SCHUFA Datenüberprüfung

Laut § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hat jeder Bürger das Recht, seine bei der Auskunftei SCHUFA hinterlegten Daten einmal jährlich kostenfrei einzusehen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen. Und von diesem Privileg sollte man auch unbedingt Gebrauch machen. Schließlich ist es geltendes Recht. Die nachträgliche Datenbereinigung lässt so manch Landeskind verzweifeln – Fehlerkorrekturen mutieren zum Mammutprojekt!

Was ist die die SCHUFA und wer versteckt sich dahinter?

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) wurde 1927 ins Leben gerufen und residiert im hessischen Wiesbaden.

Das Kerngeschäft der SCHUFA Holding AG konzentriert sich auf die Bereitstellung kreditrelevanter Informationen. Rund 9.000 Firmenkunden – darunter Banken, Sparkassen, Handel und weitere Brachen – nutzen SCHUFA-Daten als Grundlage und Entscheidungshilfe für eine sichere Kreditvergabe.

Die von der SCHUFA bereitgestellten Informationen sollen die Wirtschaftlichkeit und zuverlässiges handeln einer Person bestätigen – oder eben nicht.

WELCHE Daten werden von der SCHUFA erfasst?

Die von der SCHUFA gespeicherten Basisdaten sind

  • Name und Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Mobilfunkverträge
  • Kredite und Leasingverträge
  • Versandhandelsgeschäfte

Kontostände, Einkommen und Vermögen, Staatsangehörig oder Geldanlagen werden hingegen nicht gespeichert.

Die Informationen zur Bonitätsprüfung erhält die SCHUFA von ihren Vertragspartnern. SCHUFA-Partner sind beispielsweise Kreditinstitute, Leasingunternehmen, Telekommunikationsanbieter, Versand- und Handelshäuser sowie Energieversorger.

Negative Informationen wie offene Rechnungen, ausreichend gemahnte und unbestrittene Forderungen sind Hinweise auf nicht vertragsgerechtes Verhalten.


Wie kann ich meine SCHUFA-Einträge löschen?

Die SCHUFA ist verpflichtet, unzutreffende Daten zu korrigieren oder zu löschen.

Bei fälschlich gespeicherten Daten sollte man sich zunächst mal an den Verbraucherservice der SCHUFA wenden und nicht gleich mit dem Kopf durch die Wand. Tipp: So viele Informationen (Belege, Unterlagen etc.) wie möglich sammeln. So lässt sich die Beschwerde doch gleich mal untermauern.

Erfahrungsgemäß fehlen aber gerade in solchen Situationen einige oder gar alle »Beweismittel«. Die eigene Position steht auf wackligen Beinen. Was nun? Auch beim meldenden Unternehmen schriftlich (nachweisbar) auf die Korrektur der Daten bestehen.

Werden die Korrekturaufforderungen ignoriert, kann der Gang zum Ombudsmann Abhilfe schaffen. Der Ombudsmann versucht dann zwischen Verbraucher und der SCHUFA zu vermitteln.

Wenn auch diese Option nicht zum gewünschten Erfolg führt, können Sie immer noch auf den Vorschlaghammer in Form einer Löschungsklage zurückgreifen – jedoch nicht ohne sich vorher einen Expertenrat einzuholen. Verbraucherzentralen und der Rechtsbeistand helfen Ihnen gerne weiter.

Wie funktioniert die SCHUFA und wer darf was?

SCHUFA-Daten werden nur dann weitergegeben, falls ein berechtigtes Interesse besteht.

  • Geschäfte von nennenswertem Umfang, die an ein wirtschaftliches Risiko geknüpft sind.
  • Informationen dürfen nur dann angefragt werden, wenn Personen und Unternehmen Kontrakte abschließen oder bereits ein Vertragsverhältnis besteht.
  • Akzeptierte SCHUFA-Klausel

Der SCHUFA-Score ist eine variable Bewertung. Angaben aus Stipulationen oder aus öffentlichen Verzeichnissen werden nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht.

Neue Daten und andere aufgrund von Speicherfristen entfernte Einträge können das SCHUFA-Scoring auf- und auch abwerten.

Was ist Scoring?

Scoring ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das anhand historisch gesammelter Erfahrungen eine möglichst zuverlässige und objektive Prognose für die Zukunft erstellt. Die SCHUFA nutzt dieses Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der ein Kunde seiner vertragsgemäßen Zahlungsverpflichtung nachkommt.

Der SCHUFA-Basisscore

Der SCHUFA-Basisscore ist ein unabhängiger Orientierungswert, basierend auf den von der SCHUFA zur Person gesammelt und gespeicherten Daten. Der Basisscore wird alle drei Monate neu berechnet.

Für SCHUFA-Vertragspartner ermittelt die SCHUFA auch branchenspezifische Scores.

Auskunftsrecht nutzen

Im § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes ist verankert, dass Unternehmen, Firmen und Behörden Informationen über gesammelte Daten des Antragstellers Auskunft erteilen müssen. Die SCHUFA ist von diesem Passus nicht ausgeschlossen. Die Auskunft muss auf Verlangen schriftlich und kostenlos erfolgen. Die SCHUFA offeriert zusätzlich weitere geldwerte Auskunftspakete im Abonnement.

Das »Bestellformular Datenübersicht nach § 34 BDSG« können Sie schriftlich bei der SCHUFA anfordern oder ganz einfach hier herunterladen. Entsprechende Nationalität auswählen und der Antrag steht zum Download bereit.

Was tun bei einem falschen SCHUFA-Eintrag?

Schuldner wissen oft nicht einmal, wie oder warum es zu einem SCHUFA-Eintrag kam. Da ist guter Rat teuer. Was also tun?

Die SCHUFA ist verpflichtet, dem Schuldner Einblick über die ihn betreffenden Daten zu gewähren. Sie muss Auskunft darüber erteilen, um welche Art von Forderung es sich bei dem SCHUFA-Eintrag handelt. Den Gläubiger muss sie allerdings nicht nennen.

Nun kann ein negativer SCHUFA-Eintrag eine Finanzierung platzen lassen. Wie kann sich der Schuldner in solch einem Fall zu Wehr setzten?

Die SCHUFA muss belegen, alles Zumutbare unternommen zu haben, um die übermittelten Informationen des Gläubigers zu prüfen. Erst dann wäre die SCHUFA aus dem Schneider. Sollten der SCHUFA Versäumnisse nachgewiesen werden, so könnte der Schuldner Schadensersatz gegen die SCHUFA geltend machen.

Sollte dem für den Eintrag verantwortliche Gläubiger ein Fehlverhalten nachgewiesen werden – sofern sich der Gläubiger ermitteln lässt – müsste dieser wegen übler Nachrede haften.


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