtigten nur 1/4 des Wertunterschieds übertragen werden.“

Die Verfahrens-Klausel: Bei der Aufteilung gesetzlicher Rentenansprüche überträgt der Richter Rentenanwartschaften des einen auf das Rentenkonto des anderen. Wenn der davon profitierende Partner als erster verstirbt, verfällt oft der auf ihn übertragene Teil der Rente. Dies können die Ehegatten verhindern, wenn sie so vorgehen: Der zum Rentenausgleich verpflichtete Partner behält seine Anwartschaften selbst, er tritt dem anderen aber einen Teil seiner späteren Auszahlungsansprüche gegen den Rentenversicherer ab. Nach dem Tod des Ex-Gatten bekommt er dann wieder die volle Rente. Die Klausel lautet kurz und bündig: „Die Parteien vereinbaren den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.“


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